Lexipedia

AS 2000 2765

Bundesgesetz über die Militärversicherung

Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 1 und 34bis der Bundesverfas- sung3, ...

Art. 92 Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben der Militärversicherung auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kos- tenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Art. 94a Bearbeiten von Personendaten Die Militärversicherung ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze 1 und 2,

61 Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(AS 1999 2556).

1999-5680 2765

Militärversicherung. BG AS 2000

a. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh- ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; b. Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu ma- chen; d. Statistiken zu führen.

Art. 94b Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten; d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Ge- setzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erfor- derlichen Daten; e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung ei- nes Rückgriffsanspruchs der Militärversicherung erforderlichen Daten. 2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 95 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 95a Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge erforderlich sind; b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtli- chen Streitfalles erforderlich sind; c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

2766

Militärversicherung. BG AS 2000

d. Militärgerichte, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794; e. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 5 über Schuldbetreibung und Konkurs; f. Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt

gegeben werden an: a. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Be- kanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; b. die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19596 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Ge- setzes; c. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19927; d. die Untergruppe Sanität, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der sanitä- rischen Untersuchungskommission erforderlich sind; e. die Vertrauensärzte und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizeri- schen Katastrophenhilfekorps, wenn sie für die Beurteilung der Diensttaug- lichkeit einer Person erforderlich sind; f. den Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und an das Flie- gerärztliche Institut, wenn sie für Abklärungen betreffend beruflich Versi- cherte (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind; g. Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn sie für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind; h. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung ei- nes Verbrechens erfordert.

3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfah-

rens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19658 über die Verrech- nungssteuer bekannt gegeben werden. 4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schä- digungen beziehen, können ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

4 SR 322.1 5 SR 281.1 6 SR 661 7 SR 431.01 8 SR 642.21

2767

Militärversicherung. BG AS 2000

6 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der

betroffenen Person.

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der

Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Art. 95b Zugang zum Personal-Informations-System der Armee Der Militärversicherung dürfen aus dem in Artikel 146 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 vorgesehenen Personal-Informations-System der Armee im Abrufverfahren diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, namentlich für die Prüfung der Leis- tungsansprüche.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

9 SR 510.10

2768

Militärversicherung. BG AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-

laufen.10

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.

13. Oktober 2000 Bundeskanzlei

10 BBl 2000 3587

2769