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AS 2001 1009

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Änderung vom 16. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Waffenverordnung vom 21. September 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen 1 und 2 nach dem Giftgesetz vom 21. März 19692.

Art. 4 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verord- nung vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 5 Bst. a, Ziff. 1 und b Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. Betrifft nur den französischen Text. b. bei Revolvern:

1. Rahmen,

2. Lauf;

Gliederungstitel vor Art. 6 Aufgehoben

2001-0183 1009

Waffenverordnung AS 2001

Art. 6 Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a. einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weni- ger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die: a. symmetrisch ist; oder b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

Gliederungstitel vor Art. 7

2. Abschnitt: Beschränkungen und Verbote

Art. 7 Verbote für Messer und Dolche (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:

a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a; b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus auto- matisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird; c. Schmetterlingsmesser. 2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen: a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; b. Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette; c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell ein- satzbereit gemacht werden können.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 9 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 1 WG)

1 Der Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Mu-

nition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

Waffenverordnung AS 2001

a. Bundesrepublik Jugoslawien; b. Kroatien; c. Bosnien-Herzegowina; d. Mazedonien; e. Türkei; f. Sri Lanka; g. Algerien; h. Albanien.

2 Die Zentralstelle Waffen kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb

und das Tragen erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- oder Sportveranstal- tungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, haben das

dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der Zen- tralstelle Waffen einzureichen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; b. Kopie eines amtlichen Ausweises; c. schriftliche Begründung des Gesuches.

4 Die Zentralstelle Waffen kann bei den kantonalen Behörden weitere Auskünfte

einholen.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beila- gen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: ...

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

Art. 11 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 4 WG)

1 Die zuständige Behörde kann einen Waffenerwerbsschein ausstellen, der zum Er-

werb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ermächtigt, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person hat den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen

Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift zu bestäti- gen.

Waffenverordnung AS 2001

Art. 13 Sorgfaltspflicht (Art. 9, 10 und 15 WG) 1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waf- fenerwerbsschein erforderlich oder werden Munition oder Munitionsbestandteile übertragen, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht. 2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, darf die übertragende Person davon ausge- hen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerbe- rin: a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Ziffern 2 und 3 des Strafgesetzbuches4 ist; oder b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor we- niger als zwei Jahren ausgestellt worden ist.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die

Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie von der erwerbenden Per- son einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten aus- gestellt wurde, oder mit deren Zustimmung die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen. 4 Der Auszug aus dem Zentralstrafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Ver- trag aufzubewahren.

Art. 14 Abs. 1 Bst. c

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Repetiergewehre erworben wer-

den: c. Jagdwaffen, welche die eidgenössische Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt;

Art. 16 Abs. 1

1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes handelt, muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

Art. 17 Abs. 3

3 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke oder Samm-

lungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 2 und 4

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, hat das dafür vorgesehene For-

mular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Be- hörde einzureichen:

4 SR 311.0

Waffenverordnung AS 2001

e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume. 2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind. 4 Wer über eine gültige, ausländische Waffenhandelsbewilligung verfügt und an öf- fentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen will, benötigt für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung.

Art. 22 Abs. 1 und 2

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waf-

fen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen er- halten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie der Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen. 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewil- ligung erfüllt sind.

Art. 23 Abs. 1 und 2

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen, wesentli-

chen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und der Zentralstelle Waffen einzurei- chen. 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewil- ligung erfüllt sind.

Art. 24 Einfuhrbewilligung (Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentli-

chen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zu- ständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; b. Kopie eines amtlichen Ausweises.

2 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Ge-

such eine Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen. 3 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind. 4 Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Sie ist sechs Monate gültig und kann läng- stens um drei Monate verlängert werden.

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Art. 25 Aus- und Durchfuhrbewilligung (Art. 25 Abs. 2 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr von Waf-

fen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen er- halten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie des amtlichen Ausweises der zuständigen Behörde einzureichen. 2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate ver-

längert werden.

4 Die Bestimmungen der eidgenössischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz-

gebung bleiben vorbehalten.

Art. 25a Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder

von Personen Hand- und Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ein- und wiederausführen will, benötigt dafür nur eine Einfuhrbewilligung.

2 Die Einfuhrbewilligung berechtigt zur mehrmaligen Ein- und Wiederausfuhr einer

einzigen Waffen mit der entsprechenden Munition. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

3 Die Aus- und Wiedereinfuhr sowie die Durchfuhr von Hand- und Faustfeuerwaf-

fen mit der entsprechenden Munition richtet sich nach den Bestimmungen der eid- genössischen Kriegsmaterial- bzw. Güterkontrollgesetzgebung.

Art. 26 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 25 Abs. 4 WG)

Keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a. ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Mis- sionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen; b. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besu- chen oder Durchreisen; c. Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen und sie wie- dereinführen; d. Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und sie wie- derausführen.

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Art. 27 Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Ein- und Ausfuhr (Art. 23 WG)

Von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255 sind befreit: a. ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Mis- sionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waf- fen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19906 über die vorübergehende Verwendung gelten; b. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besu- chen oder Durchreisen, wenn sie ihre Waffen und die entsprechende Muni- tion ein- bzw. wiederausführen; c. Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland benötigen, wenn sie die Waffen wiedereinführen und es sich nicht um Kriegsmaterial handelt; d. Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen in der Schweiz benöti- gen, wenn sie die Waffen wiederausführen und es sich nicht um Kriegsmate- rial handelt.

Art. 29 Waffentragbewilligung (Art. 27 WG) 1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen: a. Kopie eines amtlichen Ausweises; b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; c. zwei aktuelle Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,

erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen.

3 Die praktische Teilprüfung muss nur für Hand- und Faustfeuerwaffen abgelegt

werden. 4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetz- lichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an den aus- reichenden Kenntnissen der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch bestehen.

5 SR 631.0 6 SR 0.631.24

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Art. 30 Waffentragbewilligungen für Diplomaten, staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter sowie Personal ausländischer Fluggesellschaften (Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missio-

nen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewil- ligung vom Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Be- willigung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten. 2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besu- chen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung vom Bundesamt für Polizei erteilt.

3 Die Zentralstelle Waffen kann ausländischen Fluggesellschaften Rahmenbewilli-

gungen zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen erteilen. Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Be- hörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen, namentlich: a. Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b. Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c. Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d. Schutz von Geschäftsniederlassungen. 4 Auf der Grundlage einer Rahmenbewilligung nach Absatz 3 erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor dem Erteilen kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

Art. 32 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für

Gesuche und Bewilligungen (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25a Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 4). Sie können bei der zustän- digen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.

Art. 35 Einleitungssatz und Bst. a, b, c Ziff. 1, g und l-t Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlag- nahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben: Franken a. Waffenerwerbsschein für:

1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen

mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.—

2. Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter 20.—

3. Hand- und Faustfeuerwaffen 50.—

4. Andere Waffen 50.—

5. Wesentliche Waffenbestandteile 20.—

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b. Verlängerung der Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung und des Waffenerwerbsscheines 10.— c. Ausnahmebewilligung für den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von: 10.—

1. Dolchen und Messern im Sinne des Artikels 7 dieser

Verordnung 20.— g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG) 50.— l. Bewilligung zur gewerbsmässigen Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.— m. Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen oder Munition durch ein Transportunternehmen 50.— n. Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen oder Munition 50.— o. Bewilligung für die Einfuhr von Waffen und Munition für Sicher- heitsbegleiter (Art. 25a WV) 100.— p. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich die effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.— q. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 17 Abs. 3 WV) 50.— r. Bewilligung der Zentralstelle Waffen für Angehörige bestimmter 50.— Staaten (Art. 9 Abs. 2 WV) s. Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften (Art. 30 500.— Abs. 3 WV) t. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 30 Abs. 4 WV) 50.—

Art. 40 Aufgaben (Art. 39 WG)

1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art. 14 WG); b. Führen einer Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Be- schlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 30 und 31 WG); c. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waf- fen und Munition; d. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 12 Abs. 4 WG); e. Erteilen von Bestätigungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes;

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f. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG); g. Erteilen von Bewilligungen nach Artikel 30 Absatz 3 und 4 dieser Verord- nung; h. Mitteilungen an ausländische Staaten (Art. 14 Abs. 2 WG); i. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 39 Abs. 2 WG); j. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen; k. Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 3 dieser Verordnung; l. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesonde- re Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis; m. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und Waffentragbewilligung; n. Bereitstellen aller gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständi- gen kantonalen Behörden;

2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und j de-

legieren. Sie kann Experten beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Ver- träge abschliessen.

Art. 41 Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG)

Auf die Daten der DEWA und der DEBBWA hat allein die Zentralstelle Waffen Zugriff.

Art. 42 Inhalt der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG)

1 Die DEWA enthält die folgenden Daten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank

2 Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgen-

den Angaben: a. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; b. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; c. weitere Verfügung über beschlagnahmte Waffen.

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Art. 43 Sachüberschrift und Einleitungssatz Bekanntgabe der Daten der DEWA und der DEBBWA (Art. 14 und 39 WG)

Die Daten der DEWA und DEBBWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ih- rer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: ...

Art. 45 Einleitungssatz Aus der DEWA und der DEBBWA entfernt werden die Daten: ...

Art. 46 Abs. 2-4

2 Die Zollbehörden melden den Bewilligungsbehörden vollständig gelöschte Ein-,

Aus- oder Durchfuhrbewilligungen. Sie erteilen der Zentralstelle Waffen auf Anfra- ge hin Auskünfte über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen. 3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 des Gesetzes festgestellt, so verweigern die Zollbehörden die Weiterreise und bieten die zuständige kantonale Polizei auf. 4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so er- stellen die Zollbehörden nach Rücksprache mit ihr die Feststellungsprotokolle und übergeben diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 47 Abs. 2-4

2 Der Entzug kantonaler Bewilligungen sowie die Beschlagnahme von Waffen sind

der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.

3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentral-

stelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert die Bundesbehörde, die mit dem Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung betraut ist. 4 Für die Meldungen nach Artikel 13 des Gesetzes ist das amtliche Formular zu ver- wenden.

Art. 48 Abs. 1 und 3

1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)

können nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätz- lich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.

3 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilli-

gung zur Einfuhr oder zur Vermittlung von mehr als einer Waffe, mehr als einem

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wesentlichen Waffenbestandteil oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör aus- gestellt werden, sofern: a. diese Personen nachweisen können, dass dies für die Sicherstellung der Be- dürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder b. diese Personen nachweisen können, dass die Bestellenden im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waf- fenbestandteile oder das Waffenzubehör sind.

Art. 50 Ziff. 3

3. Die Verordnung vom 25. Februar 19987 über das Kriegsmaterial wird

wie folgt geändert:

Art. 9a Erleichterungen für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter Weder bewilligungs- noch meldepflichtig sind Hand- oder Faustfeuerwaffen und die entsprechende Munition, die von staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei of- fiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen aus- oder durchgeführt werden.

Art. 9b Vereinfachte Verfahren

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder

von Personen Hand- oder Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition aus- und wiedereinführen oder durchführen will, benötigt pro Waffe und entsprechender Mu- nition nur eine Aus- bzw. Durchfuhrbewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.

2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Hand- oder Faustfeuerwaffen mit entspre-

chender Munition im Rahmen dieser Tätigkeiten richten sich nach der Waffenge- setzgebung.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Die Bestimmungen über die Datenbank DEBBWA (Art. 40 Abs. 1 Bst. b, 41–43 und 45) sind bis zum 31. Dezember 2003 befristet.

16. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11339 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 514.511

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