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AS 2001 1610

Lärmschutz-Verordnung

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Änderung vom 30. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert: Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

30. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11426 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 814.41

1610 2001-0653

Lärmschutz-Verordnung AS 2001

Anhang 5 (Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen

1 Geltungsbereich und Begriffe

1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivi- len Flugplätzen. 2 Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übri- gen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

3 Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abflug-

gewicht von 8618 kg oder weniger.

4 Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abflugge-

wicht von mehr als 8618 kg.

5 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebs-

anlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte

21 Belastungsgrenzwerte in Lrk für den Lärm des Verkehrs

von Kleinluftfahrzeugen

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrk in dB(A) Lrk in dB(A) Lrk in dB(A)

I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75

22 Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm

des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des gesamten Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die nachfol- genden Belastungsgrenzwerte:

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Lärmschutz-Verordnung AS 2001

221 Belastungsgrenzwerte in Lrt für den Tag (06–22 Uhr)

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrt in dB(A) Lrt in dB(A) Lrt in dB(A)

I 53 55 60 II 57 60 65 III 60 65 70 IV 65 70 75

222 Belastungsgrenzwerte in Lrn für die erste (22–23 Uhr),

die zweite (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr) Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

Lrn in dB(A) Lrn in dB(A) Lrn in dB(A)

I 43 45 55 II 47/501 50/551 60/651 III 50 55 65 IV 55 60 70

1 Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22–23 Uhr)

23 Belastungsgrenzwerte in L max

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopter- flugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max:

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43)

L max in dB(A) L max in dB(A) L max in dB(A)

I 70 75 85 II 75 80 90 III 80 85 90 IV 85 90 95

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Lärmschutz-Verordnung AS 2001

3 Ermittlung des Beurteilungspegels Lrk für den Lärm

des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen

31 Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K

2 Der Mittelungspegel Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen

Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spit- zenbetrieb ermittelt.

3 Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen.

Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32 Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen

Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermit- telt: a. Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt. b. Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tages- mittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und N2 bezeichnet. c. Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet: n = (N1 + N2) / 24

33 Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen

1 Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewe- gungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt. 2 Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährli- chen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N ⋅ 2,4) / (365 ⋅ 12)

34 Pegelkorrekturen

Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: K = 0 für N < 15 000 K = 10 ⋅ log (N/15 000) für N 000

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Lärmschutz-Verordnung AS 2001

4 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den

Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr von Grossflugzeugen

41 Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplät-

zen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen Flugbetrieb getrennt für den Tag (06–22 Uhr), die erste Nachtstunde (22–23 Uhr), die zweite Nachtstunde (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr) berechnet. 2 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrt für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivi- len Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den Beurteilungspe- geln für Kleinluftfahrzeuge Lrk und Grossflugzeuge Lrg wie folgt berechnet: Lrt = 10 · log (10 0,1 · Lrk + 10 0,1 · Lrg)

3 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrg für den Lärm des Verkehrs von Grossflug-

zeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch den Be- trieb von Flugzeugen in der Zeit von 06–22 Uhr im Jahresmittel verursacht wird: Lrg = Leqg 4 Der Beurteilungspegel Lrn für den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen für die erste, zweite und letzte Nachtstunde ist der A-bewertete Mittelungspegel Leqn , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22–23 Uhr, 23–24 Uhr und 05–06 Uhr im Jahresmittel verursacht wird: Lrn = Leqn

42 Massgeblicher Flugbetrieb

1 Die Mittelungspegel Leqg und Leqn werden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

2 Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbe- trieb anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

3 Flüge nach der zweiten (23–24 Uhr) und vor der letzten Nachtstunde (05–06 Uhr)

werden der zweiten Nachtstunde (23–24 Uhr) zugerechnet.

5 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max

bei Helikopterflugplätzen 1 Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energe- tische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.

2 Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW

oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit

16 mm/s beträgt.

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Lärmschutz-Verordnung AS 2001

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