AS 2001 1928
Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
SR 0.274.132; AS 1994 2824
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 20011 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Australien2 23. Oktober 1992 B3 13. Januar 19954 Macau2, 6 16. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Dänemark2 20. Juni 1972 7. Oktober 1972 Deutschland2 27. April 1979 26. Juni 1979 Finnland2 7. April 1976 6. Juni 1976 Frankreich2 7. August 1974 6. Oktober 1974 Israel2 19. Juli 1979 17. September 1979 Italien2 22. Juni 1982 21. August 1982 Luxemburg2 26. Juli 1977 24. September 1977 Monaco2 17. Januar 1986 B3 13. Januar 19954 Niederlande2 8. April 1981 7. Juni 1981 Aruba2 28. Mai 1986 27. Juli 1986 Norwegen2 3. August 1972 7. Oktober 1972
1 Diese Veröffentlichung ersetzt diejenige in AS 1995 1085.
2 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
3 In Anwendung von Art. 39 wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem bei- tretenden Staat und den Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung zum Beitritt erklärt haben.
4 Datum des Inkrafttretens zwischen der Schweiz und diesem Staat.
5 Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong an- wendbar waren, auch in der SAR anwendbar. 6 Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 16. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
1928 1999-5513
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Portugal7 12. März 1975 11. Mai 1975 Schweden7 2. Mai 1975 1. Juli 1975 Schweiz7 2. November 1994 1. Januar 1995 Singapur7 27. Oktober 1978 B8 13. Januar 19959 Slowakei7 26. April 1993 N 1. Januar 1993 Spanien7 22. Mai 1987 21. Juli 1987 Tschechische Republik7 28. Januar 1993 N8 1. Januar 1993 Vereinigtes Königreich7 16. Juli 1976 14. September 1976 Gibraltar7 21. November 1978 20. Januar 1979 die britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunkt- gebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern7 25. Juni 1979 24. August 1979 Falkland-Inseln und Neben- gebiete7 26. November 1979 25. Januar 1980 Insel Man7 16. April 1980 15. Juni 1980 Cayman-Inseln7 16. September 1980 15. November 1980 Guernsey7 19. November 1985 18. Januar 1986 Anguilla7 3. Juli 1986 1. September 1986 Jersey7 6. Januar 1987 7. März 1987 Vereinigte Staaten von Amerika7 8. August 1972 7. Oktober 1972 Guam, Puerto Rico, Amerikanische Jungfern- Inseln 9. Februar 1973 10. April 1973 Zypern7 13. Januar 1983 B8 13. Januar 19959
7 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
8 In Anwendung von Art. 39 wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitreten- den Staat und den Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung zum Beitritt erklärt haben.
9 Datum des Inkrafttretens zwischen der Schweiz und diesem Staat.
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Vorbehalte und Erklärungen
Argentinien Die Argentinische Republik schliesst die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 sowie des Kapitels II ganz aus. Die Argentinische Republik erledigt Rechtshilfeersuchen nicht, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeich- nung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Die Argentinische Republik hat folgende Behörde als die zuständige Behörde be- zeichnet: Ministerio de Relaciones y Culto Reconquista 1088 Buenos Aires
Australien Nach Artikel 33 schliesst Australien die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 aus. Die Regierung von Australien erklärt hiermit für und im Namen von Australien – nach Artikel 2, dass der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Staatssekretär im Justizministerium des Australischen Bundes) seine Zentrale Behörde sein wird; – nach Artikel 8, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nur mit vorheriger Genehmigung der gerichtlichen Behörde, die das Rechtshilfe- ersuchen erledigt, anwesend sein können; – nach Artikel 15, dass ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter Be- weis erst nach Vorliegen einer Genehmigung aufnehmen darf, welche der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Staatssekretär im Justizministerium des Australischen Bundes) auf Antrag erteilt; – nach Artikel 16, dass der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Staatssekretär im Justizministerium des Australischen Bundes) die zuständige Behörde für die Zwecke des Arti- kels 16 ist und dass er ermächtigt ist, in Bezug auf eine nach Artikel 16 er- teilte Genehmigung Auflagen festzusetzen; – nach Artikel 23, dass es Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfah- ren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist; – dass es nach Artikel 24 die Registrars of the State and Territory Supreme Courts (Urkundsbeamten der Obersten Gerichtshöfe der Staaten und Territo- rien) als weitere Behörden bestimmt;
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– nach Artikel 40, dass sich das Übereinkommen auf alle Hoheitsgebiete er- streckt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
Barbados Barbados hat notifiziert, dass es als Zentrale Behörde im Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens den Registrar of the Supreme Court of Bar- bados (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs von Barbados) bestimmt hat.
Bulgarien Art. 33 Die Republik Bulgarien schliesst die Anwendung – des Artikels 4, Absatz, 2; – der Artikel 16, 17, 18 und 19 des Kapitels II des Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet aus. Art. 2 und 8 Die Republik Bulgarien bezeichnet das Ministerium für Justiz und Europarechtliche Integration als Zentrale Behörde, die ebenfalls gemäss den Bestimmungen des Arti- kel 8 zuständig ist. Art. 8 Vertreter der gerichtlichen Behörde des ersuchenden Staates können, nach vorheri- ger Genehmigung durch die zuständige bulgarische Behörde, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend sein. Art. 11, Abs. 2 Der das Rechtshilfeersuchen ausführende Richter ist befugt, Aussageverweigerungs- rechte und Aussageverbote, die nach dem Recht eines Drittstaates bestehen, anzuer- kennen, vorausgesetzt dass das Recht auf Aussageverweigerung oder auf ein Aussa- geverbot im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnt ist. Art. 23 Die Republik Bulgarien erklärt dass sie Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist.
China Die Volksrepublik China hat folgende Erklärungen abgegeben und einen Vorbehalt angebracht:
1. Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens wurde das Justizministerium der
Volksrepublik China als Zentralstelle bestimmt, welche die Rechtshilfe- ersuchen der Justizbehörden der anderen Mitgliederstaaten entgegenzuneh-
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men hat und diese zur Durchführung an die zuständigen Behörden zum Zweck der Ausführung weiterleitet;
2. gemäss Artikel 23 des Übereinkommens bezüglich der Rechtshilfeersuchen,
die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, werden nur diejenigen ausgeführt, welche die Übermittlung von im Rechts- hilfeersuchen klar aufgeführten Dokumenten betreffen, welche eine direkte und enge Bindung zum Gegenstand des Rechtsstreites besitzen;
3. gemäss Artikel 33 des Übereinkommens sind, mit Ausnahme von Artikel 15,
die Bestimmungen von Kapitel II nicht anwendbar. Die Adresse der für die Volksrepublik China gemäss Artikel 2 des Übereinkommens bestimmten Zentralstelle ist die folgende: Bureau of International Judicial Assistance Ministry of Justice of the People’s Republic of China 10, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District Beijing 100020 China
China Hong Kong Die Regierung der Volksrepublik China hat betreffend die Besondere Verwaltungs- region Hong Kong folgende Erklärungen abgegeben:
1. In Bezug auf Artikel 16 des Übereinkommens kann der diplomatische oder
konsularische Vertreter eines anderen Vertragsstaates keine Untersuchungs- handlungen in der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong vornehmen, welche Angehörige der Volksrepublik China oder eines Drittstaates betreffen.
2. Nach Artikel 23 des Übereinkommens, erledigt die Besondere Verwaltungs-
region Hong Kong keine Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Ge- genstand haben, das als «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Im Sinne der vorangehenden Erklärung gelten die Rechtshilfeersuchen als Teil eines «pre-trial discovery documents»-Verfahrens, welche von einer Person verlangen: 1) auszusagen, welche der im Rechtshilfeverfahren erwähnten Dokumente in ihrem Besitz, Gewahrsam oder Verfügungsbereich sind oder waren; 2) Dokumente auszuhändigen, welche nicht in dem Rechtshilfeersuchen erwähnt sind, von denen die ersuchte Behörde annimmt, dass sie in ih- rem Besitz, Gewahrsam oder Verfügungsbereich sind oder sein könn- ten.
3. Nach Artikel 24 des Übereinkommens, wird der Gerichtsschreiber des ober-
sten Gerichtshofes der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong als wei- tere Behörde bezeichnet, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennehmen kann, welche in der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong erledigt werden sollen; nach Artikel 17 des Übereinkommens bezeichnet sie den «Administrative Secretary of the Government» der Besonderen Verwal-
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tungsregion als zuständige Behörde für die Besondere Verwaltungsregion Hong Kong.
4. Nach Artikel 4 und 33 des Übereinkommens, nimmt die Besondere Ver-
waltungsregion Hong Kong keine Rogate entgegen, welche in französischer Sprache verfasst sind.
China Macau Die Regierung der Volksrepublik Chinas hat betreffend die Besondere Verwaltungs- region Macau folgende Erklärungen abgegeben:
1. In Anwendung von Artikel 24 des Übereinkommens bestimmt sie das Bu-
reau der Staatsanwaltschaft der Besonderen Verwaltungsregion Macau als andere Behörde der Besonderen Verwaltungsregion Macau, welche beauf- tragt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie der zuständigen Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.
Die Adresse des Staatsanwaltschaft der Besonderen Verwaltungsregion Ma- cau lautet: Alameda Dr. Carlos d'Assumpcao Macao SAR of the People's Republic of China Chief Executive Administrative Building NAPE Macao
2. Gemäss Artikel 23 des Übereinkommens erklärt sie, dass die Besondere
Verwaltungsregion Macau Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, welche ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist.
3. Gemäss Artikel 33 des Übereinkommens erklärt sie, dass die Bestimmungen
des Kapitels II des Übereinkommens mit Ausnahme des Artikels 15 in der Besonderen Verwaltungsregion Macau nicht angewendet werden; Absatz 2 des Artikels 4 des Übereinkommens wird in der Besonderen Verwaltungsre- gion Macau nicht anwendbar.
4. Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens erklärt sie, dass die Besondere Ver-
waltungsregion Macau nur chinesische oder portugiesische Rechtshilfe- ersuchen entgegennehmen wird oder solche, die von einer Übersetzung ins Chinesische oder Portugiesische begleitet werden. Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die inter- nationalen Rechte und Pflichten, welche aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Besondere Verwaltungsregion Macau erwachsen.
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Dänemark Vorbehalte 1) Die dänische Regierung macht von Artikel 33 Gebrauch und erklärt nach Arti- kel 4, dass Dänemark in französischer Sprache abgefasste Rechtshilfeersuchen nicht entgegennimmt. 2) Die dänische Regierung macht von Artikel 33 Gebrauch und erklärt nach Arti- kel 17, dass Dänemark einer Beweisaufnahme durch Beauftragte nicht zustimmt. Erklärungen Art. 2 Das Justizministerium wird als Zentrale Behörde bestimmt. Art. 4 Die Rechtshilfeersuchen können in norwegischer und schwedischer Sprache abge- fasst sein; Dänemark übernimmt keine Verpflichtung, in einer anderen Sprache als Dänisch abgefasste Beweisstücke zurückzusenden. Art. 8 Die Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn sie die vorherige Genehmigung der zuständigen dänischen Behörde erhalten haben. Art. 15 Ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter kann eine Beweisaufnahme vor- nehmen, wenn die Genehmigung des Justizministeriums dazu vorliegt. Art. 16 Das Justizministerium erteilt die Genehmigung zur Vornahme von Beweisaufnah- men. Art. 23 Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter der Be- zeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, können in Dänemark nicht erledigt werden. Rechtshilfeersuchen können wie bisher von konsularischen Vertretern ausländischer Staaten in Dänemark unmittelbar dem zuständigen dänischen Gericht übermittelt werden. Mit vom 22. Juli 1980 datierter und am 23. Juli 1980 erhaltener Note hat Dänemark unter Bezugnahme auf seine Erklärung zu Artikel 23 des Übereinkommens folgende weitere Erklärung abgegeben: Die vom Königreich Dänemark abgegebene Erklärung nach Artikel 23 über «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter der Be-
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zeichnung ‹pre-trial discovery of documents› bekannt ist», bezieht sich auf jedes Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrscheinlich im Besitz dieser Person befinden.
Deutschland A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens ab: Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens gegen die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt. Rechtshilfeersuchen, die nach Kapitel I des Übereinkommens zu erledigen sind, müssen gemäss Artikel 4, Absätze 1 und 5 des Übereinkommens in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäss der in Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit, einen Vorbehalt gegen die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkom- mens einzulegen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft. B. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 35 des Übereinkommens ab: 1. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in des- sen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. Rechtshilfeersuchen sind an die Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem das jeweilige Ersuchen erledigt werden soll. Die Zentralen Behörden nach Artikel 2, 24 Absatz 2 des Übereinkommens sind die folgenden: Baden-Württemberg Präsident des Amtsgerichts Freiburg Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Postadresse: Präsident des Amtsgerichts Freiburg
79095 Freiburg
Tel.: +49/761/205-5 Fax: +49/761/205-1800 Niedersachsen Niedersächsisches Justizministerium Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
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Bayern Präsident des Oberlandesgerichts München Prielmayerstrasse 5
80097 München
Berlin Senatsverwaltung für Justiz von Berlin Salzburger Strasse 21–25
10825 Berlin
Brandenburg Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107
14460 Potsdam
Bremen Der Präsident des Landsgerichts Domsheide 16
28195 Bremen
Hamburg Präsident des Amtsgerichts Hamburg Sievekingplatz 1
20335 Hamburg
Hessen Hessisches Ministerium der Justiz Luisenstrasse 13
65185 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Demmlerplatz 14
19053 Schwering
Nordrhein-Westfalen Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz Ministerium der Justiz Ernst-Ludwig-Strasse 3
55116 Mainz
Saarland Ministerium der Justiz des Saarlandes Zähringerstrasse 12
66119 Saarbrücken
Sachsen Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Postfach 12 07 32
01008 Dresden
Sachsen-Anhalt Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Wilhelm-Höpfner-Ring 6
39116 Magdeburg
Schleswig-Holstein Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein Lorentzdamm 35
24103 Kiel
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Thüringen Thüringer Justizministerium Alfred-Hess-Strasse 8
99094 Erfurt
2. Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens wird erklärt, dass Mitglieder des ersu-
chenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechts- hilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein können, wenn die Zentrale Be- hörde des Landes, in dem das Ersuchen erledigt werden soll, hierfür die vorherige Genehmigung erteilt hat.
3. Betrifft eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter
gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens Angehörige eines dritten Staates oder Staatenlose, so ist sie nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Eine Ge- nehmigung ist gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens nicht erforderlich, wenn der Angehörige eines dritten Staates zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates des ersuchenden Gerichts besitzt.
4. Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts darf eine Beweisaufnahme nach Arti-
kel 17 des Übereinkommens nur durchführen, wenn die Zentrale Behörde des Lan- des, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens in derselben Angele- genheit vorzunehmen wären, ist befugt, die Vorbereitung und die Durchführung der Beweisaufnahme zu überwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann gemäss Arti- kel 19 Satz 2 des Übereinkommens an der Beweisaufnahme teilnehmen.
5. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäss Artikel 23 des Übereinkommens,
dass in ihrem Hoheitsgebiet Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, die ein Ver- fahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist.
Estland Erklärungen 1. Auf der Grundlage des Artikels 8 haben die Richter des ersuchenden Staates das Recht, bei der Erledigung der Massnahme anwesend zu sein, vorbehaltlich der vor- herigen Genehmigung durch das Justizministerium der Republik Estland.
2. Auf der Grundlage des Artikels 11 kann sich eine Person weigern, sich an der
Beweisaufnahme oder an der Erledigung der Massnahme zu beteiligen, falls sie nach dem Recht ihres Heimatstaats dazu berechtigt oder verpflichtet ist. 3. Auf der Grundlage des Artikels 23 erledigt die Republik Estland ein Rechtshilfe- ersuchen, in dem um Vorlage von Schriftstücken oder einer Abschrift davon ersucht wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Verfahren wurde bereits eingeleitet; b) die Schriftstücke wurden anhand der Daten, des Inhalts oder anderer Infor- mationen hinreichend bezeichnet;
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c) es wird auf Umstände verwiesen, die zu der Annahme berechtigen, dass sich die Schriftstücke im Eigentum oder Besitz des Betroffenen befinden oder ihm bekannt sind. Nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Estland die von dem Staat zur Erteilung der Genehmigung bestimmte zu- ständige Behörde.
Finnland Vorbehalt Finnland nimmt die in englischer Sprache verfassten oder in diese übersetzten Rechtshilfeersuchen an. Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht, das Ersuchen in englischer Sprache zu erledi- gen oder die Ergebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermitteln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen. Erklärungen
1. In Finnland ist das Justizministerium die Zentrale Behörde, die nach Arti-
kel 2 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen hat.
2. Schwedisch ist die zweite Amtssprache in Finnland. Finnland nimmt deshalb
nach Artikel 4 Absatz 1 Rechtshilfeersuchen in schwedischer Sprache entge- gen. Die Antwort wird in schwedischer Sprache abgefasst, wenn dies in Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich verlangt worden ist.
3. Ein Mitglied der ersuchenden gerichtlichen Behörde kann nach Artikel 8 bei
der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, sofern das finni- sche Justizministerium seine Einwilligung erteilt hat.
4. Die in den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens genannten Beweisauf-
nahmen können ohne vorherige Genehmigung der finnischen Behörden vor- genommen werden.
5. Finnland wird Rechtshilfeersuchen nach Artikel 23 nicht erledigen, die ein
Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Mit Datum vom 12. Dezember 1980 änderte die Regierung Finnlands diese Arti- kel 23 betreffende Erklärung wie folgt: Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ‹pre-trial discovery of documents› zum Gegenstand haben» gilt nur für Rechtshilfeersuchen, auf Grund deren eine Person a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder
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b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahrscheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden.
Frankreich Die französische Regierung erklärt nach Artikel 33, – dass sie nach Massgabe des Artikels 4 Absatz 2 nur die Rechtshilfeersuchen erledigt, die in französischer Sprache abgefasst sind oder die von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind; – dass nach Massgabe des Artikels 23 Rechtshilfeersuchen nicht erledigt wer- den, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Am 19. Januar 1987 hat die französische Regierung diese Erklärung zu Artikel 23 wie folgt geändert: Die Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 23 in Bezug auf Rechts- hilfeersuchen, die das Verfahren der «pre-trial discovery of documents» zum Gegen- stand haben, findet keine Anwendung, wenn die angeforderten Urkunden in dem Rechtshilfeersuchen erschöpfend aufgezählt sind und mit dem Streitgegenstand in unmittelbarem und klarem Zusammenhang stehen. Nach Artikel 2 wird das Ministère de la Justice, Service civil de l'entraide judiciaire internationale (Justizministerium, Referat internationale Rechtshilfe), 13, place Ven- dôme, Paris 1er, unter Ausschluss jeder anderen Behörde als Zentrale Behörde be- stimmt. Nach Artikel 16 wird das Ministère de la Justice, Service civil de l'entraide judiciaire internationale (Justizministerium, Referat internationale Rechtshilfe), 13, place Vendôme, Paris 1er, als die Behörde bestimmt, die zuständig ist, diplomati- schen oder konsularischen Vertretern eines Vertragsstaats zu genehmigen, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzunehmen, das vor einem Ge- richt eines von ihnen vertretenen Staates anhängig ist, sofern andere Personen als die Angehörigen dieses Staates betroffen sind. Diese für den Einzelfall erteilte und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen ver- bundene Genehmigung wird unter folgenden allgemeinen Bedingungen erteilt:
1. Die Beweisaufnahmen finden ausschliesslich in den Räumlichkeiten der
Botschaften oder Konsulate statt.
2. Datum und Uhrzeit der Beweisaufnahmen werden dem Service civil de l'en-
traide judiciaire internationale (Referat internationale Rechtshilfe) so recht- zeitig mitgeteilt, dass dieses sich gegebenenfalls dabei vertreten lassen kann.
3. Die Beweisaufnahmen finden in einem der Öffentlichkeit zugänglichen
Raum statt.
4. Die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen werden ordnungsgemäss
durch amtliche Urkunde geladen, die in französischer Sprache abgefasst
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
oder der eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt ist; in die- ser Urkunde wird angegeben, a) dass die Beweisaufnahme entsprechend den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Rahmen eines Gerichts- verfahrens vorgenommen wird, das vor einem namentlich bezeichneten Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist; b) dass das Erscheinen freiwillig ist und dass ein Nichterscheinen eine Strafverfolgung in dem ersuchenden Staat nicht zur Folge hat; c) dass die Prozessparteien gegebenenfalls der Beweisaufnahme zuge- stimmt haben; andernfalls sind die Gründe für ihren Widerspruch anzu- geben; d) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person mit einem Rechts- anwalt als Beistand erscheinen kann; e) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann. Eine Abschrift dieser Ladungen wird dem Justizministerium zugeleitet. 5. Das Service civil de l'entraide judiciaire internationale (Referat internatio- nale Rechtshilfe) wird über jede auftretende Schwierigkeit unterrichtet. Nach Artikel 17 wird das Ministère de la Justice, Service civil de l'entraide judiciaire internationale (Justizministerium, Referat internationale Rechtshilfe), 13, place Vendôme, Paris 1er, als die Behörde bestimmt, die zuständig ist, den ord- nungsgemäss als Beauftragte bezeichneten Personen zu genehmigen, ohne Anwen- dung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzunehmen, das vor einem Gericht ei- nes Vertragsstaats anhängig ist. Diese für den Einzelfall erteilte und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen ver- bundene Genehmigung wird unter folgenden allgemeinen Bedingungen erteilt:
1. Die Beweisaufnahmen finden ausschliesslich in den Räumlichkeiten der
Botschaften statt.
2. Datum und Uhrzeit der Beweisaufnahmen werden dem Service civil de l'en-
traide judiciaire internationale (Referat internationale Rechtshilfe) so recht- zeitig mitgeteilt, dass dieses sich gegebenenfalls dabei vertreten lassen kann.
3. Die Beweisaufnahmen finden in einem der Öffentlichkeit zugänglichen
Raum statt.
4. Die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen werden ordnungsgemäss
durch amtliche Urkunde geladen, die in französischer Sprache abgefasst oder der eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt ist. In die- ser Urkunde wird angegeben, a) dass die Beweisaufnahme entsprechend den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Rahmen eines Gerichts- verfahrens vorgenommen wird, das vor einem namentlich bezeichneten Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist;
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b) dass das Erscheinen freiwillig ist und dass ein Nichterscheinen eine Strafverfolgung in dem ersuchenden Staat nicht zur Folge hat; c) dass die Prozessparteien gegebenenfalls der Beweisaufnahme zuge- stimmt haben; andernfalls sind die Gründe für ihren Widerspruch anzu- geben; d) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person mit einem Rechts- anwalt als Beistand erscheinen kann; e) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann. Eine Abschrift dieser Ladungen wird dem Justizministerium zugeleitet. 5. Das Service civil de l'entraide judiciaire internationale (Referat internatio- nale Rechtshilfe) wird über jede auftretende Schwierigkeit unterrichtet. Das von der ersuchenden Behörde beim Justizministerium einzureichende Gesuch um Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Gründe, die für eine Bevorzugung dieser Beweiserhebungsmethode ge-
genüber der rogatorischen Einvernahme sprechen, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen mutmasslichen Kosten.
2. Die Kriterien für die Bestimmung der als Beauftragte bezeichneten Perso-
nen, sofern diese sich nicht gewöhnlich in Frankreich aufhalten werden. Die französische Regierung erklärt, dass nach Artikel 8 Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfe- ersuchens anwesend sein können.
Israel
1. Die vom Staat Israel nach Artikel 2 des Übereinkommens bestimmte Zentrale Be-
hörde ist der Director of the Courts, 19 Jaffa Road, Jerusalem. Der Director of the Courts ist auch die nach den Artikeln 16 und 17 bestimmte Behörde für die Ertei- lung der in diesen Artikeln bezeichneten Genehmigungen. 2. Nach Artikel 8 erklärt Israel, dass die Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ohne vorherige Genehmi- gung anwesend sein können.
Italien 1. Die italienische Regierung erklärt nach Artikel 8, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechts- hilfeersuchens mit vorheriger Genehmigung durch die vom italienischen Staat in Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmte zuständige Behörde anwesend sein können. 2. Die italienische Regierung erklärt nach Artikel 18, dass ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauftragter, der nach Artikel 15, 16 oder 17 Be- weis aufnimmt, sich an die vom italienischen Staat in Absatz 4 Unterabsatz 2 be-
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stimmte Behörde wenden kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche Unterstützung durch Zwangsmassnahmen zu erhalten. 3. Die italienische Regierung erklärt nach Artikel 23, dass sie Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist.
4. Die italienische Regierung bestimmt nach Artikel 35 das Ministerium der Aus-
wärtigen Angelegenheiten als die in Artikel 2 vorgesehene Zentrale Behörde, die von einer gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats ausgehende Rechts- hilfeersuchen entgegennimmt und sie der zuständigen Behörde zur Erledigung zu- leitet. Die italienische Regierung bestimmt nach Artikel 35 das Appellationsgericht des Ortes, an dem ein Verfahren stattfinden soll, als zuständige Behörde, – die nach Artikel 8 ausländischen Mitgliedern die Genehmigung erteilt, bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein; – die nach Artikel 16 und 17 ausländischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretern oder Beauftragten die Genehmigung erteilt, Beweis auf- zunehmen; – die nach Artikel 18 den oben genannten Vertretern die erbetene Unter- stützung gewährt.
Lettland Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat Lettland als Zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice Brivibas Boulevard 34 LV-1536 Riga Tel.: 282607 Fax: 285575
Litauen Gemäss den Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Litauen das Justizministerium der Republik Litauen als Zentrale Be- hörde, die Rechtshilfeersuchen, von den Justizbehörden eines anderen Vertrags- staates entgegennimmt. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 4, Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie nur Rechtshilfeersuchens entgegennimmt, welche in Litauisch, Englisch, Französisch oder in Russisch abgefasst sind, oder, falls das Rechtshilfeersuchen in keiner dieser Sprachen abgefasst ist, müssen das Rechts- hilfeersuchen und die begleitenden Dokumente von einer Übersetzung ins Litau- ische, Englische, Französische oder Russische begleitet sein. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 8 des Übereinkommens erklärt die Repu- blik Litauen, dass die Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines ande-
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
ren Vertragsstaates nur bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können, sofern das zuständige Justizministerium der Republik Litauen die vor- herige Genehmigung erteilt hat. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens, erklärt die Repu- blik Litauen, dass ein diplomatischer oder konsularischer Beamter eines Vertrags- staates nur ohne Anwendung von Zwang Beweis von Bürgern der Republik Litauen für ein Verfahren aufnehmen darf, falls das Justizministerium der Republik Litauen vorgängig die Erlaubnis dazu erteilt hat. Die vom Justizministerium erteilte Bewilli- gung zur Beweisaufnahme soll Folgendes beinhalten: a) Die Beweisaufnahme soll von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten, in den Gebäuden der Botschaft oder des Konsulats des Staates den er vertritt, aufgenommen werden; b) Das Justizministerium der Republik Litauen soll über Datum, Zeit und Ort der Beweisaufnahme informiert worden sein; c) Das Dokument betreffend die Beweisaufnahme soll in litauisch oder in einer anderen Sprache, die der teilnehmenden oder ausführenden Person vertraut ist, verfasst sein, und es wird von einer Übersetzung ins Litauische oder in eine andere dieser Person vertrauten Sprache begleitet sein; d) Das in der an der Beweisaufnahme teilnehmenden Person vertrauten Sprache abgefasste Dokument betreffend die Beweisaufnahme wird von dieser Per- son unterzeichnet. Eine Kopie muss an das Justizministerium der Republik Litauen gesandt werden. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 des Übereinkommens, erklärt die Repu- blik Litauen, dass jede ordnungsgemäss beauftragte Person ohne Zwang, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen, jede Art der Beweisaufnahme betreffend einen Bürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Litauen vornehmen darf, falls das Justizministerium der Republik Litauen ihr vorgängig die Erlaubnis erteilt hat. Die Bewilligung des Justizministeriums der Republik Litauen muss Fol- gendes beinhalten: a) Das Justizministerium wird über Datum, Zeit und Ort der Beweisaufnahme informiert. b) Das Dokument betreffend die Beweisaufnahme wird in litauischer oder in einer anderen der an der Beweisaufnahme teilnehmenden oder ausführenden Person vertrauten Sprache abgefasst und es wird von einer Übersetzung ins Litauische oder in eine andere dieser Person vertrauten Sprache begleitet.
c) Das in einer der an der Beweisaufnahme teilnehmenden Person vertrauten Sprache abgefasste Dokument betreffend die Beweisaufnahme, muss von dieser Person unterzeichnet werden. Eine Kopie dieses Dokuments muss an das Justizministerium der Republik Litauen gesandt werden. Gemäss den Bestimmungen des Artikels 23 des Übereinkommens erklärt die Repu- blik Litauen, dass sie Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der «pre-trial discovery of documents» zum Gegenstand haben, nicht entgegennehmen wird.
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
Luxemburg Nach Artikel 2 wird das Parquet Général (Staatsanwaltschaft) als Zentrale Behörde bestimmt. Nach Artikel 4 Absatz 4 werden auch in deutscher Sprache abgefasste Rechtshilfe- ersuchen entgegengenommen. Nach Artikel 23 werden Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, nicht erledigt. Nach Artikel 16 wird das Parquet Général (Staatsanwaltschaft) als die Behörde be- stimmt, die dafür zuständig ist, den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Vertragsstaats zu genehmigen, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzunehmen, das vor einem Gericht eines von ihnen vertretenen Staates anhängig ist, sofern andere Personen als die Angehörigen dieses Staates betroffen sind. Diese für den Einzelfall erteilte und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen ver- bundene Genehmigung wird unter folgenden allgemeinen Bedingungen erteilt:
1. Die Beweisaufnahmen finden ausschliesslich in den Räumlichkeiten der
Botschaften oder Konsulate statt.
2. Ort, Datum und Uhrzeit der Beweisaufnahmen werden dem Parquet Général
(Staatsanwaltschaft) so rechtzeitig mitgeteilt, dass dieses sich gegebenenfalls dabei vertreten lassen kann.
3. Die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen werden ordnungsgemäss
durch amtliche Urkunde geladen, die in französischer oder deutscher Spra- che abgefasst oder der eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist; in dieser Urkunde wird angegeben, a) dass die Beweisaufnahme entsprechend den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Rahmen eines Gerichts- verfahrens vorgenommen wird, das vor einem namentlich bezeichneten Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist; b) dass das Erscheinen freiwillig ist und dass ein Nichterscheinen eine Strafverfolgung in dem ersuchenden Staat nicht zur Folge hat; c) dass die Prozessparteien der Beweisaufnahme gegebenenfalls zustim- men oder sich dieser aus Gründen, die darzulegen sind, widersetzen; d) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person mit einem Rechts- anwalt als Beistand erscheinen kann; e) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann. Nach Artikel 17 wird das Parquet Général (Staatsanwaltschaft) als die Behörde be- stimmt, die zuständig ist, den ordnungsgemäss als Beauftragte bezeichneten Perso- nen zu genehmigen, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzu- nehmen, das vor einem Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist.
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
Diese für den Einzelfall erteilte und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen ver- bundene Genehmigung wird unter folgenden allgemeinen Bedingungen erteilt:
1. Ort, Datum und Uhrzeit der Beweisaufnahmen werden dem Parquet Général
(Staatsanwaltschaft) so rechtzeitig mitgeteilt, dass dieses sich gegebenenfalls dabei vertreten lassen kann.
2. Die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen werden ordnungsgemäss
durch amtliche Urkunde geladen, die in französischer oder deutscher Spra- che abgefasst oder der eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist; in dieser Urkunde wird angegeben, a) dass die Beweisaufnahme entsprechend den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Rahmen eines Gerichts- verfahrens vorgenommen wird, das vor einem namentlich bezeichneten Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist; b) dass das Erscheinen freiwillig ist und dass ein Nichterscheinen eine Strafverfolgung in dem ersuchenden Staat nicht zur Folge hat; c) dass die Prozessparteien der Beweisaufnahme gegebenenfalls zustim- men oder sich dieser aus Gründen, die darzulegen sind, widersetzen; d) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person mit einem Rechts- anwalt als Beistand erscheinen kann; e) dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann. Nach Artikel 8 können Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein.
Mexiko A. Übermittlung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen
1. Zentrale Behörde (Art. 2)
Bezeichnung: Secretaría de Relaciones Exteriores, Dirección General de Asuntos Jurídicos (Ministerium für Auswärtige Beziehungen, Rechtsabteilung)
2. Spracherfordernisse (Art. 4)
2.1 Die Vereinigten Mexikanischen Staaten machen einen ausdrücklichen Vorbe-
halt zu Artikel 4 Absatz 2 und erklären nach Artikel 4 Absatz 4, dass die ihrer Zen- tralen Behörde oder ihren gerichtlichen Behörden übermittelten Rechtshilfeersuchen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache be- gleitet sein müssen. B. Beweisaufnahme im Ausland durch diplomatische oder konsularische Vertreter und durch Beauftragte (Kap. II)
3. Die Vereinigten Mexikanischen Staaten machen einen ausdrücklichen und umfas-
senden Vorbehalt zu den Artikeln 17 und 18 dieses Kapitels in Bezug auf die «Be-
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auftragten» und die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch diplomatische oder konsularische Vertreter. C. Verfahren, die in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt sind
4. Zu Artikel 23 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Mexikanischen
Staaten, dass sie nach innerstaatlichem Recht Rechtshilfeersuchen, in denen um die Vorlage von Urkunden und die Anfertigung von Abschriften ersucht wird, nur erle- digen können, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Verfahren muss eröffnet worden sein; b) die Urkunden müssen hinsichtlich des Datums, des Inhalts und anderer er- heblicher Angaben angemessen bezeichnet sein; es sind die Tatsachen oder Umstände anzugeben, auf Grund deren die ersuchende Seite begründeter- massen annimmt, dass die erbetenen Urkunden der Person, von der sie an- gefordert werden, bekannt sind oder dass sie sich im Besitz, unter der Kon- trolle oder im Gewahrsam dieser Person befinden oder befunden haben; c) die unmittelbare Beziehung zwischen dem erbetenen Beweis oder der er- betenen Information und dem anhängigen Verfahren muss deutlich gemacht werden. D. Andere als die in Artikel 2 vorgesehenen Wege der Übermittlung an die gericht- lichen Behörden
5. Zu Artikel 27 Buchstabe a des Übereinkommens erklären die Vereinigten Mexi-
kanischen Staaten, dass Rechtshilfeersuchen ihren gerichtlichen Behörden nicht nur über die Zentrale Behörde, sondern auch auf diplomatischem oder konsularischem oder auf gerichtlichem Weg (unmittelbar von Gericht zu Gericht) übermittelt werden können, sofern im letzteren Fall die Erfordernisse der Legalisation der Unterschrif- ten erfüllt werden.
6. Zu Artikel 32 des Übereinkommens teilen die Vereinigten Mexikanischen Staaten
mit, dass sie Vertragsstaat des am 30. Januar 1975 in Panama unterzeichneten In- teramerikanischen Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland sowie seines am 24. Mai 1984 in La Paz, Bolivien, unterzeichneten Zusatzprotokolls sind.
Monaco
1. Nach Artikel 2 wird die Direction des Services judiciaires (Rechtsamt),
MC 98025 Monaco Cedex, als Zentrale Behörde bestimmt.
2. Nach Artikel 4 Absatz 2 werden nur Rechtshilfeersuchen angenommen, die in
französischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache be- gleitet sind. 3. Nach Artikel 23 werden Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der «pre-trial dis- covery of documents» zum Gegenstand haben, nicht erledigt. 4. Nach den Artikeln 16 und 17 wird die Direction des Services judiciaires (Rechts- amt) als die Behörde bestimmt, die je nach Fall dafür zuständig ist,
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– den Konsularbehörden eines Vertragsstaats zu genehmigen, ohne Anwen- dung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzunehmen, das vor einem Ge- richt des von ihnen vertretenen Staates anhängig ist, sofern andere Personen als die Angehörigen dieses Staates betroffen sind, oder – den ordnungsgemäss als Beauftragte bestimmten Personen zu genehmigen, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufzunehmen, das vor einem Gericht eines Vertragsstaats anhängig ist. Diese für den Einzelfall erteilte und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen ver- bundene Genehmigung wird unter folgenden allgemeinen Bedingungen erteilt: a) Die Beweisaufnahmen haben ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Konsulate stattzufinden, wenn diese im Fürstentum liegen, in allen anderen Fällen in den Räumlichkeiten des Justizpalasts von Monaco; b) Datum und Uhrzeit der Beweisaufnahmen sind der Direction des Services judiciaires (Rechtsamt) so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese sich vertreten lassen und gegebenenfalls Räumlichkeiten im Justizpalast von Monaco zur Verfügung stellen kann; c) die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen sind ordnungsgemäss durch amtliche Urkunde zu laden, die in französischer Sprache abgefasst oder der eine Übersetzung in diese Sprache beizufügen ist; in dieser Urkun- de ist anzugeben, – dass die Beweisaufnahme nach den Bestimmungen des Haager Über- einkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen wird, das vor einem namentlich bezeichneten Gericht ei- nes Vertragsstaats anhängig ist; – dass das Erscheinen freiwillig ist und dass ein Nichterscheinen eine Strafverfolgung im ersuchenden Staat nicht zur Folge haben kann; – dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person einen Rechtsan- walt als Beistand beiziehen kann; – dass die Prozessparteien gegebenenfalls der Beweisaufnahme zuge- stimmt haben; andernfalls sind die Gründe für ihren Widerspruch anzu- geben; – dass die von der Beweisaufnahme betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann. Eine Abschrift der Ladungen ist der Direction des Services judiciaires (Rechtsamt) zuzuleiten, die auch über jede auftretende Schwierigkeit zu unterrichten ist.
Niederlande Art. 2 Der Staatsanwalt beim Bezirksgericht in Den Haag wird als Zentrale Behörde be- stimmt.
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Art. 4 Entgegengenommen werden Rechtshilfeersuchen, die in niederländischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind. Die Niederlande verpflichten sich nicht, die Erledigungsstücke eines Rechtshilfe- ersuchens zu übersetzen. Art. 8 Die Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein mit dem Vor- behalt, dass der mit der Erledigung beauftragte Richter seine Genehmigung dazu erteilt hat und dass etwaige Auflagen des Richters erfüllt werden. Art. 11 Nur der mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens beauftragte Richter ist befugt zu entscheiden, ob eine von der Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot be- rufen kann, das nach dem Recht eines anderen Staates als des ersuchenden Staates besteht; das niederländische Recht kennt kein solches Recht oder Verbot. Art. 14 Die an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die dadurch entstanden sind, dass auf Antrag des ersuchenden Staates nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens eine besondere Form eingehalten worden ist, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates. Art. 16 In den Niederlanden kann Beweis nach Artikel 16 ohne vorherige Genehmigung aufgenommen werden. Art. 17 Die Genehmigung nach Artikel 17 ist beim Präsidenten des Bezirksgerichts zu be- antragen, in dessen Zuständigkeitsbereich Beweis aufgenommen werden soll. Werden Zeugen oder Sachverständige gehört, so ist dies der Bezirk, in dem die Zeu- gen oder Sachverständigen oder die Mehrzahl von ihnen ihren Wohnsitz oder stän- digen Aufenthalt haben. Gibt der Präsident dem Antrag statt, so kann er die Aufla- gen machen, die er für den ordnungsgemässen Ablauf der Beweisaufnahme oder Anhörung für zweckdienlich hält. Er kann entscheiden, dass die Beweisaufnahme oder Anhörung im Gerichtsgebäude unter Aufsicht eines von ihm bestimmten Rich- ters stattfindet. Im übrigen wird die Genehmigung nur erteilt, wenn folgende Bedin- gungen erfüllt sind: a) Der betreffende Zeuge oder Sachverständige muss in guter und gehöriger Form geladen worden sein; die Ladung muss in niederländischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Ausser-
dem ist darin folgendes anzugeben:
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– der Sachverhalt und eine Zusammenfassung des Verfahrens, auf Grund dessen die Beweisaufnahme oder die Anhörung erforderlich ist, sowie der ersuchende Richter; – die Tatsache, dass das Erscheinen ohne Anwendung von Zwang erfolgt, dass die Weigerung zu erscheinen, einen Eid abzulegen, sein Ehrenwort zu geben oder auszusagen weder in den Niederlanden noch in dem Staat, in dem das Verfahren anhängig ist, eine Massnahme oder Strafe irgendeiner Art gegen die betroffene Person nach sich ziehen kann; – die Tatsache, dass die betroffene Person einen Rechtsberater beiziehen kann; – die Tatsache, dass sich die betroffene Person auf ein Recht zur Aussa- geverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann; – die Tatsache, dass die mit der Ladung verbundenen Kosten vom Kom- missar erstattet werden. b) Dem Präsidenten ist eine Abschrift der Ladung zuzuschicken. c) Im Antrag ist anzugeben, weshalb die Beweisaufnahme einem Kommissar übertragen wurde, sowie dessen amtliche Eigenschaft, es sei denn, dass ein in den Niederlanden zugelassener Rechtsanwalt dazu ernannt worden ist. d) Die Kosten für die Erledigung der Beweisaufnahme, also die Kosten für die Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetscher, sind in vollem Umfang zu er- statten. Art. 23 Die Niederlande erledigen keine Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Ge- genstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Unter Rechtshilfeersuchen, die im Sinne des Artikels 23 des Übereinkommens ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, und die von den Niederlanden nicht erledigt werden, versteht die Regierung des Königreichs der Niederlande jedes Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber nach Auffassung des angerufenen Gerichts im Be- sitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich befinden. Art. 26 Die Niederlande werden von dem Staat, der von den Bestimmungen des Artikels 26
Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, die Erstattung der in jenem Absatz genannten Kosten verlangen.
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
Niederlande Aruba Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande den Procu- reur-Generaal in Aruba van het Gemeenschappelijk Hof van Justitie van de Neder- landse Antillen en Aruba (Generalstaatsanwalt in Aruba für den Gemeinsamen Ge- richtshof der Niederländischen Antillen und Arubas) als Zentrale Behörde bestimmt. Aruba wird Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache nur entgegennehmen, wenn ihnen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Übersetzung in die niederländische, englische oder spanische Sprache beigefügt ist. Ferner findet das Übereinkommen in Aruba nach Massgabe derselben Erklärungen Anwendung, die bei der Ratifikation des Übereinkommens durch das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa am 8. April 1981 abgegeben worden sind.
Norwegen Vorbehalt Nach Artikel 33 macht Norwegen einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 2 dahinge- hend, dass Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache nicht entgegengenommen werden. Erklärungen I. Das Königliche Justiz- und Polizeiministerium wird als Zentrale Behörde im Sin- ne des Artikels 2 und als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 15, 16 und 17 be- stimmt. II. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 4 erklärt das Königreich Norwegen, dass der Zentralen Behörde Rechtshilfeersuchen in dänischer oder schwedischer Sprache übermittelt werden können. III. Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in einer anderen Sprache als der norwegischen verpflichtet sich das Königreich Norwegen jedoch nicht, das Ersu- chen in dieser anderen Sprache zu erledigen oder die Ergebnisse der Beweisaufnah- me in dieser Sprache zu übermitteln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu las- sen. IV. Nach Artikel 15 kann eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsula- rische Vertreter nur erfolgen, wenn auf Antrag eine vorherige Genehmigung dazu erteilt worden ist. V. Nach Artikel 23 erklärt das Königreich Norwegen, dass es Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Die vom Königreich Norwegen abgegebene Erklärung nach Artikel 23 über «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter der Be- zeichnung ‹pre-trial discovery of documents› bekannt ist», bezieht sich nur auf Rechtshilfeersuchen, auf Grund deren eine Person
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen AS 2001
a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrscheinlich im Besitz dieser Person befinden.
Polen Erklärungen Art. 2 Abs. 1 Die zur Entgegennahme von Rechtshilfegesuchen, die von einer gerichtlichen Be- hörde eines anderen Vertragsstaats ausgehen, bestimmte Zentrale Behörde ist das Justizministerium. Art. 8 Die zur Erteilung einer vorherigen Genehmigung bestimmte Behörde ist das Justiz- ministerium. Weitere zur Entgegennahme von Ersuchen bestimmte Behörden (ausser der Zentra- len Behörde) sind die Wojewodschaftsgerichte. Vorbehalte Art. 23 Die Republik Polen erklärt, dass sie Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Art. 33 Die Republik Polen schliesst die Anwendung – des Artikels 4 Absatz 2 sowie – des Kapitels II, ausgenommen Artikel 15, in ihrem Hoheitsgebiet aus.
Portugal a) Nach Artikel 33 des Übereinkommens macht der portugiesische Staat folgende Vorbehalte:
1. die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 wird ausgeschlossen;
2. die Anwendung des Kapitels II mit Ausnahme des Artikels 15 wird ausge-
schlossen.
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b) Nach den Artikeln 15 und 23 des Übereinkommens gibt der portugiesische Staat folgende Erklärungen ab:
1. Der portugiesische Staat erklärt, dass Beweisaufnahmen nach Artikel 15 erst
nach Vorliegen einer Genehmigung vorgenommen werden dürfen, welche die durch ihn bestimmte zuständige Behörde auf einen von dem diplomati- schen oder konsularischen Vertreter gestellten Antrag erteilt. 2. Der portugiesische Staat erklärt, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigen wird, die Massnahmen zum Gegenstand haben, die in den Ländern des «Common Law» als «pre-trial discovery of documents» angesehen werden. c) Zuständige portugiesische Behörde nach Artikel 2 und 15 des Übereinkommens ist die Direcção-Geral dos Serviços Judiciários (Abteilung Justizdienste) des Justiz- ministeriums.
Schweden Schweden hat folgende Erklärungen gemacht: – Nach Artikel 4 Absatz 4 werden Rechtshilfeersuchen in dänischer und nor- wegischer Sprache entgegengenommen. – Nach Artikel 8 können Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ohne vorherige Genehmigung anwesend sein. – Nach Artikel 15 Absatz 2 kann ein diplomatischer oder konsularischer Ver- treter eine Beweisaufnahme nur mit Genehmigung der zuständigen schwedi- schen Behörde vornehmen. – Nach Artikel 23 werden Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfah- ren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist. Schweden wird die Erledigungsstücke des Rechtshilfeersuchens nur in schwedischer Sprache abfassen. Das Justizministerium, Stockholm, ist als Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 2 und ebenso als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 15 bis 17 bestimmt worden. Die Adresse des Ministeriums lautet: Ministry of Justice Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation Central Authority S-103 33 Stockholm – Sweden Telefon: + 46 8 405 45 00 (Sekretariat) Fax: + 46 8 405 46 76 E-mail: birs@justice.ministry.se Die schwedische Regierung versteht unter «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter der Bezeichnung ‹pre-trial discovery of docu- ments› bekannt ist», im Sinne der vorangegangenen Erklärung auch jedes Rechts- hilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person
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a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrscheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden.
Schweiz10
1. Zu Art. 1
Bezugnehmend auf Artikel 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Überdies ist sie bezugnehmend auf die Schlussfolgerungen der Haager Sonderkommission vom April 1989 der Ansicht, dass, ungeachtet der Auffassung der Vertragsstaaten über den ausschliesslichen Cha- rakter des Übereinkommens, bei Ersuchen um Beweisaufnahme im Ausland den vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der Vorzug zu geben ist.
2. Zu den Art. 2 und 24
Gemäss Artikel 35 Absatz 1 bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne von Artikel 2 und 24 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Ersuchen und Beweisaufnahme oder Vornahme einer anderen gerichtli- chen Handlung werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.
3. Zu Art. 4 Abs. 2 und 3
Gemäss den Artikeln 33 und 35 erklärt die Schweiz, was Artikel 4 Absätze 2 und 3 betrifft, dass die Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen in der Sprache der er- suchten Behörde, d. h. auf deutsch, französisch oder italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem, in welchem Teil der Schweiz die Ersuchen zu erledigen sind. Die Erledigungsbestäti- gung wird in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst (s. nachstehende Liste der schweizerischen Behörden).
4. Zu Art. 8
Gemäss Artikel 35 Absatz 2 erklärt die Schweiz, was Artikel 8 betrifft, dass Mitglie- der der ersuchenden gerichtlichen Behörde, die am Verfahren eines Vertragsstaates beteiligt sind, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend sein können, sofern sie die vorherige Genehmigung der mit der Erledigung betrauten Behörde er- halten haben.
10 Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807).
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5. Zu den Art. 15, 16 und 17
Gemäss Artikel 35 erklärt die Schweiz, dass die Beweisaufnahme im Sinne der Arti- kel 15, 16 und 17 eine vorherige Genehmigung voraussetzt, die vom Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement erteilt wird. Das Gesuch ist an die Zentralbe- hörde desjenigen Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.
6. Zu Art. 23
Gemäss Artikel 23 erklärt die Schweiz, dass Rechtshilfeersuchen, die ein «pre-trial discovery of documents»-Verfahren zum Gegenstand haben, abgelehnt werden, wenn: a) das Ersuchen keine direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde- liegenden Verfahren aufweist; oder b) von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder c) von einer Person verlangt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfe- begehren spezifizierten Urkunden vorlegen, die sich vermutlich in ihrem Be- sitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind.
Liste der schweizerischen Behörden a) Kantonale Zentralbehörden Kantone Amtssprache(n) Adressen (d= deutsch) (f = französisch) (i = italienisch
Aargau (AG) d Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Appenzell d Kantonsgericht Appenzell A.Rh., Ausserrhoden (AR) 9043 Trogen Appenzell d Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Innerrhoden (AI) 9050 Appenzell Basel-Landschaft d Obergericht des Kantons Basel- Landschaft, (BL) 4410 Liestal Basel-Stadt (BS) d Appellationsgericht Basel-Stadt, 4051 Basel Bern (BE) d/f Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern Fribourg (FR) f/d Tribunal cantonal, 1700 Fribourg Genève (GE) f Parquet du Procureur général, 1211 Genève 3 Glarus (GL) d Obergericht des Kantons Glarus,
8750 Glarus
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Kantone Amtssprache(n) Adressen (d= deutsch) (f = französisch) (i = italienisch
Graubünden (GR) d Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, 7001 Chur Jura (JU) f Département de la Justice, Service juridique
2800 Delémont
Luzern (LU) d Obergericht des Kantons Luzern, 6002 Luzern Neuchâtel (NE) f Département de la justice, de la santé et de la sécurité; service de la justice, Château, 2001 Neuchâtel Nidwalden (NW) d Kantonsgericht Nidwalden, 6370 Stans Obwalden (OW) d Kantonsgericht Obwalden, Postfach 1260
6061 Sarnen
Schaffhausen (SH) d Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen Schwyz (SZ) d Kantonsgericht Schwyz, 6430 Schwyz Solothurn (SO) d Obergericht des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn
St. Gallen (SG) d Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen Thurgau (TG) d Obergericht des Kantons Thurgau,
8500 Frauenfeld
Ticino (TI) i Tribunale di appello, 6901 Lugano Uri (UR) d Landgericht Uri, 6460 Altdorf Valais (VS) f/d Tribunal cantonal, 1950 Sion Vaud (VD) f Tribunal cantonal, 1014 Lausanne Zug (ZG) d Obergericht des Kantons Zug, Rechtshilfe, 6300 Zug Zürich (ZH) d Obergericht des Kantons Zürich, Rechtshilfe, 8023 Zürich
b) Bundesbehörden Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz,
3003 Bern
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Singapur Vorbehalte i) Das gesamte Kapitel II des Übereinkommens findet auf die Republik Singa- pur keine Anwendung; ii) in Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 wird die Republik Singapur kein Rechts- hilfeersuchen in einer anderen Sprache als der englischen entgegennehmen, da dies die von der Justiz in Singapur verwendete Sprache ist. Erklärungen Singapur hat als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens den Regi- strar of the Supreme Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs) bestimmt. Nach Artikel 23 des Übereinkommens erklärte die Regierung von Singapur, dass die Republik Singapur Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der «pre- trial discovery of documents» zum Gegenstand haben. Die Regierung von Singapur erklärte ferner, dass sie unter «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ‹pre-trial discovery of documents› zum Gegenstand haben», im Sinne der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersuchen versteht, auf Grund dessen eine Person a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Gerichts im Be- sitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich befinden. Die Regierung von Singapur erklärte ausserdem, dass die Republik Singapur davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf Zivil- oder Handelssachen in dem Übereinkom- men keine Steuersachen umfasst.
Slowakei Die Slowakische Republik hält die von der Tschechoslowakei abgegebenen Erklä- rungen folgenden Wortlauts aufrecht: Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, dass nach Artikel 16 des Übereinkommens Beweisaufnahmen gemäss Kapitel II im Hoheitsgebiet der Tsche- choslowakischen Sozialistischen Republik unter der Voraussetzung der Gegensei- tigkeit ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können. Zu Artikel 18 des Übereinkommens erklärt die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, dass ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauf- tragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder 17 Beweis aufzunehmen, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit das zuständige tschechoslowakische Gericht oder tschechoslowakische Staatsnotariat durch Übermittlung der Akte über das Justiz-
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ministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik in Prag oder über das Jus- tizministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik in Pressburg um gericht- liche Massnahmen ersuchen kann. Die Slowakische Republik hat nach den Artikeln 2 und 8 des Übereinkommens fol- gende Zentrale Behörde bezeichnet: Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky Zupné námestie 13, 813 11 Bratislava Slowakische Republik Fax: (00427) 5316035
Slowenien Nach Artikel 2, Absatz 1 bestimmte Zentrale Behörde: Ministerium für Justiz der Republik Slowenien Zupanciceva 3
1000 Ljubljana
Telefon: + 386 (1) 478.5244 Fax: + 386 (1) 426.1050 E-mail: ana.bucar@gov.si
Spanien Vorbehalt Nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 nimmt Spanien Rechtshilfe- ersuchen, die nicht in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung be- gleitet sind, nicht entgegen. Erklärungen a) Die in Artikel 2 bezeichnete Zentrale Behörde ist im Fall Spaniens: Secretaria General Técnica del Ministerio de Justicia Calle San Bernardo 62
28071 Madrid
b) Nach Artikel 8 kann ein Richter des ersuchenden Staates nach vorheriger Genehmigung durch das spanische Justizministerium an der Erledigung ei- nes Rechtshilfeersuchens teilnehmen. c) Nach den Artikeln 16 und 17 kann ohne vorherige Genehmigung der spani- schen Behörde in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung des ersuchenden Staates Beweis aufgenommen werden. d) Nach Artikel 23 nimmt Spanien Rechtshilfeersuchen nicht entgegen, die aus einem Verfahren hervorgehen, das in den Ländern des «Common Law» un- ter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist.
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Sri Lanka Mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen: i) In Anwendung des Artikels 2, ist der Sekretär/Ministerium für Justiz und Verfassungsangelegenheiten die bezeichnete Zentrale Behörde. ii) Im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens, muss das Rechtshilfeersuchen in englischer Sprache abgefasst oder falls es Französisch ist, von einer Über- setzung ins Englische begleitet sein. iii) Im Sinne des Artikels 8 des Übereinkommens ist die vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 erforderlich. iv) Die Regierung Sri Lankas erklärt zudem gemäss den Bestimmungen des Ar- tikels 23 des Übereinkommens, dass sie Rechtshilfeersuchen, die ein Ver- fahren zum Gegenstand haben, das unter dem Namen «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, nicht erledigen wird. v) Gemäss den Bestimmungen des Artikels 33, schliesst die Regierung von Sri Lanka die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkom- mens in seiner Gesamtheit aus.
Südafrika
1. Vorbehalt
Nach Artikel 33 des Übereinkommens schliesst die Republik Südafrika folgendes aus: a) die Anwendung der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2, nach der ein Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache entgegenzunehmen ist, und b) die Anwendung des Kapitels II Artikel 15 und 16 des Übereinkommens.
2. Bestimmung der Behörden
Die Republik Südafrika bestimmt a) den Generaldirektor des Justizministeriums (Director-General of the De- partment of Justice) als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkom- mens und als zuständige Behörde nach Artikel 8 des Übereinkommens und b) die zuständige Kammer des Obersten Gerichtshofs von Südafrika (High Court of South Africa) als zuständige Behörde nach den Artikeln 17 und 18 des Übereinkommens.
3. Erklärungen
Die Republik Südafrika gibt die folgenden Erklärungen zum Übereinkommen ab: a) Im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 des Übereinkommens kann ein Rechts- hilfeersuchen der Zentralen Behörde, soweit es nicht in englischer Sprache übermittelt wird, auch in einer der folgenden Sprachen übermittelt werden: Pedi, Sotho, Tswana, Swazi, Venda, Tsonga, Afrikaans, Ndebele, Xhosa und Zulu.
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b) Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertrags- staates können nach Genehmigung durch die in Artikel 8 des Übereinkom- mens genannte zuständige Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfe- ersuchens, wie in diesem Artikel vorgesehen, anwesend sein. c) Beweis darf nach Artikel 17 des Übereinkommens nicht ohne vorherige Ge- nehmigung der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörde aufgenom- men werden. d) Ein Beauftragter, der befugt ist, nach Artikel 17 des Übereinkommens Be- weis aufzunehmen, kann sich nach Artikel 18 des Übereinkommens an die in diesem Artikel genannte zuständige Behörde wenden, um den Beweis durch Zwangsmassnahmen zu erhalten, die sich nach den im südafrikanischen Recht zur Anwendung in innerstaatlichen Verfahren vorgesehenen geeigne- ten Zwangsmassnahmen richten müssen. e) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, werden, wie in Artikel 23 vorgesehen, nicht er- ledigt.
Tschechische Republik Die Tschechische Republik hält die von der Tschechoslowakei abgegebenen Erklä- rungen aufrecht (siehe Slowakei). Mit Note vom 24. Mai 1978 hat die Regierung der Tschechoslowakei folgendes mitgeteilt: a) das Justizministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und b) das Justizministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik sind nach den Artikeln 2 und 24 des Übereinkommens als Zentrale Behörden be- stimmt worden.
Ukraine Die Ukraine erklärt: – Gemäss Artikel 2 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Ukrai- ne die Zentrale Behörde für die Ukraine. – In Übereinstimmung mit Artikel 4 müssen die Rechtshilfeersuchen gemäss Kapitel I des Übereinkommens in ukrainischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die ukrainische Sprache begleitet sein; – In Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens können Beamte der ersuchenden Behörde eines Vertragsstaates bei der Erledigung des Rechts- hilfeersuchens anwesend sein, wenn eine Bewilligung des Justizministeri- ums der Ukraine die Möglichkeit dieser Anwesenheit erlaubt; – In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens, wird die Ukraine keine Rechtshilfeersuchen erledigen, die ein Verfahren zum Gegenstand ha-
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ben, das in den Staaten des «Common Law» unter der Bezeichnung «pre- trial discovery of documents» bekannt ist. Gemäss Artikel 33 des Übereinkommens macht die Ukraine folgende Vorbehalte: – die Ukraine schliesst die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 4 des Übereinkommens in seiner Gesamtheit aus; – die Ukraine schliesst auf ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der Bestim- mungen des Kapitels II der Konvention aus, davon ausgenommen sind die Artikel 15, 20, 21 und 22.
Venezuela
1. Zu Art. 4 Abs. 2
Die Republik Venezuela nimmt die Rechtshilfeersuchen sowie die ihnen beigefüg- ten Schriftstücke und anderen Beweismittel nur entgegen, wenn diese ordnungsge- mäss in die spanische Sprache übersetzt sind.
2. Zu Kap. II
Die Republik Venezuela lässt nicht zu, dass die in Kapitel II des Übereinkommens vorgesehenen Beauftragten an der Beweisaufnahme mitwirken.
3. Zu Art. 23
Die Republik Venezuela erklärt, dass sie Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des «Common Law» unter der Bezeich- nung «pre-trial discovery of documents» bekannt ist, nur erledigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn das Verfahren eingeleitet wurde; b) wenn die Schriftstücke, um deren Vorlage oder Übermittlung ersucht wird, im Hinblick auf Datum, Inhalt oder andere einschlägige Angaben hinrei- chend bestimmt sind; c) wenn alle Tatsachen oder Umstände dargelegt sind, die der ersuchenden Partei hinreichenden Grund zu der Annahme geben, dass die angeforderten Schriftstücke der Person, die um Herausgabe gebeten wird, bekannt sind oder dass sie sich im Besitz oder in der Verfügungsgewalt oder im Gewahr- sam dieser Person befinden oder befunden haben; d) wenn der Zusammenhang zwischen dem erbetenen Beweis oder der erbete- nen Angabe und dem anhängigen Verfahren eindeutig klargestellt ist. Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat die Republik Venezuela folgende Zentrale Behörde bestimmt: el Ministerio de Relaciones Exteriores
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Vereinigtes Königreich Nach Artikel 33 wird das Vereinigte Königreich ein Rechtshilfeersuchen in franzö- sischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königrei- ches folgende Bezeichnungen vorgenommen:
1. Im Sinne des Artikels 2: das Foreign and Commonwealth Office (Ministe-
rium für Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten).
2. Im Sinne des Artikels 16: das Foreign and Commonwealth Office (Ministe-
rium für Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten).
3. Im Sinne des Artikels 17: das Foreign and Commonwealth Office (Ministe-
rium für Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten).
4. Im Sinne des Artikels 18: der Senior Master of the Supreme Court (Präsi-
dent des Obersten Gerichtshofs) (Queen's Bench Division) für England und Wales; the Scottish Executive Justice Department, Civil Justice & Interna- tional Division, Hayweight House, 23 Lauriston Street, Edinburgh EH3 9DQ, tél. (0044)312.221.6815, fax. (0044)131.221.6894 für Schottland; der Master (Queen's Bench and Appeals) in Nordirland.
5. Im Sinne des Artikels 24: der Senior Master of the Supreme Court (Präsi-
dent des Obersten Gerichtshofs) (Queen's Bench Division) in England und Wales; the Scottish Executive Justice Department, Civil Justice & Interna- tional Division, Hayweight House, 23 Lauriston Street, Edinburgh EH3 9DQ, tél. (0044)312.221.6815, fax. (0044)131.221.6894 für Schottland; der Master (Queen's Bench and Appeals) in Nordirland. Erklärungen 1. Nach Artikel 8 erklärt die Regierung Ihrer Majestät, dass Mitglieder der ersuchen- den gerichtlichen Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können.
2. Nach Artikel 18 erklärt die Regierung Ihrer Majestät, dass ein diplomatischer
oder konsularischer Vertreter oder Beauftragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder 17 Beweis aufzunehmen, sich an die oben bestimmte zuständige Behörde wen- den kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche Unterstützung durch Zwangsmassnahmen zu erhalten, sofern der Vertragsstaat, dessen diplomatischer oder konsularischer Vertreter oder Beauftragter den Antrag stellt, eine Erklärung über die Gewährung entsprechender Erleichterungen nach Artikel 18 abgegeben hat. 3. Nach Artikel 23 erklärt die Regierung Ihrer Majestät, dass das Vereinigte König- reich Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der «pre-trial discovery of documents» zum Gegenstand haben. Die Regierung Ihrer Majestät erklärt ferner, dass sie unter «Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ‹pre-trial discovery of documents› zum Gegenstand haben», im Sinne der vorstehenden Erklärung auch je- des Rechtshilfeersuchen versteht, auf Grund dessen eine Person a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem
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Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Gerichts im Be- sitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich befinden. 4. Nach Artikel 27 erklärt die Regierung Ihrer Majestät, dass nach Recht und Übung des Vereinigten Königreichs die in den Artikeln 16 und 17 erwähnte vorherige Ge- nehmigung für diplomatische oder konsularische Vertreter oder Beauftragte eines Vertragsstaats, der die Einholung der Genehmigung zum Zweck der Beweisauf- nahme nach den Artikeln 16 und 17 nicht verlangt, nicht erforderlich ist.
Vereinigtes Königreich Hoheitsgebiete Gibraltar Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens wird Gibraltar ein Rechtshilfe- ersuchen in französischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens ist der Deputy Governor (stellvertretender Gouverneur) als zuständige Behörde für Gibraltar be- stimmt worden; b) nach Artikel 18 des Übereinkommens ist der Registrar of the Supreme Court of Gibraltar (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs von Gibraltar) als zuständige Behörde bestimmt worden; c) nach Artikel 24 des Übereinkommens ist der Deputy Governor (stellver- tretender Gouverneur) als weitere Behörde bestimmt worden, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung in Gibraltar zustän- dig ist. Die in den Absätzen 1 bis 3, Buchstaben a und b, sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf Gibraltar anwendbar. Die britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens werden die Stützpunktgebiete ein Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens ist der Chief Officer, Sovereign Base Areas (rangältester Offizier der Stützpunktgebiete) als zu- ständige Behörde für die Stützpunktgebiete bestimmt worden; b) nach Artikel 18 des Übereinkommens ist der Senior Registrar of the Judge's Court of the Sovereign Base Areas of Akrotiri and Dhekelia (leitender Ur-
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kundsbeamter des Gerichts der Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia) als zuständige Behörde bestimmt worden; c) nach Artikel 24 des Übereinkommens ist der Senior Registrar of the Judge's Court of the Sovereign Base Areas of Akrotiri and Dhekelia (leitender Ur- kundsbeamter des Gerichts der Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia) als weitere Behörde bestimmt worden, die für die Entgegennahme von Rechts- hilfeersuchen zur Erledigung in den Stützpunktgebieten zuständig ist. Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf die Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern anwendbar. Falkland-Inseln und Nebengebiete Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens werden die Falkland-Inseln und ihre Nebengebiete ein Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache nicht entgegen- nehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) nach den Artikeln 16, 17 und 18 des Übereinkommens ist der Judge of the Supreme Court of the Falkland Islands (Richter des Obersten Gerichtshofs der Falkland-Inseln) als zuständige Behörde für die Falkland-Inseln und Ne- bengebiete bestimmt worden; b) nach Artikel 24 des Übereinkommens ist der Governor of the Falkland Is- lands and its dependencies (Gouverneur der Falkland-Inseln und ihrer Ne- bengebiete) als weitere Behörde bestimmt worden, die für die Entgegen- nahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung auf den Falkland-Inseln und ihren Nebengebieten zuständig ist. Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf die Falkland-Inseln und deren Nebengebiete anwendbar. Insel Man Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens wird die Insel Man ein Rechts- hilfeersuchen in französischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) nach den Artikeln 16, 17 und 18 des Übereinkommens ist Her Majesty's First Deemster and Clerk of the Rolls (Ihrer Majestät erster Richter und Ur- kundsbeamter) als zuständige Behörde für die Insel Man bestimmt worden; b) nach Artikel 24 des Übereinkommens ist Her Majesty's First Deemster and Clerk of the Rolls (Ihrer Majestät erster Richter und Urkundsbeamter) als
weitere Behörde bestimmt worden, die für die Entgegennahme von Rechts- hilfeersuchen zur Erledigung auf der Insel Man zuständig ist. Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf die Insel Man anwendbar.
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Cayman-Inseln Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens werden die Cayman-Inseln ein Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens wird der Attorney Gene- ral (Kronanwalt) als zuständige Behörde für die Cayman-Inseln bestimmt; b) nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Clerk of the Grand Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs) als zuständige Behörde be- stimmt; c) nach Artikel 24 des Übereinkommens wird Seine Exzellenz der Gouverneur als weitere Behörde bestimmt, die für die Entgegennahme von Rechtshilfe- ersuchen zur Erledigung auf den Cayman-Inseln zuständig ist. Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf die Cayman-Inseln anwendbar. Guernsey a) Nach den Artikeln 8 und 25 des Übereinkommens werden der Bailiff (Gerichts- vollzieher), der Deputy Bailiff (stellvertretender Gerichtsvollzieher), jeder Jurat of the Royal Court of Guernsey (ehrenamtlicher Richter des Königlichen Gerichts von Guernsey), der Vorsitzende oder ein Jurat (ehrenamtlicher Richter) of the Court of Alderney (des Gerichts von Alderney) und der Seneschal (or Deputy) of the Court of the Seneschal of Sark (Seneschall des Gerichts des Seneschalls von Sark [oder sein Stellvertreter]) als die zuständigen Behörden für Guernsey bestimmt. b) Nach Artikel 23 des Übereinkommens wird Guernsey Rechtshilfeersuchen nicht erledigen, die ein Verfahren der «pre-trial discovery of documents» zum Gegenstand haben. Anguilla Nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens wird Anguilla ein Rechtshilfe- ersuchen in französischer Sprache nicht entgegennehmen. Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) Nach den Artikeln 16, 17 und 18 des Übereinkommens wird der Registrar of the East Caribbean Supreme Court (Urkundsbeamter des ostkaribischen Obersten Gerichtshofs) als die zuständige Behörde für Anguilla bestimmt. b) Nach Artikel 24 des Übereinkommens wird der Governor of Anguilla (Gou- verneur von Anguilla) als weitere Behörde bestimmt, die für die Entgegen- nahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung in Anguilla zuständig ist.
Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b sowie 4 erwähnten Erklärungen des Vereinigten Königreichs sind mutatis mutandis auf Anguilla anwendbar.
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Jersey Nach Artikel 35 des Übereinkommens wurden folgende Bezeichnungen von Behör- den vorgenommen: a) Nach den Artikeln 16, 17 und 18 des Übereinkommens wird der Royal Court of Jersey (Königlicher Gerichtshof von Jersey) als die zuständige Be- hörde für Jersey bestimmt. b) Nach den Artikeln 24 und 25 des Übereinkommens wird der Royal Court (Königlicher Gerichtshof) als weitere Behörde bestimmt, die für die Entge- gennahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung in Jersey zuständig ist. Die in den Absätzen 1, 2, 3 Buchstaben a und b erwähnten Erklärungen des Verei- nigten Königreichs sind mutatis mutandis auf Jersey anwendbar.
Vereinigte Staaten von Amerika Das Justizministerium der Vereinigten Staaten, Washington D.C. 20530, wird als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt. Nach Artikel 4 Absatz 2 sind die Vereinigten Staaten bereit, ein Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, das in französischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. Die Vereinigten Staaten weisen jedoch darauf hin, dass die Zentrale Behörde wegen der notwendigen Übersetzung derartiger Schriftstücke in die engli- sche Sprache ein in französischer Sprache abgefasstes oder in diese Sprache über- setztes Rechtshilfeersuchen nicht so schnell erledigen kann wie ein Rechtshilfe- ersuchen in englischer Sprache. Nach Artikel 4 Absatz 3 erklären die Vereinigten Staaten, dass sie zur Erledigung im Freistaat Puerto Rico Rechtshilfeersuchen auch in spanischer Sprache entgegen- nehmen. Nach Artikel 8 erklären die Vereinigten Staaten, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können. Die zuständige Behörde im Sinne dieses Artikels ist das Justizministerium. Die Vereinigten Staaten erklären, dass Beweis nach den Artikeln 16 und 17 in den Vereinigten Staaten ohne deren vorherige Genehmigung aufgenommen werden kann. Nach Artikel 18 erklären die Vereinigten Staaten, dass ein diplomatischer oder kon- sularischer Vertreter oder ein Beauftragter, der befugt ist, nach Artikel 15, 16 oder
17 Beweis aufzunehmen, die für diese Beweisaufnahme erforderliche Unterstützung
durch Zwangsmassnahmen beantragen kann. Die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 18 ist das United States district court (Bezirksgericht der Vereinigten Staa- ten), in dessen Bezirk eine Person sich ständig aufhält oder angetroffen wird. Dieses Gericht kann die Person anweisen, ihre Aussage zu machen oder ihre Erklärung ab- zugeben oder ein Schriftstück oder eine Sache zur Verwendung in einem Verfahren vor einem ausländischen Gericht beizubringen. In der Anweisung kann verfügt wer- den, dass die Aussage oder Erklärung vor einer von dem Gericht ernannten Person gemacht oder das Schriftstück oder die Sache einer solchen Person vorgelegt wird.
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Nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Regierung der Vereinigten Staaten ferner erklärt, dass sich das Übereinkommen auf Guam, Puerto Rico und die Jungfern-Inseln erstreckt.
Zypern Die Republik Zypern gibt folgende Erklärungen ab:
1. Nach Artikel 2 wird das Justizministerium als die zuständige Behörde be-
stimmt.
2. Nach Artikel 16 wird das Justizministerium als die zuständige Behörde be-
stimmt.
3. Nach Artikel 17 wird das Justizministerium als die zuständige Behörde be-
stimmt.
4. Nach Artikel 18 erklärt die Republik Zypern, dass ein diplomatischer oder
konsularischer Vertreter oder ein Beauftragter, der befugt ist, nach Arti- kel 15, 16 oder 17 Beweis aufzunehmen, sich an die zuständige Behörde wenden kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche Unterstützung durch die in ihrem Recht vorgesehenen Zwangsmassnahmen zu erhalten, sofern der ersuchende Vertragsstaat eine Erklärung abgegeben hat, dass er seinerseits entsprechende Erleichterungen nach Artikel 18 einräumt. Nach Artikel 18 wird der Oberste Gerichtshof als die zuständige Behörde bestimmt.
5. Nach Artikel 23 erklärt die Regierung der Republik Zypern, dass die Repu-
blik Zypern Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der «pre- trial discovery of documents» zum Gegenstand haben. Die Regierung der Republik Zypern erklärt ferner, dass die Republik Zypern unter «Rechts- hilfeersuchen, die ein Verfahren der ‹pre-trial discovery of documents› zum Gegenstand haben», im Sinne der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersuchen versteht, auf Grund dessen eine Person a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfah- ren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht ein- zeln bezeichnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Ge- richts im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich befinden. Die Republik Zypern macht folgende Vorbehalte:
1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Zypern, dass Mitglieder der ersuchenden
gerichtlichen Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwe- send sein können.
2. Nach Artikel 33 wird die Republik Zypern ein Rechtshilfeersuchen, das in
französischer Sprache abgefasst ist, nicht entgegennehmen.