Lexipedia

AS 2001 2511

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV)

Änderung vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pferdeeinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)

Art. 2 und 3 Abs. 1 und 3 Aufgehoben

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Tieren der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel 1 Das Teilzollkontingent 1.1. (Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maul- tiere und Maulesel) wird versteigert.

2 Jeweils 50 Prozent des Teilzollkontingents nach Absatz 1 werden vor Beginn der

Kontingentsperiode versteigert, 50 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentspe- riode. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann den jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktlage frei festlegen. 3 Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieterin oder Bieter höchstens 10 Prozent der Teilzollkontingentsmenge betragen.

Art. 4a Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Eseln, Maultieren und Mauleseln Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent 1.2. (Esel, Maultiere und Maulesel) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 6 Aufgehoben

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung | Lexipedia | Lexipedia