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AS 2001 259

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 20. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert:

Art. 175 Abs. 2–4 2 Ein Tier gilt als verseucht, wenn die histologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder wenn verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen worden ist. 3 Probenahmen an geschlachteten Tieren, die nicht amtlich angeordnet sind, müssen unter der direkten Aufsicht des Fleischkontrolleurs durchgeführt und von ihm auf- gezeichnet werden. Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die die Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllen und vom Bundesamt anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom Bundesamt genehmigt sein. Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Probe- nahmen und die Behandlung der Schlachttiere.

4 Untersuchungen mit positivem Befund müssen vom nationalen Referenzlaborato-

rium bestätigt werden.

Art. 176 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 181 Abs. 1

1 Gehirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Tieren der Rindergattung, bei

denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, müssen verbrannt werden.

Art. 183 Verwendungseinschränkungen für Futtermittel 1 Es dürfen nicht zur Herstellung von Tierfutter verwendet, als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden:

als Lebensmittel zugelassen ist, wenn: a. die Fleischabfälle von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind; b. das Futter in ausschliesslich dafür bestimmten Anlagen hergestellt und offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert wird.

3 Fleischabfälle dürfen zu Flüssigfutter für Schweine verarbeitet werden, wenn:

a. sie aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben stammen, und ihre Entsorgung zum Zweck der Sterilisation vom Kantonstierarzt ausdrücklich zugelassen ist; b. sie in ISO-zertifizierten Sterilisationsbetrieben behandelt worden sind; c. sie von der Fleischkontrolle als nicht gesundheitsschädlich bezeichnet wor- den sind; d. sie nicht von Wiederkäuern stammen; e. keine Futtermittelbestandteile nach Absatz 1 zugemischt worden sind.

4 Flüssigfutter nach Absatz 3 darf nur als Schweinefutter verwendet werden, wenn

sich in den Beständen, welche solches Futter verwenden, und in den unmittelbar angrenzenden Beständen keine Wiederkäuer befinden und der Bestand vom Kanton- stierarzt als Empfänger von Flüssigfutter zugelassen ist. 5 Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Fische ver- wendet werden, wenn: a. der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere gemeldet worden ist; b. über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird. 6 Wer Futtermittel herstellt, lagert oder befördert, muss dafür sorgen, dass Futter- mittel nach Absatz 1 nicht in Futter für Wiederkäuer gelangen.

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Tierseuchenverordnung AS 2001

7 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

richtet sich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 2.

Art. 312 Abs. 1, 5 und 6

1 Laboratorien bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchen-

polizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19993.

5 Das Bundesamt meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der

Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 15 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999).

6 Die Laboratorien stellen dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tier-

seuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält.

Art. 315c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2000

1 Die Laboratorien nach Artikel 175 Absatz 3 müssen die Akkreditierung nach

Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Sie werden vom Bundesamt überprüft. 2 Die Sterilisationsbetriebe nach Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe b müssen die ISO- Zertifizierung bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Bis zur Zertifizierung müssen sie vom Kantonstierarzt verstärkt überwacht werden. 3 Futtermittel nach Artikel 183 Absatz 1 dürfen anderen Tieren als Wiederkäuern bis zum 28. Februar 2001 verfüttert werden.

4 Das Verfüttern von Wiederkäuerabfällen in Beständen nach Artikel 183 Absatz 4

ist in Abweichung von Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe d bis zum 28. Februar 2001 zulässig.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. Februar 19934 über die Entsorgung tierischer Abfälle wird wie folgt geändert:

Ingress zweites Lemma und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 19835 (USG),

2 SR 916.307 3 SR 814.912 4 SR 916.441.22 5 SR 814.01

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Tierseuchenverordnung AS 2001

Art. 4a Entsorgung von Fleischabfällen

1 Fleischabfälle müssen verbrannt oder durch ein vom Bundesamt für Veterinär-

wesen (Bundesamt) zugelassenes Verfahren unschädlich gemacht werden. Vorbe- halten bleiben Artikel 6 dieser Verordnung sowie Artikel 183 Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 6. 2 Fleischabfälle und daraus hergestellte Zwischenprodukte, insbesondere Mehle und Extraktionsfette, dürfen weder importiert noch exportiert werden. Das Bundesamt kann Ausnahmen genehmigen.

Art. 6 Abs. 2 Bst. c und c bis

2 Im übrigen können wenig gefährliche tierische Abfälle namentlich wie folgt be-

handelt und verwertet werden: c. Schlachtnebenprodukte dürfen als Rohmaterial für chemische, technische und ähnliche Erzeugnisse verwertet werden; sie müssen im Rahmen des Verwertungsverfahrens so behandelt werden, dass allfällige Krankheitserre- ger vernichtet werden; cbis. Fleischabfälle als Rohmaterial für chemische, technische und ähnliche Er- zeugnisse dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen verwertet werden; diese wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass keine Be- standteile in Tierfutter gelangen können, und sie so behandelt werden, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden;

Art. 22a Abgeltung der Entsorgungskosten für Fleischabfälle An die Kosten, die sich aus der Pflicht zum Verbrennen nach Artikel 4a Absatz 1 ergeben, leistet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung von höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 916.401; AS 2001 259

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Tierseuchenverordnung AS 2001

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