AS 2002 1082
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
vom 27. März 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung vom 1. März 19951 über Gebrauchsgegenstände (GebrV) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Spielzeug im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 GebrV.
2 Gegenstände nach Anhang 1 gelten nicht als Spielzeug.
Art. 2 Grundsatz Spielzeug darf bei bestimmungsgemässer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. Zu berücksichtigen sind dabei die Gebrauchsdauer und das übliche Ver- halten von Kindern.
2. Abschnitt: Anforderungen an Spielzeug
Art. 3 Wesentliche Anforderungen Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 sowie die Etikettierungsvorschriften nach Anhang 3 erfüllen.
SR 817.044.1
1082 2000-1078
Sicherheit von Spielzeug. V des EDI AS 2002
Art. 4 Technische Normen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) veröffentlicht ein Verzeichnis der
technischen Normen, welche geeignet sind, die wesentlichen Sicherheitsanforderun- gen zu konkretisieren. Sie werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
Art. 5 Konformitätserklärung 1 Wer Spielzeug herstellt oder importiert, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheits- anforderungen entspricht sowie gegebenenfalls nach dem Verfahren nach Artikel 7 geprüft worden ist.
2 Fällt das Spielzeug unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung
verlangen, so kann eine zusammenfassende Erklärung vorgelegt werden, in welcher die berücksichtigten Regelungen genannt sind.
3 Die Herstellerin oder der Hersteller hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben
verfügbar zu halten: a. eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin oder der Hersteller die Konformität der Produktion mit den Normen nach Artikel 4 sicherstellt (z.B. Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), oder eine von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Baumuster- bescheinigung; b. die Adresse der Herstellungs- und Lagerorte; c. ausführliche Angaben zum Musterexemplar und zur Herstellung.
4 Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst
sein und folgende Angaben enthalten: a. eine Beschreibung des Spielzeugs; b. Name und Adresse der Person, welche die Erklärung unterzeichnet; c. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und den Aufbewahrungsort der Baumusterbescheinigung.
5 Die Konformitätserklärung muss ab der Herstellung des Spielzeugs während
10 Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit
der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 6 Prüfung nach Normen
1 Wird Spielzeug gemäss den technischen Normen nach Artikel 4 hergestellt, so
wird vermutet, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss die Person,
die Spielzeug herstellt oder importiert, bestätigen, dass:
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a. das Spielzeug mit dem Muster übereinstimmt, das nach dem Verfahren nach Artikel 7 geprüft worden ist; und b. eine Konformitätsbewertungsstelle erklärt hat, dass das Muster den wesent- lichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Art. 7 Baumusterprüfung und Baumusterprüfungsbescheinigung
1 Auf Grund einer Baumusterprüfung bescheinigt eine Konformitätsbewertungs-
stelle, dass ein Spielzeugmuster den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 entspricht. 2 Die Herstellerin oder der Hersteller stellt bei einer Konformitätsbewertungsstelle den Antrag auf eine Baumusterprüfung. Der Antrag umfasst: a. eine Beschreibung des Spielzeugs; b. den Namen und die Adresse der Herstellerin oder des Herstellers sowie den Herstellungsort; c. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist dem An- trag eine genügende Anzahl Musterexemplare des zur Fertigung vorgesehe- nen Spielzeugs beizufügen. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die von der Antragstellerin oder vom An- tragsteller vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.
4 Im Rahmen der Baumusterprüfung prüft die Konformitätsbewertungsstelle, ob das
Spielzeug die Sicherheit oder die Gesundheit nach Artikel 2 gefährdet. Dabei prüft sie mit geeigneten Untersuchungen und Tests insbesondere, ob das Musterexemplar den in Anhang 2 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Sie stützt sich hierbei so weit wie möglich auf die harmonisierten Normen nach Arti- kel 4.
5 Sie kann weitere Musterexemplare anfordern.
6 Entspricht das Muster den in Anhang 2 genannten wesentlichen Sicherheitsanfor-
derungen, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Baumusterbescheinigung aus und übermittelt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Die Bescheini- gung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an eine sicherheits- konforme Verwendung geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des geprüften Spielzeugs.
7 Verweigert eine Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumuster-
bescheinigung, so teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter An- gabe der Gründe der Verweigerung mit. Sie informiert zugleich das Bundesamt sowie die zuständige Vollzugsbehörde über die Verweigerung und deren Gründe.
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Art. 8 Konformitätsbewertungsstelle
1 Konformitätsbewertungsstellen müssen:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichungsverordnung vom 17. Juni 19963 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die Qualifikation dieser Stelle und die ange- wandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 THG genügen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 19954 über die Sicherheit von Spielzeug wird aufge- hoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung Spielzeug darf noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht abgegeben werden.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
27. März 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
3 SR 946.512 4 AS 1995 3427
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Anhang 1 (Art. 1)
Erzeugnisse, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 1 gelten
1. Christbaumschmuck;
2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler;
3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden;
4. Sportgeräte;
5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser;
6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene
Sammler;
7. «professionelles» Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäu-
sern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist;
8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, ohne Vorlage, für Spezialisten;
9. Druckluftwaffen;
10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces5;
11. Schleudern und Steinschleudern;
12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden;
13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer
Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden;
14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwach-
senen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen;
15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren;
16. Spielzeugdampfmaschinen;
17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf
öffentlichen Strassen bestimmt sind;
18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können
und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden;
19. Schnuller für Säuglinge;
20. getreue Nachahmungen echter Schusswaffen;
21. Modeschmuck für Kinder.
5 Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind.
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Anhang 2 (Art. 3 und 7 Abs.1, 4 und 6)
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge
I. Grundsätze
1. Benutzerinnen und Benutzer von Spielzeug sowie Dritte sind zu schützen vor
Gefahren, die: a. auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zu- rückzuführen sind; b. mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht anders ver- mieden werden können, als dass das Spielzeug in seinen wesentlichen Merkmalen verändert wird. 2. Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzerinnen und Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu mei- stern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu
36 Monaten bestimmt ist.
Gegebenenfalls ist ein Mindestalter für die Benutzerinnen und Benutzer anzugeben, oder es ist sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird.
3. Aufschriften an Spielzeugen oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Ge-
brauchsanweisungen müssen so abgefasst sein, dass sie in wirksamer und vollstän- diger Weise die Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritte auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerk- sam machen.
II. Besondere Anforderungen
1. Physikalische Anforderungen
a. Spielzeug, dessen Teile und Befestigungen müssen die erforderliche Stärke und Festigkeit besitzen, damit sie beim Gebrauch keine Verletzungen durch Brechen oder Verbiegen verursachen können. b. Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel, Befestigungen sowie bewegliche Teile von Spielzeug sind so zu gestalten, dass die Verletzungsgefahr so ge- ring wie möglich ist. c. Spielzeug sowie Bestandteile und ablösbare Teile von Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten müssen so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. d. Spielzeug, Spielzeugbestandteile sowie Spielzeugumhüllungen dürfen keine Einschnürungs- oder Erstickungsgefahr entstehen lassen.
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e. Bei Spielzeug, das zum Tragen oder Halten eines Kindes über Wasser be- stimmt ist, muss die Gefahr des Nachlassens der Schwimmfähigkeit oder des Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich sein. f. Spielzeug, das einen geschlossenen Raum bildet, muss einen Ausgang ha- ben, der ohne weiteres von innen geöffnet werden kann. g. Spielzeug, das für die Fortbewegung bestimmt ist, muss nach Möglichkeit sichere und einfach zu betätigende Bremsvorrichtungen aufweisen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Sie müssen so be- schaffen sein, dass sie leicht und ohne Schleudergefahr betätigt werden können. h. Spielzeug mit Abschussvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Gefahr der Verletzung durch Projektile für die Benutzerinnen und Benutzer des Spielzeugs und für Dritte nicht unvertretbar gross ist. i. Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass: – die Höchsttemperatur aller zugänglichen Aussenflächen beim Berühren keine Verbrennungen verursacht; – allfällig entweichende Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase keine Tempe- ratur und keinen Druck erreichen können, bei denen sie zu Verbren- nungen oder anderen Körperschäden führen.
2. Entflammbarkeit
a. Spielzeug darf nur aus Stoffen zusammengesetzt sein, die: – bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer ande- ren Feuerquelle nicht Feuer fangen; – schwer entflammbar sind (d. h. das Feuer muss erlöschen, sobald die externe Feuerquelle entfernt wird); – nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Aus- breitung des Feuers ermöglichen; oder – den Verbrennungsprozess verlangsamen. Die brennbaren Stoffe nach Buchstabe a dürfen keine Brandgefahr für ande- re im Spielzeug verwendete Stoffe bilden. b. Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wie Materialien für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren, Emaillieren sowie foto- grafische und ähnliche Arbeiten enthält, darf keine Stoffe oder Zubereitun- gen enthalten, die sich entflammen, wenn die nicht entflammbaren Bestand- teile sich verflüchtigt haben. c. Spielzeug darf weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Speziell für Spielzeug bestimmte Zündplätt- chen sind ausgenommen. d. Spielzeug, insbesondere chemisches Spielzeug (Experimentierkästen und dergleichen), darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die:
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– in vermischtem Zustand durch chemische Reaktionen oder durch Ver- mischung mit oxydierenden Stoffen explodieren können; oder – flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten und ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden kön- nen.
3. Chemische Anforderungen
a. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gesundheitlich unbe- denklich ist und keine Körperschäden verursacht, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten oder den Augen in Berührung kommt. b. Im Umgang mit Spielzeug dürfen täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe biologisch verfügbar sein: – 0,2 µg Antimon; – 0,1 µg Arsen; – 25,0 µg Barium; – 0,6 µg Cadmium; – 0,3 µg Chrom; – 0,7 µg Blei; – 0,5 µg Quecksilber; – 5,0 µg Selen. c. Das Bundesamt kann den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung dieser Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern befris- tete Weisungen über die Beschränkung der biologischen Verfügbarkeit von weiteren Stoffen erteilen, sofern sofortige Massnahmen zum Schutz der Ge- sundheit erforderlich sind. Die Weisungen werden im Schweizerischen Han- delsamtsblatt publiziert. d. Spielzeug oder Teile von Spielzeug dürfen nicht mehr als 5 mg/kg frei ver- fügbares Benzol enthalten. e. Spielzeug darf nachfolgend genannte Asbestfasern nicht enthalten: – Krokydolith, CAS6 Nr. 12001-28-4; – Amosit, CAS Nr. 12172-73-5; – Anthophyllit, CAS Nr. 77536-67-5; – Aktinolith, CAS Nr. 77536-66-4; – Tremolit, CAS Nr. 77536-68-6; – Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5. f. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19677 und von
6 CAS = Chemical Abstract System Number
7 ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 (ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
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Artikel 3 der Richtlinie 99/45/EG vom 31. Mai 19998 in Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenk- lich sind. Das Bundesamt kann die Verwendung von grösseren Mengen sol- cher Stoffe oder Zubereitungen gestatten, wenn dies für das Funktionieren eines Spielzeugs unentbehrlich ist. Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. g. Die Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 19869 bleiben vorbehal- ten.
4. Elektrische und thermische Anforderungen
a. Die Nennspannung von elektrischem Spielzeug und von jedem Spielzeugteil darf höchstens 24 Volt betragen. b. Spielzeugteile, die mit einer Elektrizitätsquelle verbunden sind oder in Be- rührung gelangen können, welche einen Stromschlag verursachen kann, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein. Dasselbe gilt für Kabel und andere Leiter, durch die Elektrizität in die Spielzeugteile fliessen kann. c. Elektrisches Spielzeug ist so herzustellen, dass beim Berühren der unmittel- bar zugänglichen Aussenflächen keine Verbrennungen auftreten. d. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 199710 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.
5. Hygiene
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass Infektions-, Krankheits- und An- steckungsgefahren vermieden werden können.
6. Radioaktivität
Spielzeug darf keine radioaktiven Nuklide oder Stoffe in einer Form oder in Antei- len enthalten, welche die Gesundheit eines Kindes beeinträchtigen können. Im Übri- gen gelten die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199411.
8 ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 (ABl. L 226 vom 22. August 2001). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden. 9 SR 814.013 10 SR 734.26 11 SR 814.501
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Anhang 3 (Art. 3) Etikettierung
I. Allgemeine Angaben a. Auf Spielzeug oder auf seiner Verpackung muss an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Name oder die Firma und die Adresse oder eine eingetragene Marke der in der Schweiz niedergelassenen Herstellerin, der Importeurin oder der Verkäuferin oder einer sonstigen in der Schweiz ansässigen verantwortlichen Person angebracht werden. b. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug aus kleinen Bauteilen kann diese Angabe auf einer Etikette oder einem Begleitzettel angebracht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Etikette oder der Begleitzettel aufbewahrt wer- den sollte.
II. Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften
1. Gemeinsame Bestimmungen
a. Spielzeug muss, sofern erforderlich, mit geeigneten Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein. Diese sind so abzufassen, dass sie die Benutzerinnen und Benutzer oder ihre Aufsichtspersonen wirksam und voll- ständig auf die beim Gebrauch auftretenden Gefahren aufmerksam machen. Sie müssen angeben, wie solche Gefahren vermieden werden können. b. Sofern erforderlich ist ein Mindestalter für Benutzerinnen oder Benutzer festzulegen und darauf hinzuweisen, dass das betreffende Spielzeug nur un- ter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden sollte. c. Sämtliche Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen in den drei Amtssprachen abgefasst sein. Sie können durch international gebräuchliche Piktogramme ersetzt werden.
2. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
a. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist mit einem Vermerk wie «Für Kinder unter 36 Monaten gefährlich» oder «Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet» oder mit einem international gebräuchli- chen Piktogramm zu versehen. b. Der Vermerk nach Buchstabe a ist durch einen Hinweis auf die Gefahren, der diese Einschränkung begründet, zu ergänzen. Ein solcher Hinweis kann auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen. c. Buchstabe a gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktionen, Ab- messungen, Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen Gründen offen- sichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist.
Sicherheit von Spielzeug. V des EDI AS 2002
3. Spielzeug an Gerüsten
Die Gebrauchsanweisung für Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliches Spielzeug, das an Gerüsten montiert ist, hat folgende Angaben zu ent- halten: a. einen Hinweis auf die Notwendigkeit der regelmässigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.); b. einen Hinweis darauf, dass bei Unterlassung der nach Buchstabe a erforder- lichen Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann; c. Anweisungen für eine sachgerechte Montage; d. eine Bezeichnung derjenigen Teile, die bei falscher Montage zu einer Ge- fährdung der Gesundheit führen können.
4. Funktionelles Spielzeug
a. Als funktionell gilt Spielzeug, das, häufig als verkleinertes Modell, die glei- chen Funktionen erfüllt wie Geräte, die für Erwachsene bestimmt sind. b. Die Verpackung von funktionellem Spielzeug ist mit dem Vermerk «Ach- tung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen» zu versehen. Diese An- gabe kann auch direkt auf dem Spielzeug angebracht werden. c. Die Gebrauchsanweisung für funktionelles Spielzeug hat zu enthalten: – Vorsichtsmassregeln; – den Hinweis, dass sich die Benutzerin oder der Benutzer bei Nicht- beachtung der Vorsichtsmassregeln bestimmten, näher zu umschrei- benden Gefahren aussetzt; – den Hinweis, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.
5. Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält
a. Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zu- bereitungen enthält und für chemisches Spielzeug (Kästen für chemische Versuche und für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und fotografische Arbeiten usw.) hat folgende Angaben zu enthalten: – einen Hinweis auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe; – Vorsichtsmassregeln; – eine Beschreibung der mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren; – Erste-Hilfe-Massnahmen für schwere Unfälle; – einen Hinweis, wonach solches Spielzeug ausser Reichweite von Kleinkindern aufzubewahren ist.
Sicherheit von Spielzeug. V des EDI AS 2002
b. Auf der Verpackung von chemischem Spielzeug ist zusätzlich zu den nach Buchstabe a erforderlichen Angaben folgender Vermerk anzubringen: «Ach- tung! Nur für Kinder über ... Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwach- senen». Das Alter ist von der Herstellerin oder vom Hersteller festzusetzen. c. Die entsprechenden Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
6. Rollbretter und Rollschuhe
a. Rollbretter und Rollschuhe für Kinder müssen den Vermerk «Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen» tragen. b. In der Gebrauchsanweisung für Rollbretter und Rollschuhe ist auf die Ge- fahr von Unfällen durch Sturz oder Zusammenstoss hinzuweisen. Zudem sind Angaben zur erforderlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm, Hand- schuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) zu machen.
7. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug nach Anhang 2 Ziffer II 1 Buchstabe e ist mit folgender Aufschrift zu versehen: «Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden».