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AS 2002 1741

Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

vom 22. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie des Abkommens vom 21. Juni 20013 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkom- mens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft (EG-Angehörige)4 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)5.

SR 142.203

4 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens

(21. Juni 1999). 5 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.

2002-1010 1741

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind. 3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Ge- sellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet wor- den ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienst- leistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulä- ren Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienan-

gehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Ab- sätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.

2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der

Lohn- und Arbeitsbedingungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Über- einkommens gelten nicht für EG- und EFTA-Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, 27 und 31 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeits-

abkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt. 2 Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die gan- ze Schweiz.

3 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen7

der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.

6 SR 823.21 7 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33.

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 19498 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Ausweise

1 EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungs-

erbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Auslän- derausweis.

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wo- chen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 Artikel 13 ANAV9 ist anwendbar.

3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 14. Januar 199810 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus- ländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestim- mungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K-Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA- Übereinkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Auf- enthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 196511 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.

8 SR 142.201 9 SR 142.201 10 SR 142.211 11 SR 142.261

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 9 Melde- und Bewilligungsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die in den Artikeln 2 und 3

ANAG sowie in den Artikeln 1 und 2 ANAV12 vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen.

2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verord-

nung vom 23. November 199413.

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Ar-

beitsort zuständigen Behörde zu melden.

4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz

aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzu- melden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkom- men festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EG- oder EFTA-Angehörige: a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist ist; c. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Er- werbstätigkeit nicht erbringt.

Art. 11 Höchstzahlen

1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10

des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA- Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.

2 Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

3 Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarkt- lichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.

12 SR 142.201 13 SR 142.215

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Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und

2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchsta- be a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K-Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis- tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, er- halten eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die Dauer der Dienstleistung.

Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen und 16 und 20 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Besteht kein Dienstleistungsabkommen, erhalten EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die Dauer der Dienstleistung, höchstens aber für 90 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen (Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstlei-

stung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstlei- stung erteilt werden.

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV15 sowie der

BVO16 mit Ausnahme von Artikel 12 BVO zur Anwendung. Es erfolgt eine An- rechnung an die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens.

14 SR 823.21 15 SR 142.201 16 SR 823.21

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6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienan-

gehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allen- falls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)17 gewährt werden.

2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige so-

wie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der ei- nen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und al- lenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196518 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche (Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt

von drei Monaten keine Bewilligung. 2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und

EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf ei- ne Beschäftigung besteht.

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger (Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, be-

nötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

17 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3,

3000 Bern 13.

18 SR 831.30

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2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurz-

aufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstä- tigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichti- ge Gründe es gebieten.

7. Abschnitt: Familiennachzug

(Art. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 3 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen und Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA- Übereinkommen)

Art. 21 Für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten und Kinder, wel- che unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, gelten bei Aufnahme einer Er- werbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Ar- tikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts

(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

Art. 22 EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestim- mungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

9. Abschnitt:

Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilli-

gungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Vor- aussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.

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Art. 24 Anordnung der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26 Zuständigkeit Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Be- hörden erteilt.

Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem EG-oder EFTA-Angehörigen ei- ne Bewilligung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeits- marktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFA richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO19.

Art. 29 Zuständigkeit des BFA Das BFA ist zuständig für: a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden; b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerun- gen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20; c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.

19 SR 823.21

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Art. 30 Gebühren (Art. 2 Abs. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 und 7 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 2 Abs. 3 Anhang K-Anlage 1 EFTA-Übereinkommen und Art. 2 und 7 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 EG- und EFTA-Angehörige haben eine Gebühr von jeweils 35 Franken für folgen-

de Verfügungen und Dienstleistungen zu bezahlen: a. die Zusicherung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA; b. die Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA sowie der Grenzgängerbewilligungen EG/ EFTA; c. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA und die Verlänge- rung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA; d. die Verlängerung der Frist, während derer die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit aufrecht erhalten werden kann (Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG); e. Verfügungen und Entscheide des BFA nach Artikel 29; f. den Ersatz einer Bewilligung bei Verlust.

2 Für Kinder bis 15 Jahre beträgt die Gebühr nach Absatz 1 25 Franken.

3 Für folgende Dienstleistungen beträgt die Gebühr jeweils 20 Franken:

a. Adressänderungen beim Kantons- oder Gemeindewechsel oder beim Wech- sel innerhalb der Gemeinde in den Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligun- gen und Niederlassungsbewilligungen EG/EFTA; b. Wechsel des Arbeitgebers, des Arbeitsortes oder der Auslandadresse in den Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA.

4 Legen EG-und EFTA-Angehörige eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung

(Art. 8) vor, so stellt ihnen die zuständige Behörde die Kurz- oder Aufenthaltsbe- willigung kostenlos aus.

5 In der Gebühr nach den Absätzen 1–3 ist eine Gebühr von 5 Franken für die Da-

tenbearbeitung im Zentralen Ausländerregister enthalten.

6 Die Artikel 1–2, 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4–11, 12 Absätze 2, 3 und 5, Arti-

kel 13 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Absatz 4 und Artikel 14–16 der Gebüh- renverordnung ANAG vom 20. Mai 198720 finden Anwendung.

20 SR 142.241

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11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 31

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-

gesetz vom 20. Dezember 196821 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. De- zember 194322.

2 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO23.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33 Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34 Die Verordnung vom 23. Mai 200124 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

21 SR 172.021 22 SR 173.110 23 SR 823.21 24 AS 2002 1729

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1. Verordnung vom 19. Januar 196525 über die Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt Art. 1 Abs. 2 und 3

2 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind ausländische Arbeits-

kräfte, deren Einreise und Aufenthalt durch das Abkommen vom 21. Juni 199926 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder das Abkommen vom 21. Juni 200127 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar

1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.

3 Im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes tätige Ausländer benötigen

für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine Stelle antreten, eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 194928 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz

6 ... Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes erwerbs-

tätig sind, haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden.

3. Verordnung vom 23. November 199429 über das Zentrale Ausländerregister

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Das ZAR dient:

a. der automatisierten Datenverwaltung und der Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländer und Ausländerinnen im Rahmen der Vorschriften des ANAG, des Abkommens vom 21. Juni 199930 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit so- wie des Abkommens vom 21. Juni 200131 zur Änderung des Übereinkom- mens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation;

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

1 Die Kantone und Gemeinden melden dem ZAR unverzüglich:

e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;

25 SR 142.261 26 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

27 SR 0.632.31; AS 2002 ... (BBl 2001 5028)

28 SR 142.201 29 SR 142.215 30 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

31 SR 0.632.31; AS 2002 ... (BBl 2001 5028)

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198332

Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 20 Abs. 1 AVIG)

In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7133 sowie zu Arti- kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7234 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder der Schweiz, der sich zwecks Stellen- suche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.

Art. 119 Abs. 1 Bst. f

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

f. für Personen nach Artikel 20a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchen- de die Kontrollvorschriften erfüllen muss;

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf-

datum gültig. 2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizü- gigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.

Art. 37 Verfahren Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

32 SR 837.02 33 SR 0.831.109.268.1; AS 2002 ... 34 SR 0.831.109.268.11; AS 2002 ...

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 38 Übergangsregelung (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25–32 Anhang K-Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)

1 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen

Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen finden nur während der ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.

2 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen

Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenz- zonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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