AS 2002 1889
Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV)
Änderung vom 29. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken
(Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom Institut nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.
Art. 7 Abs. 1
1 Die Leistungskomponente bestimmt sich nach der Leistung der einzelnen Ange-
stellten oder der betreffenden Organisationseinheit oder nach beidem. Sie wird im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt.
Art. 8 Abs. 1
1 Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktions-
zulage vereinbart und ausbezahlt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 172.010.321
2002-1041 1889