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AS 2002 3340

Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbs- ersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Fr.

a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 50 700.– AHVG auf b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG

und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absät- ze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.

SR 831.108

3340 2002-1710

Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2002

Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird

auf 1055 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-

bende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1055–1030 = 2,4 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2003 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 191,8 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 180,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 108,6 (Mai 1993 = 100); b. 203,4 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2042 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichter- werbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf

118 Franken festgesetzt.

3. Abschnitt:

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Art. 7 Der nach Artikel 27 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf 13 Franken im Jahr festgesetzt.

Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2002

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung 2000 vom 25. August 19994 über Anpassungen an die

Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV;

2. die Verordnung 01 vom 18. September 20005 über Anpassungen an die

Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1999 2683 5 AS 2000 2633