AS 2002 363
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung
Änderung vom 13. Februar 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die schweizerische Maturitätsprüfung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben
Art. 5 Zulassung Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so teilt das Bundesamt dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleich- zeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Bezahlung der Anmelde- und der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prüfungsrück- zug schriftlich mit.
Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 17 Zweisprachige Matur
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zwei-
sprachige Matur» erwerben, wenn sie die Prüfungen in drei Fächern in einer zweiten Sprache ablegen.
2 Als Fächer können gewählt werden:
a. aus dem Kanon der Grundlagenfächer: Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht, Biologie, Chemie, Physik; b. aus dem Kanon der Ergänzungsfächer: Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Biologie, Chemie, Physik, Philosophie, Pädagogik/Psychologie.
1 SR 413.12
2002-0147 363
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung AS 2002
3 Mindestens ein Fach muss dem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften
angehören.
4 Die zweite Sprache kann unter den schweizerischen Landessprachen Deutsch,
Französisch und Italienisch gewählt werden. Das Bundesamt kann Englisch zur Wahl zulassen.
5 Die Kommission kann die Prüfungsart den besonderen Anforderungen der zwei-
sprachigen Matur anpassen.
6 Sie kann die zur Verfügung stehenden Fächer schrittweise zur Wahl anbieten.
7 Sie regelt die zur Wahl stehenden Fächer und das Prüfungsverfahren in den Richt- linien.
Art. 20 Abs. 3 und 4
3 Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer:
a. Naturwissenschaften; b. Geistes- und Sozialwissenschaften; c. Bildnerisches Gestalten oder Musik.
4 Die zweite Teilprüfung umfasst:
a. die Grundlagenfächer:
1. Erstsprache,
2. zweite Landessprache,
3. dritte Sprache,
4. Mathematik;
b. das Schwerpunktfach; c. das Ergänzungsfach; d. die Präsentation der Maturaarbeit.
Art. 31 Abs. 2 2 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2005 nach altem Recht abschliessen. Dabei gilt: a. die schriftlichen Prüfungen der Maturitätstypen A, B, D und E in der zwei- ten und dritten Landessprache, in Englisch, Russisch und Spanisch sowie in Mathematik werden nach den Zielen, Inhalten und Verfahren durchgeführt und bewertet, wie sie in den Richtlinien für das normale Niveau festgelegt sind; b. die schriftlichen Prüfungen des Maturitätstypus C in Mathematik werden nach den Zielen, Inhalten und Verfahren durchgeführt und bewertet, wie sie in den Richtlinien für das erweiterte Niveau festgelegt sind.
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
13. Februar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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