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AS 2002 3923

Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten

Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 13. September 19631 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Graben- und Schachtbau-

ten sowie ähnliche Arbeiten, die durch Betriebe nach Artikel 81 UVG ausgeführt werden.

Art. 7 Abs. 1

1 Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die

Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Spreng- stoffverordnung vom 27. November 20003 kennen.

Art. 30 Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.

2001-2703 3923

Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau AS 2002

Art. 31 Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmass- nahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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