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AS 2003 1026

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Originaltext

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüber- schreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Abgeschlossen am 27. April 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002 In Kraft getreten am 1. März 20022

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, unter Berücksichtigung der im Memorandum of Understanding vom 11. Dezember

1997 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Bun-

desministerium des Innern vereinbarten Ziele und Massnahmen der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten, in der Absicht, die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Vertrages kontinuierlich fortzuentwickeln und dabei insbesondere den poli- zeilichen Informationsaustausch, vor allem im Bereich der Übermittlung von Fahn- dungsdaten, zu intensivieren, in dem Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des polizeilichen und justitiellen Rechtshilfeverkehrs – sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Abstimmung in grundsätzlichen Sicherheitsfragen

Art. 1 Gemeinsame Sicherheitsinteressen Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminali- tätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange des anderen Vertragsstaates. Sie tragen bei der

SR 0.360.136.1 1 AS 2002 2730 2 Gemäss Artikel 50 mit Ausnahme der Artikel 6 und 8, Absatz 2 sowie des Kapitels VI, welche zu Zeitpunkten in Kraft treten, die durch die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. Artikel 35, Absätze 2–7 werden ab 1. März 2002 vorläufig angewendet.

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Grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit. AS 2003

Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Massnah- men den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Ver- tragsstaat der Auffassung, dass der andere Vertragsstaat bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollte, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Art. 2 Gemeinsame Sicherheitsanalyse Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.

Kapitel II Allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden

Art. 3 Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen des anderen Ver- tragsstaates. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbeson- dere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO- Interpol), wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen (1) Die Behörden von Polizei, Grenzpolizei, Bundesgrenzschutz und Grenzwache (im Folgenden: Polizeibehörden) in den Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Hilfe, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. (2) Ersuchen nach Absatz 1 um Hilfe zur Bekämpfung von Straftaten und die Ant- worten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertrags- staaten übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Ersuchen der zuständi- gen schweizerischen Polizeibehörden können unmittelbar an die nationale Zentral- stelle der Bundesrepublik Deutschland gerichtet und von dieser beantwortet werden. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit

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1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei

denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt,

2. die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den natio-

nalen Zentralstellen gestellt werden können oder

3. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen

Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmässig ist und dazu das Einvernehmen der jeweiligen nationalen Zentralstellen vor- liegt. (3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Ver- tragsstaaten übermittelt und beantwortet. Für die Verhütung von Straftaten gilt dies nur, sofern es sich um Fälle des Absatzes 2 Satz 3 handelt. (4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:

1. Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und

Luftfahrzeugen,

2. Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren

Berechtigungen,

3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,

4. Feststellung von Telefonanschlussinhabern,

5. Identitätsfeststellungen,

6. Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraft-

fahrzeuge und Wasserfahrzeuge (Verkaufsweganfragen),

7. Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmassnahmen,

8. Informationen bei grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen und

kontrollierten Lieferungen,

9. Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,

10. Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines

justitiellen Ersuchens,

11. polizeiliche Vernehmungen,

12. Spurenabklärungen,

13. Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen sowie aus

Datensystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts. (5) Die Polizeibehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständi- gen Justizbehörden stellen und gemäss Absatz 2 übermitteln und beantworten. (6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

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(7) Als Grenzgebiete gelten in der Bundesrepublik Deutschland: – in Baden-Württemberg die Gebiete der Regierungsbezirke Freiburg, Tübin- gen und Stuttgart, – in Bayern die Gebiete der Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Mittelfranken, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – die Gebiete der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen. (8) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskriminalamt sowie in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft das Bundesamt für Polizeiwesen3 und die Bundespolizei.

Art. 5 Ausschreibung von Personen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung (1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen4 übermitteln einander auf Antrag der Justizbehörden Ersuchen um Ausschreibungen zur Fest- nahme mit dem Ziel der Auslieferung in einem geschützten elektronischen Nach- richtenübermittlungssystem. Ein Ersuchen um Ausschreibung nach diesem Absatz ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19575 gleichgestellt. Die in Satz 1 genannten Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die so erlangten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu ermöglichen. (2) Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt. (3) Es werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt: a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname; b) erster Buchstabe des zweiten Vornamens; c) Geburtsort und -datum, bei Übermittlungen aus der Schweizerischen Eidge- nossenschaft kann statt des Geburtsortes der Bürgerort angegeben werden; d) Geschlecht; e) Staatsangehörigkeit; f) besondere unveränderliche physische Merkmale; g) der personenbezogene Hinweis «bewaffnet»;

3 Heute Bundesamt für Polizei. Die Änderung der Amtsbezeichnung wurde mittels

Notenaustausch vom 10. September 2002/17. Januar 2003 dem Vertragspartner mitgeteilt.

4 Heute Bundesamt für Polizei.

5 SR 0.353.1

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h) der personenbezogene Hinweis «gewalttätig»; i) Ausschreibungsgrund; j) zu ergreifende Massnahmen. Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkom- mens des Europarates vom 28. Januar 19816 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig. (4) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat zugleich folgen- de, für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit: a) die um die Festnahme ersuchende Behörde; b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung oder eines rechtskräftigen Urteils; c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung; d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft; e) soweit möglich die Folgen der Straftat. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen und so lange auf den Voll- zug der begehrten Massnahme in seinem Hoheitsgebiet verzichten. Wird als Ergeb- nis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Massnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe von Gründen mitzuteilen. (5) Ersucht ein Vertragsstaat auf Veranlassung einer Justizbehörde wegen besonde- rer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Massnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich voll- zogen werden kann. (6) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahms- weise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach innerstaatli- chem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. (7) Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund des Ersuchens um Ausschreibung begehrten Massnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsüberein- kommen und nach Massgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Massgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Massnahmen zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.

(8) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung für nicht vereinbar hält mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Mass-

6 SR 0.235.1

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nahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der andere Ver- tragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

Art. 6 Sonstige Personenfahndung (1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen7 übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahndungssystem in einem geschützten auto- matisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale – Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von Vermissten und zur Inge- wahrsamnahme von Vermissten und sonstigen Personen gemäss Absatz 3, – Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung und -vollstreckung gemäss Absatz 4, – Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung (deutsche Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung und schweizerische Ausschreibungen zur diskreten Überwachung) gemäss Absatz 5, die als Ersuchen gelten. (2) Das Bundeskriminalamt übermittelt nur die Fahndungsdaten, die es in das Schengener Informationssystem für die Fahndungskategorien gemäss Absatz 1 einstellt. Das Bundesamt für Polizeiwesen übermittelt für diese Kategorien gleich- artige Daten. Die Strukturierung und Übermittlung der Datensätze werden in einer technischen Vereinbarung zwischen den nationalen Zentralstellen festgelegt. (3) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von Vermissten und zur Ingewahrsam- nahme von Vermissten und sonstigen Personen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt von folgenden Personen mit:

1. volljährigen Vermissten,

2. minderjährigen Vermissten,

3. Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr

auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts vor- läufig in Gewahrsam genommen oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Wird eine nach Nummer 1 ausgeschriebene Person im ersuchten Staat festgestellt, beschränkt sich die Mitteilung an den ersuchenden Staat auf die zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Fahndung erforderlichen Informationen; darüber hinausgehende Angaben bedürfen der Einwilligung des Betroffenen. Der Einwilli- gung des Betroffenen bedürfen auch Mitteilungen an Dritte. Die Polizeibehörden nehmen Personen nach Nummern 2 und 3 in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraus- setzungen nach innerstaatlichem Recht vorliegen. (4) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung Informationen über den Wohnsitz oder

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Aufenthalt mit in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten vor Justizbehörden erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss. (5) Eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung ist zulässig zur Strafverfol- gung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang ausser- gewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht oder die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Aufgrund der verdeckten Regis- trierung können anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden: a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahr- zeugs, b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung, c) Reiseweg und Reiseziel, d) Begleitpersonen oder Insassen, e) benutztes Fahrzeug, f) mitgeführte Sachen, g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs. Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Massnahmen nicht gefährdet wird. (6) Artikel 5 Absatz 1 Satz 3, Absätze 2, 3 und 8 gelten entsprechend. (7) Die Mitteilungen nach Absatz 3 bis 5 erfolgen nach Massgabe des inner- staatlichen Rechts und, soweit die Ausschreibungen der Strafverfolgung durch Justizbehörden oder der Strafvollstreckung dienen, gemäss den geltenden Überein- kommen über Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. 7 Übermittlung von Daten zur Einreiseverweigerung (1) Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Schweizerischen Eidgenossen- schaft für ausländerrechtliche Zwecke bei der Visumerteilung, Einreiseverweige- rung, Einreisesperre, Festnahme und Aufenthaltsbeendigung einschliesslich diesbe- züglicher polizeilicher Überprüfungen im automatisierten Verfahren die Daten, die sie aufgrund von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem gemäss Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen einstellt. Die nach Satz 1 übermittelten Daten können in der Schweizerischen Eid- genossenschaft im automatisierten Verfahren den Polizeibehörden gemäss Artikel 4 Absatz 1 sowie den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Schweizerische Eid- genossenschaft kann die nach Satz 1 erhaltenen Daten bei ihren innerstaatlich zu

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treffenden Entscheidungen berücksichtigen. Auf Ersuchen soll die zuständige deut- sche Behörde in begründeten Einzelfällen hierfür zusätzliche Informationen über die Gründe der Ausschreibungen übermitteln. (2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden von der Schweizerischen Eidge- nossenschaft nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Eine Löschung dieser Daten gemäss dem nationalem Recht wird der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich mitgeteilt; sie hat diese Daten unverzüglich zu löschen. Eine Löschung der Daten gemäss Absatz 1 hat jedenfalls 10 Jahre nach ihrer Übermittlung zu erfolgen.

Art. 8 Sachfahndung (1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen8 halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle bereit. Von ande- ren Polizeibehörden gestellte Anfragen sind an die jeweilige nationale Zentral- stelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen. (2) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwesen übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahndungssystem im automatisierten Verfahren Daten in Bezug auf gesuchte Sachen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgrei- fende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Massnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Massgabe dieses Vertrages auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Massnahmen des aufgreifenden Ver- tragsstaates werden nach Massgabe seines nationalen Rechts vollzogen.

Art. 9 Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten (1) Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates übermittelt der andere Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge und deren Anhänger sowie Halter, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten dient und soweit dies a) für Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs, b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug- haftpflichtversicherung, c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs oder d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenver- kehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahr- zeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

8 Heute Bundesamt für Polizei.

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erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Arti- kel 35 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Polizeibehörden können ihre Ersuchen an die zentrale Registerbehörde in ihrem Vertragsstaat, in Eilfällen direkt an eine Polizeibehörde des anderen Vertrags- staates, richten. (3) Die Erledigung der Ersuchen kann zwischen den zentralen Registerbehörden – auch im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens – erfolgen, in Eilfällen auch direkt zwischen den Polizeibehörden. (4) Die zentralen Registerbehörden der Vertragsstaaten sind berechtigt, den jeweili- gen nationalen Polizeibehörden im automatisierten Wege den Zugriff auf die erlangten Daten für Zwecke gemäss Absatz 1 zu ermöglichen. (5) Ersuchen gemäss Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d können auch von den Justizbehörden gestellt werden.

Art. 10 Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug (1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justiz- behörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchfüh- rung von körperlichen Untersuchungen sowie Durchsuchungen von Personen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahme von Beweisunterlagen von den zustän- digen Polizeibehörden unmittelbar an die Polizeibehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die zuständigen Justizbehörden im ersuchenden und im ersuchten Staat sind unverzüglich unter Angabe der Gründe für die Eilbedürftigkeit zu unterrichten. (3) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme an den ersu- chenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme dringlich im Sinne von Absatz 1 Satz 1, so kann die ersuchte Polizeibehörde die Ergebnisse nach Ein- willigung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die Polizeibehörde im ersuchenden Vertragsstaat übermitteln.

Art. 11 Informationsübermittlung ohne Ersuchen Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersu- chen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6 ent- sprechend. Die Zuständigkeit von Justizbehörden bleibt unberührt.

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Art. 12 Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken (1) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfol- gung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schrift- stücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermit- teln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen. (2) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Emp- fänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt. (3) Die Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 19599 über die Rechtshilfe in Strafsachen gelten entsprechend für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.

Art. 13 Aus- und Fortbildung Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

1. Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige

Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,

2. gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende

Übungen durchführen,

3. Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstal-

tungen und besonderen Einsätzen einladen,

4. Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an geeigneten Fortbil-

dungsgängen ermöglichen.

Kapitel III Besondere Formen der Zusammenarbeit

Art. 14 Observation zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (1) Beamte und sonstige Bedienstete (im Folgenden: Beamte) der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermitt- lungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observa- tion auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die

9 SR 0.351.1

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Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observa- tion an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation statt- findet, zu übergeben. Das Ersuchen nach Satz 1 ist an die durch jeden der Vertrags- staaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Die Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden überschritten werden. (2) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortgesetzt werden:

1. Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der

zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen. Zuständige Behörde ist: – in der Bundesrepublik Deutschland das Landeskriminalamt Baden- Württemberg oder das Bayerische Landeskriminalamt; – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando Basel- Stadt oder das Polizeikommando Schaffhausen.

2. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die

einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unver- züglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Nummer 1 oder des Ersuchens nach Nummer 2 dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. (3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nach- stehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:

1. Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und

das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

2. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation unterliegen

Beamte des einen Vertragsstaats denselben verkehrsrechtlichen Bestimmun- gen wie die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

3. Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 ist während der Observation ein

Dokument mitzuführen, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.

4. Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtli-

che Funktion nachzuweisen.

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5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstü-

cken ist nicht zulässig. Der Öffentlichkeit zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während ihrer jeweiligen Öffnungszeiten betre- ten werden.

6. Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen

Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.

7. Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observie-

renden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen, einschliesslich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.

8. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation erforderliche

technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fort- gesetzt wird.

9. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung von oder der

Teilnahme an einer im ersuchten Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt, so dürfen observierende Beamte, die unter der Lei- tung des ersuchten Vertragsstaats tätig sind, die Person festhalten. Die fest- gehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden. (4) Das Ersuchen gemäss Absatz 1 oder 2 ist zu richten: – in der Bundesrepublik Deutschland an diejenige Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll; – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentralstellen oder über die ein- satzführenden Polizeibehörden erfolgen. In den Fällen, in denen das Ersuchen nicht über die nationalen Zentralstellen vermittelt wird, erhalten sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens.

Art. 15 Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, sind Beamte der Polizei- behörden des einen Vertragsstaats befugt, eine Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- staates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf Grund- lage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit

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Auflagen verbunden werden. Die observierenden Beamten haben den ersuchten Vertragsstaat bei Grenzübertritt unverzüglich von dem erfolgten Grenzübertritt zu informieren. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. (2) Das Ersuchen gemäss Absatz 1 ist zu richten: – in der Bundesrepublik Deutschland an das jeweilige Landeskriminalamt in Baden-Württemberg oder Bayern; – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 14 Absatz 4. Die nationalen Zentralstellen erhalten gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens. (3) Die Observation darf auch dann grenzüberschreitend fortgesetzt werden, wenn die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates wegen besonderer Dring- lichkeit nicht rechtzeitig beantragt werden kann oder die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig in der Lage sind, die Observation oder deren Leitung zu überneh- men. Die observierenden Beamten nehmen umgehend, im Regelfall bereits vor Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaats auf. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die den Grenz- übertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die nationalen Zentralstellen erhalten zugleich eine Kopie des Ersuchens. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Satz 2 oder des Ersuchens nach Satz 3 dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. (4) Die Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgelegter Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Observationen nach dieser Vorschrift sind auf die Grenzgebiete gemäss Arti- kel 4 Absatz 7 beschränkt, sofern sie nicht unter Leitung des ersuchten Staates fortgesetzt werden.

Art. 16 Nacheile (1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die

1. auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer ausliefe-

rungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt wird,

2. aus Untersuchungshaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus, der Sicherungsverwahrung, Strafhaft oder amtlichem Gewahrsam geflohen ist, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich,

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im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersu- chen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. (2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Artikel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. (4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:

1. Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und

das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

2. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, ent-

weder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kenn- zeichnung ist nicht zulässig.

3. Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung

vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unter- zogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt wer- den.

4. Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäss den

Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behör- den sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts vor Ort bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht fest- genommen werden konnte.

5. Artikel 14 Absatz 3 Nummern 2 sowie 4–8 gelten entsprechend.

(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Behörden fest- genommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäss Anwendung. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätes- tens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme

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zum Zwecke der Auslieferung. Unberührt bleiben nationale Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermögli- chen. (6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 hinausgegangen ist, sind die nationa- len Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten. (7) Vorstehende Absätze gelten sinngemäss für Fälle, in denen Beamte der Polizei- behörden eines Vertragsstaates eine Person verfolgen, die sich einer Grenzkontrolle oder innerhalb eines Gebietes von dreissig Kilometern entlang der Grenze einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder der Fahndung nach Straftätern entzieht.

Art. 17 Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten (1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des einen Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertrags- staates zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zustimmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zugelassen ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersu- chen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermitt- lungsmassnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Artikel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Die Ermittlungen im ersuchten Vertragsstaat beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstim- mung zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Vertrags- staates. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten Staates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Staates ist dem einsatzführenden Staat zuzu- rechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der Ermittlungen verlangen. (3) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen unter denen er stattfindet, sowie die Massgaben für die Verwendung der Ermittlungs- ergebnisse werden von dem ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner inner- staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird von dem ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet. (4) Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle und technische Unterstützung. Von dem ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Mass- nahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im ersuchten Vertragsstaat zu schützen. (5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler im anderen Vertragsstaat vor, sind verdeckte Ermittler ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung befugt, auf dem Hoheitsgebiet

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des anderen Vertragsstaates tätig zu werden, soweit andernfalls die Gefahr droht, dass die veränderte Identität aufgedeckt würde. Der Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 6 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersu- chen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Mass zu beschränken. Verdeckte Ermittlungen nach diesem Absatz sind auf die Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 beschränkt. (6) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unter- richtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundes- republik Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beschränken werden, ist das Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeiti- ger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle zu richten. (7) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet. (8) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.

Art. 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermitt- lungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor an die in Absatz 2 genannten Behörden gestellten Ersuchens zugestimmt hat. (2) Das Ersuchen ist in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol- gungsbehörden gemäss Artikel 14 Absatz 4, in der Bundesrepublik Deutschland unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes an das Landeskri- minalamt zu richten, auf dessen Gebiet die grenzüberschreitende verdeckte Ermitt- lung beginnt. (3) Artikel 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätze 2–5, 7 und 8 gelten entsprechend.

Art. 19 Kontrollierte Lieferung (1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geld-

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wäsche, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdek- kung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Artikel 14 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförde- rung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teil- weise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, wird die kon- trollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt. (2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenz- übertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Über- wachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertrags- staates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. (3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 Sätze 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist. (4) Artikel 14 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend. (5) Es gelten die Zuständigkeitsregeln des Artikels 14 Absatz 4. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten: – in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Transport beginnt; – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.

Art. 20 Gemeinsame Einsatzformen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischte Streifen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 22 – ohne hoheitliche Befugnisse Unterstützungs- funktionen versehen, sowie Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beteiligen sich nach Massgabe festgelegter Pläne jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Bei- spiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die zentralen Stellen zu beteiligen.

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Art. 21 Austausch von Beamten ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Bei vergleichbarer Aufgabenstellung und entsprechender Zuständigkeit können die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7, deren nachgeordnete Dienststellen und zugehörige Einsatzkräfte des einen Vertragsstaates mit den entsprechenden Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates eine besondere Kooperation betreiben. Sie besteht ausser in regelmässigen Kontakten vor allem darin, dass Beamte des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat für einen bestimmten Zeitraum und für Angelegenheiten von grenzüberschreitender Art tätig werden, ohne dabei selbst hoheitlich zu handeln.

Art. 22 Austausch von Beamten mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse (1) Bei Vorliegen dringender Bedürfnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschliesslich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden. (2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird. (3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt ein dringendes Bedürfnis insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Massnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäss Absatz 1 verei- telt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Bekämpfung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäss Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. (4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem einsatzführenden Staat zuzurechnen.

Art. 23 Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren (1) Auf dem Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Vertragsstaates können in den Grenzgebieten gemäss Artikel 4 Absatz 7 gemeinsame Zentren für den Informa- tionsaustausch und die Unterstützung der in den Grenzgebieten zuständigen Polizei- behörden beider Vertragsstaaten eingerichtet werden. (2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Polizeibehörden beider Ver- tragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die die Grenzgebiete betreffen – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentral- stellen –, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

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(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertrags- staaten geltenden Übereinkünfte umfassen. (4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung opera- tiver Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden. (5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten der Polizeibehörden auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende, nicht operative Tätig- keiten mit Wirkung für die sie entsendenden Behörden ausüben. (6) Anzahl und Sitz der gemeinsamen Zentren sowie die Modalitäten der Zusam- menarbeit und die gleichmässige Verteilung der Kosten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (7) Beamte der Polizeibehörden können sich an gemeinsamen Zentren der Vertrags- staaten, die diese mit einem gemeinsamen Nachbarstaat in den Grenzgebieten betreiben, beteiligen, wenn und soweit dieser Nachbarstaat einer solchen Beteili- gung zustimmt. Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.

Art. 24 Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen (1) Die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich im Rahmen des nationalen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnli- chen Grossereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit

grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen darüber unterrich- ten,

2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheits-

gebiet erforderlichen polizeilichen Massnahmen vornehmen und koordinie- ren, 3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Grenze bei besonderer Dring- lichkeit auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und festgesetzter Verkehrsstunden überschritten werden. Artikel 14 Absatz 3 Nummer 2 gilt entspre- chend. (3) Das Abkommen vom 28. November 198410 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen bleibt unberührt.

10 SR 0.131.313.6

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Art. 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen (1) Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile sowie bei sonstigen grenzüberschreitenden Einsätzen dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Polizeibehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden. (2) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen unterliegen Polizeibeamte denselben luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Polizeibeamten des Vertrags- staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 26 Zweckbindung Die Verwendung der aufgrund dieses Vertrages übermittelten Daten ist nur für den im Vertrag bezeichneten Zweck zulässig, für den die Daten übermittelt worden sind, und zu den durch die übermittelnde Stelle im Einzelfall vorgegebenen Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig:

1. für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach diesem Vertrag übermittelt

werden dürften,

2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

sowie

3. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Art. 27 Zusätzliche Bestimmungen Zusätzlich gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvor- schriften die nachfolgenden Bestimmungen, wobei in der Schweizerischen Eid- genossenschaft die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die Kantone nicht über ausreichende eigene Datenschutzregelungen verfügen:

1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die

Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergeb- nisse. 2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit- telnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsver- bote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp- fänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

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3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Da-

ten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftsertei- lung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Inter- esse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

4. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug

auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unab- hängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind oder es sich herausstellt, dass sie sich auf unbeteiligte Dritte beziehen.

5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Über-

mittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. Erfolgt die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Datei, kann die Übermittlung auch in der Datei, in der die personenbezoge- nen Daten gespeichert sind, kenntlich gemacht werden. Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren sind gemäss den innerstaatlichen Vorschriften automationsunterstützt zu protokollieren.

6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die über-

mittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

7. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustausches

nach diesem Vertrag rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf beru- fen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamt- betrag des geleisteten Ersatzes.

Art. 28 Datenbearbeitung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (1) Die Regelungen dieses Kapitels gelten auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- staats erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die vom ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mass- nahme gestellt werden, zu beachten.

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(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Leitung eines seiner Beamten der Zugriff auf personenbezogene amtliche Datensammlungen gewährt werden.

Kapitel V Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat

Art. 29 Einreise und Aufenthalt Beamte der Polizeibehörden, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, benötigen im Rahmen der geltenden Aufhebung des Pass- und Sichtvermerkzwangs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Einreise und den Aufenthalt nur einen gültigen, mit einem Lichtbild und ihrer Unterschrift versehenen Dienstausweis.

Art. 30 Tragen von Uniformen und Mitführen von Dienstwaffen (1) Werden Beamte der Polizeibehörden nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienst- waffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertrags- staat teilt im Einzelfall der zuständigen Polizeibehörde des Vertragsstaates mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt. (2) Beamte, die nach Artikel 22 tätig werden und Uniform tragen, haben ihr Unter- stellungsverhältnis zum einsatzführenden Staat durch eine entsprechende Kenn- zeichnung zum Ausdruck zu bringen. (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschliesslich der Nothilfe zulässig.

Art. 31 Fürsorge und Dienstverhältnisse (1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten. (2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbeson- dere disziplinarrechtlicher sowie in haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Art. 32 Haftung (1) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwaltungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Beamten einer Polizeibehörde bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durch- führung dieses Vertrages verursacht worden ist.

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(2) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Entschädigungsansprüche wegen Verletzung oder wegen des Todes eines Beamten einer Polizeibehörde, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages verursacht worden ist. Ersatzansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleiben hiervon unberührt. (3) Wird durch einen Beamten einer Polizeibehörde des einen Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ver- trages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einem Dritten Schaden zugefügt, so haftet für den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach Massgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch einen eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursachten Schadens Anwendung finden würde. (4) Der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet diesem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechts- nachfolger geleistet hat. (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus. (6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Art. 33 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- staates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichge- stellt.

Kapitel VI Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs

Art. 34 Begriff der Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs Eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs im Sinne dieses Kapitels ist eine Verhaltensweise, die als Straftat oder als Verstoss gegen Ordnungs- vorschriften des Strassenverkehrs betrachtet wird, einschliesslich der Verstösse gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.

Art. 35 Mitteilungen aus dem Fahrzeugregister, Nachermittlungen (1) Daten aus zentralen Fahrzeugregistern über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen (Fahrzeugdaten) und die personenbezogenen Daten

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über denjenigen, dem ein Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wurde (Halter- oder Eigentümerdaten) dürfen von den Vertragsstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies a) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs oder b) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenver- kehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahr- zeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist. (2) Die ersuchende Behörde hat den Zweck nach Absatz 1 anzugeben, für den die zu übermittelnden Daten benötigt werden. Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur für den Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung ihm die Daten übermittelt worden sind. Das Ersuchen darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Bei Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht und Übertretungen nach schweizerischem Recht darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten angefragt werden. (3) Die zentralen Fahrzeugregisterbehörden dürfen für die Erledigung von Ersu- chen, die unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen – auch im Wege eines automati- sierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens – gestellt werden, die folgenden bei ihnen gespeicherten Daten bereithalten:

1. Halterdaten:

a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift; b) bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift oder c) bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben zu a) und gegebenenfalls Name der Vereinigung;

2. Fahrzeugdaten:

a) das Kennzeichen, die Antriebsart, der Hersteller des Fahrzeugs und die Fahrzeugidentifizierungsnummer, b) der Tag des Ablaufs einer vorübergehenden Stilllegung, c) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet zugeteilter Kennzeichen, d) Betriebszeitraum bei Saisonkennzeichen oder Kontrollschildern der provisorischen Immatrikulation sowie e) Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- zeugs oder des Kennzeichens. (4) Die übermittelnde Behörde darf die Übermittlung nur zulassen, wenn die Anfra- ge unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang dieser Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. Die übermit-

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telnde Behörde hat durch ein selbständiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne oder mit fehlerhafter Kennung zu protokollieren und im Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde Fehlversu- chen nachzugehen. (5) Die übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die für die Anfrage verwendeten Daten, die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermitt- lung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck nach Absatz 1 enthalten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten- schutzkontrolle, insbesondere der Kontrolle der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Übermittlungen verwendet werden. Sie sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und spätestens nach sechs Monaten zu löschen. In entsprechender Anwendung des Satzes 1 stellt der empfangende Vertragsstaat sicher, dass auch die Übermittlung an oder der automati- sierte Abruf durch die örtlich zuständige Behörde von der zentralen Registerbehörde protokolliert wird. (6) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der perso- nenbezogenen Daten zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrechtmässig übermittelt wurden. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten und gespeicherten Daten Auskunft zu erhal- ten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheits- gebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Die Auskunftserteilung an den Betrof- fenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Zwecken unerlässlich ist. Die über- mittelten Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich vom empfangenden Vertragsstaat gespeichert. Prüf- und Löschungsfristen bestimmen sich nach Massgabe des nationalen Rechts. (7) Jeder Vertragsstaat hat für die Übermittlung von personenbezogenen Daten besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Insbesondere ist sicherzu-

stellen, dass – Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, – automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung nicht von Unbefugten genutzt werden können und – gewährleistet ist, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverar- beitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechti- gung unterliegenden Daten zugreifen können. Die Vertragsstaaten ergreifen zudem Massnahmen, um zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie bei einem Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

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(8) Einzelheiten über Anfragearten und über den Auskunftsumfang nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind einer technischen Vereinbarung zwischen den zentralen Registerbehörden vorbehalten. (9) Wenn die zuständige Verfolgungsbehörde des ersuchenden Vertragsstaates für die in Absatz 1 genannten Zwecke weitere Informationen benötigt, kann sie die zuständige Stelle des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar um Unterstützung ersu- chen.

Art. 36 Inhalt der zugestellten Schriftstücke Schriftstücke, die nach Artikel 12 zugestellt werden und aufgrund deren die Mög- lichkeit einer Stellungnahme gegeben wird, enthalten alle Informationen, die der Empfänger für eine Stellungnahme benötigt, insbesondere über a) Art, Ort, Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und die Art ihrer Feststellung (Beweismittel); b) Kennzeichen und – wenn möglich – Typ und Marke des Kraftfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizierung des Fahrzeugs; c) Höhe der Geldbusse oder -strafe, die verhängt werden kann, oder die ver- hängte Geldbusse oder -strafe sowie die Frist, innerhalb derer diese zu ent- richten ist, sowie Modalitäten der Entrichtung; d) die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt werden müssen, sowie die Moda- litäten dieser Mitteilung; e) die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden müssen, und nähere Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechts- mittel eingelegt werden müssen; f) gegebenenfalls festgesetzte Verfahrenskosten.

Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen (1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungs- behörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken; b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt; c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden; d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;

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e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt; f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten; g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt. (2) Als Folge eines Ersuchens auf Vornahme der Vollstreckung kann der ersuchen- de Vertragsstaat die Vollstreckung erst dann wieder vornehmen, wenn der ersuchte Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder es ihm nicht möglich ist, die Vollstreckung vorzunehmen. (3) Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen werden schriftlich unmittelbar zwischen den für die Vollstreckung zuständigen Behörden der Vertrags- staaten übermittelt. Das gilt auch, wenn es sich um die Entscheidung eines Gerichts handelt. Zulässig ist jedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeich- nungen hinterlässt, einschliesslich Fernkopie. Dem Ersuchen wird eine Kopie der Entscheidung sowie eine Erklärung der ersuchenden Behörde beigelegt, die bestä- tigt, dass die nach Absatz 1 Buchstabe b bis f genannten Voraussetzungen vorliegen. Die ersuchende Partei kann weitere Mitteilungen beilegen, die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung relevant sind, insbesondere Informationen zu beson- deren Umständen der Zuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festset- zung der geldlichen Sanktion berücksichtigt wurde, sowie den Wortlaut der ange- wandten Rechtsvorschriften. (4) Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt: a) bei einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe umfasst, b) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs, die mit Straftaten zusammentreffen, welche sich nicht nur auf den Bereich des Strassenverkehrs beziehen, es sei denn, die Zuwiderhandlungen gegen Vor- schriften des Strassenverkehrs werden gesondert oder ausschliesslich ver- folgt.

Art. 38 Ablehnungsgründe, Mitteilungspflichten, Umfang und Beendigung der Vollstreckung (1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn die a) der Entscheidung zugrundeliegende Zuwiderhandlung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht als Zuwiderhandlung geahndet werden kann, b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst, c) Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates eingetreten ist. (2) Über die Ablehnung von Ersuchen ist dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

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(3) Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu vollstrecken. Der ersuchte Vertragsstaat beendet die Vollstreckung, sobald er von dem ersuchenden Vertrags- staat von Umständen in Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund deren die Vollstreckbar- keit gehemmt wird oder erlischt.

Art. 39 Unmittelbarkeit der Vollstreckung, Umrechnung, Zwangsmittel (1) Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertrags- staates unmittelbar und in dessen Währung vollstreckt. Für die Umrechnung mass- gebend ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende amtliche Devisenkurs. Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte geldliche Sanktion das Höchstmass der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwider- handlung derselben Art gegen Vorschriften des Verkehrs angedrohten geldlichen Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung auf dieses Höchst- mass beschränkt. (2) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das Recht des ersuchten Ver- tragsstaates Anwendung. Erweist sich die Vollstreckung als ganz oder teilweise unmöglich, so kann in dem ersuchten Vertragsstaat Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungshaft angeordnet werden. (3) Die Vertragsstaaten behalten sich für die Vollstreckung eine Exequaturentschei- dung wie folgt vor: – die Bundesrepublik Deutschland bei Zuwiderhandlungen, die nach ihrem Recht Straftaten wären; – die Schweizerische Eidgenossenschaft bei Zuwiderhandlungen, die nach ihrem Recht Vergehen wären.

Art. 40 Kosten Kosten aufgrund von Massnahmen nach diesem Kapitel werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und die in der Entscheidung festgesetzten Kosten fliessen dem ersuchten Vertragsstaat zu.

Art. 41 Zuständige Behörden Die Vertragsstaaten tauschen Listen aus, in denen benannt werden: a) die jeweilige zentrale Registerbehörde, b) die für Nachermittlungen (Artikel 35 Absatz 9) zuständigen Behörden, c) die für die Vollstreckung (Artikel 37 Absatz 3) zuständigen Behörden, d) jeweils eine Stelle, die im Falle von Unklarheiten über die Zuständigkeit hilfsweise die Weiterleitung der Ersuchen übernimmt. Der Austausch der Listen findet zwischen dem zuständigen deutschen Bundesminis- terium und dem zuständigen eidgenössischen Bundesamt statt.

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Kapitel VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Ausnahmeregelung Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen ab- hängig machen müsse.

Art. 43 Anwendung und Fortentwicklung des Vertrages Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten beider Staaten verlan- gen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 44 Einbeziehung der Zollverwaltung (1) Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschutzes und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen), Artikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16 (Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungs- mitteln, Waffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit pornographischen Erzeugnissen sowie der Geld- wäsche. Zuständige Beamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestell- ten Beamten der Zollverwaltung. (2) Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschränkungen im grenzüber- schreitenden Warenverkehr im Sinne von Absatz 1 kann durch Notenwechsel ver- einbart werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird. (3) Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungskompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser Staatsvertrag unter Einschluss der zugehören- den Geschäftswegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.

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Art. 45 Kosten11 Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Massnahmen nach Artikel 24 entstehen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 28. November 198412 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata- strophen oder schweren Unglücksfällen direkt oder sinngemäss Anwendung.

Art. 46 Verkehrssprache Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachi- gen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Art. 47 Durchführungsvereinbarungen für die Grenzgebiete Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, einschliesslich derjenigen der Länder Baden-Württemberg und Bayern und der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen, können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die verwaltungsmässige Durchführung und die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Grenzgebie- ten zum Ziel haben.

Art. 48 Verhältnis zu anderen Regelungen (1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Ver- pflichtungen der Vertragsstaaten ergänzt. (2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 196413 zwischen der Bundes- republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ein- beziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich unberührt. Die sich aus Artikel 31 und 32 des Büsingen-Vertrags ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Massnahmen nach dem vorliegenden Vertrag.

11 Richtig gestellte Fassung des Artikels gemäss Notenaustausch vom 10. September 2002/17. Januar 2003 zwischen den Vertragsparteien. Der Notenaustausch, der am 17. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wird in der AS nicht veröffentlicht. 12 SR 0.131.313.6 13 SR 0.631.112.136

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Art. 49 Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften (1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften durch Verbalnote an. (2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderungen der Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 vereinbaren. (3) Verbalnoten gemäss Absatz 1 und Notenwechsel gemäss Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.

Art. 50 Inkraftsetzen, Kündigung (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt – mit Ausnahme von Artikel 6 und

8 Absatz 2 sowie von Kapitel VI – am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-

tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird Artikel 35 Absätze 2 bis 7 vorläufig angewendet. Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie Kapitel VI einschliesslich dessen Artikel 35 treten zu Zeitpunkten in Kraft, die die Vertrags- staaten durch Notenwechsel vereinbaren. (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft. (3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahr- genommen.

Geschehen zu Bern am 27. April 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: Arnold Koller Otto Schily Klaus Bald

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