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AS 2003 1119

Verordnung über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Dozentenverordnung)

Änderung vom 30. April 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19831 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdruckes Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Versicherungskasse» und «Pensionskasse des Bundes» durch den Ausdruck «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 und 3 zweiter Satz

2 Für die nach öffentlichem Recht angestellten Professoren

gelten ergänzend zu dieser Verordnung die Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012 über: a. das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis; b. den Ersatz von Auslagen; c. die Sozialleistungen.

3 … Im Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung aufzufüh-

ren, die auch für privatrechtlich angestellte Professoren gelten.

Art. 7 Abs. 3

3 Übernimmt ein Professor einen Forschungsauftrag aus der Bundesverwaltung, so

sind die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die Taggel- der und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen anwendbar.

2003-0701 1119

ETH-Dozentenverordnung AS 2003

Art. 9 Abs. 2

2 Die Professoren erhalten die gleichen Teuerungs- und Betreuungszulagen wie die

Angestellten im ETH-Bereich.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die jährliche Grundbesoldung richtet sich nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamten- gesetzes vom 30. Juni 19274 und beträgt: ...

Art. 11 Abs. 1 1 Die jährlichen Alterszulagen betragen 1,5 Prozent und steigen bis 18 Prozent der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19275.

Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Für sie gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 20016 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Ver- ordnung vom 25. April 20017 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pen- sionskasse des Bundes (PKBV 2) sowie Artikel 19e.

Art. 19 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 19b Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod

oder Invalidität zu vermeiden, informiert die ETH den Professor über die Möglich- keit einer Risikoversicherung.

Art. 19e Abs. 3 erster Satz 3 Reichen die Austrittsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 für den Einkauf nicht aus, so kann sich der Bund mit Budgetmitteln der ETH zu gleichen Teilen wie der Professor an der Finanzierung des verbleibenden Betrages beteiligen. …

Art. 20 Abs. 3

3 Die Artikel 32, 34, 35 Absatz 2, 36 und 41 der PKB-Statuten vom 24. August

19948 werden angewendet.

4 SR 172.221.10 5 SR 172.221.10 6 SR 172.222.034.1 7 SR 172.222.034.2 8 SR 172.222.1

ETH-Dozentenverordnung AS 2003

Art. 21 Finanzierung Die Beiträge der vor dem 1. Januar 1995 gewählten Professoren richten sich nach den Bestimmungen der PKBV 19, diejenigen der nach dem 31. Dezember 1994 gewählten Professoren nach den Bestimmungen der PKBV 1 und der PKBV 210.

Art. 23 Fürsorgeleistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen Professoren sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen wie die Angestellten des ETH-Bereichs versichert.

Art. 24 Abs. 1

1 Das Beschwerdeverfahren über strittige Ansprüche des Bundes oder gegen den

Bund aus dem Dienstverhältnis, die sich aus dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach den Artikeln 34–36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 (BPG).

Art. 24a Abs. 2

2 Der Arbeitsvertrag benennt das Lehr- beziehungsweise das Forschungsgebiet, die

Aufgaben, den Lohn und die Anstellungsdauer.

Art. 24b Anstellungsdauer Die erstmalige Anstellung dauert höchstens drei Jahre.

Art. 24d Ergänzendes Recht Im Übrigen gelten das BPG12, die Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember

200013 und die vom ETH-Rat gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 BPG für die übrigen

Angestellten des ETH-Bereichs erlassenen Bestimmungen sinngemäss.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

30. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 172.222.034.1 10 SR 172.222.034.2 11 SR 172.220.1 12 SR 172.220.1 13 SR 172.220.11

ETH-Dozentenverordnung AS 2003

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