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AS 2003 2000

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2003 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2003 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

vom 25. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Im Rahmen des bewilligten Kredites kann den Verarbeiterinnen und Verarbeitern von Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser, sowie Traubensaft oder Trauben- most im Gärstadium pasteurisiert ein Beitrag gewährt werden, sofern die Kantone Wallis, Waadt und Genf ihre Produktion für die Rebsorten Chasselas und Müller- Thurgau zumindest im Ausmass von 2002 erneut beschränken. Unter Verarbeiterin bzw. Verarbeiter ist jeder Weinbaubetrieb zu verstehen, der die Traubenernte zu alkoholfreien oder schwach alkoholhaltigen Getränken verarbeitet.

Art. 2 Beitragsberechtigung 1 Anspruch auf die Beiträge haben ausschliesslich Verarbeiterinnen und Verarbeiter, die der Buch- und Kellerkontrolle gemäss Artikel 67 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 unterstellt sind.

2 Die Erzeugnisse müssen aus Kantonen stammen, welche die Produktion für die

Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau zumindest im Ausmass von 2002 erneut beschränken.

Art. 3 Anforderungen für Traubensaft Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Traubensaft von einwandfreier Qualität ist und: a. den Vorschriften gemäss Artikel 231 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 (LMV) entspricht; b. aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie 1 aus der Ernte 2003 hergestellt wird; c. von Trauben stammt, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wur- den.

SR 916.147.1

2000 2003-1309

Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2003 AS 2003 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

Art. 4 Anforderungen für Sauser, pasteurisierten Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sauser, pasteurisierte Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert: a. den Vorschriften nach Artikel 374 und 375 der LMV3 entsprechen; b. aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie 1 aus der Ernte 2003 hergestellt werden; c. von Trauben stammen, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wurden.

Art. 5 Höhe des Beitrags

1 Der Beitrag beträgt auf 1.60 Fr./kg Trauben und 2.– Fr./l Traubenmost, der zu

Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert verarbeitet wird. 2 Reicht der bewilligte Kredit nicht für alle Gesuche aus, berechnet das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Höchstmenge pro Gesuch, für die noch ein Beitrag ausgerichtet werden kann.

Art. 6 Gesuche

1 Beitragsgesuche sind bis spätestens am 15. August 2003 beim Bundesamt einzu-

reichen. Pro Verarbeiterin bzw. Verarbeiter ist nur ein Gesuch zulässig.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Verarbeiterin bzw. des Verarbeiters; b. Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission oder gleichwertige kantonale Kontrolle; c. Höchstmenge an Trauben oder Traubenmost, welche die Verarbeiterin bzw. der Verarbeiter zu verarbeiten; d. beabsichtigte Verwendungsart für die Trauben oder den Traubenmost (Trau- bensaft, Sauser usw.).

Art. 7 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Bundesamt bis spätestens am

30. November 2003 folgende Unterlagen einzureichen: a. Abrechnung über die Zukäufe von Trauben und Traubenmost zur alkohol- freien Verwertung sowie Kopien der von den Verkäufern ausgestellten Rechnungen mit dem Vermerk «Trauben bzw. Traubenmost zur alkohol- freien Verwertung»;

3 SR 817.02

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b. die bei der offiziellen Weinlesekontrolle ausgestellte Bescheinigung mit dem Vermerk «Trauben zur alkoholfreien Verwertung».

2 Das Bundesamt zahlt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller den Beitrag bis

spätestens am 31. Dezember 2003 aus.

Art. 8 Kontrolle Das Bundesamt kann die Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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