AS 2003 222
Strassenverkehrsgesetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 4. Oktober 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20021, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Art. 73 Abs. 3
3 Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversiche-
rung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeu- ge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Scha- denregulierung zuständig sind.
Art. 74 Nationales 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht- Versicherungs- büro versicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
a. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht. b. Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a. c. Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
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3 Der Bundesrat regelt:
a. die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung; b. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungs- büros.
4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schä-
den, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verur- sacht werden, ausschliessen oder beschränken.
Art. 76 Nationaler 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht- Garantiefonds versicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:
a. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahr- räder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; b. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht wer- den, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist; c. Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.
3 Der Bundesrat regelt:
a. die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 2; b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden; c. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds.
4 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des
Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversiche- rung beanspruchen kann.
5 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a:
a. den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversi- cherers strittig ist; b. die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei feh- lender Reziprozität beschränken oder aufheben.
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6 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der
Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Geschädigten ein.
Art. 76a Abs. 1
1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag
nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwan- des nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.
Art. 76b Gemeinsame 1 Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Bestimmungen für das Nationale Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds. Versicherungs- 2 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds büro und den Nationalen stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen. Garantiefonds
3 Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des
Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beauf- sichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützens- werter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
4 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
können: a. ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen oblie- genden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Ver- sicherer bezeichnen; b. mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleicharti- ge Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschlies- sen.
5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befug-
nisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garan- tiefonds betreffend: a. Schadendeckung im In- und Ausland; b. Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.
Art. 79 Aufgehoben
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Art. 79a Auskunftsstelle 1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche gel- tend machen können.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.
3 Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Art. 79b Schaden- 1 In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht- regulierungs- beauftragte versicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflich- tet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Scha- denregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Aus- kunftsstelle nach Artikel 79a.
2 Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1
zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.
3 Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Per-
sonen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versiche- rungseinrichtung erheben.
4 Sie müssen:
a. in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein; b. über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versiche- rungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und de- ren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen; c. in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungs- weise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.
5 Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungsein-
richtungen tätig sein.
Art. 79c Schaden- 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflicht- regulierung versicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:
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a. ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b. eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatz- forderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforde-
rung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.
3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung
von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten blei- ben vorbehalten.
Art. 79d Entschädigungs- 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflicht- stelle ansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a. die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Ver- pflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist; b. der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat; c. sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versiche- rungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.
2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die
geschädigte Person: a. im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder b. einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.
Art. 79e Reziprozität 1 DieArtikel 79a–79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2 Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste
der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.
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Art. 104a3 Abs. 2 Bst. c, 3, 5 Bst. c und Abs. 6 Bst. f
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
c. Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahn- dung;
3 Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher
zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversiche- rung.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das
Register nehmen: c. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garan- tiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Orga- nisationen;
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 4. Oktober 2002 Ständerat, 4. Oktober 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
3 AS 2000 2795 3111. Fassung der Änderung vom 18. Juni 1999 des Strassen-
verkehrsgesetzes (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativ- massnahmen gegen Fahrzeugführer); noch nicht in Kraft.
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Sofern nicht bis zum 23. Januar 20034 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. Februar 2003 in Kraft. 2 Artikel 104a Absätze 2 Buchstabe c, 3, 5 Buchstabe c sowie Absatz 6 Buchstabe f werden später in Kraft gesetzt.
9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei) BBl 2002 6563.
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