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AS 2003 2460

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 20021, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 21. März 19692 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und

3 der Bundesverfassung3,

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Der Bundesrat kann:

b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze um höchstens 80 Prozent zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung sowie an die Ergänzungsleistungen erhöhen;

Art. 28 Abs. 2 Bst. c

2 Der Bundesrat kann:

c. die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds abzuliefern. Der Fonds wird von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet.

Anhang IV erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 10. Juli 20034 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. August 2003 in Kraft.

2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2003 2854.

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Tabakbesteuerung. BG AS 2003

Anhang IV

Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier

Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 6,656 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 11,781 Rappen je Stück; – für Zigarettenpapier 0,9 Rappen je Stück

Anmerkungen

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Be-

fugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl

und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

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