AS 2003 3261
Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
SR 0.192.111; AS 1990 2058
I Geltungsbereich des Übereinkommens am 27. August 2003, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Frankreich* 26. November 1999 1. März 2000 Mazedonien 13. Juli 2000 1. November 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
II Vorbehalte und Erklärungen Frankreich Die Französische Republik stellt fest, dass die Anwendungsmodalitäten des Über- einkommens des Europarates vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen in jenen Län- dern, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben, in mehreren Punkten vonein- ander abweichen. Sie empfiehlt im Hinblick auf eine Harmonisierung, das Übereinkommen durch eine Zusatzvereinbarung zu ergänzen, welche den Interpretationsspielraum der Vertrags- parteien in diesen Punkten präzisiert. Zunächst hält die Französische Republik in Erwartung der geforderten Harmonisie- rung fest:
1. Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen des Übereinkommens,
wonach sie «einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben» und «eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt» (Art. 1a): – NGO mit beratender Funktion beim Europarat oder bei den internationalen Einrichtungen der Vereinten Nationen, oder aber mit einem Beobachter- status bei den Lenkungsausschüssen für die zwischenstaatliche Zusammen- arbeit des Europarates.
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1990 2061 und 1994 1092.
2002-1170 3261
Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher AS 2003 Organisationen
– Private Organisationen, die einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck haben, die eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten aus- wirkt und deren öffentlicher Nutzen nach innerstaatlichem Recht eines des Vertragsstaates, in dem sie tätig sind, aufgrund eines entsprechenden Ver- fahrens anerkannt wurde. Bei Organisationen, die sich nicht über diese Anerkennung ausweisen können, unterzieht Frankreich den privaten, nicht auf Gewinn ausgerichteten Charakter, den internationalen Nutzen, die Auswirkung ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Staaten sowie ihre Situation in Bezug auf die Kriterien nach Artikel 4 von Fall zu Fall einer Neubeurteilung. 2. Artikel 2 wird dahin gehend interpretiert, dass sich die Auswirkungen insbeson- dere auf steuerlicher Ebene auf den Bereich der Anerkennung der Rechtspersönlich- keit und der Rechtsfähigkeit beschränken, die sich daraus nach innerstaatlichem französischem Recht ergibt.
3. Das Übereinkommen gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen
Republik.
4. Folgende Organisationen des französischen Rechts können im Sinne des
Übereinkommens von einer anderen Vertragspartei anerkannt werden: Vereine, anerkannte Vereine von öffentlichem Nutzen, Vereine des lokalen Rechtes von Alsace-Moselle, anerkannte Stiftungen von öffentlichem Nutzen, Stiftungen von Unternehmen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, ergänzende Krankenver- sicherungen und Genossenschaften.