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AS 2003 4215

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20021, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Art. 35bbis Schwefelgehalt von Benzin und Dieselöl

1 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent

(% Masse) einführt, im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

2 Von der Abgabe befreit sind Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von

mehr als 0,001 Prozent (% Masse), die durch- oder ausgeführt werden.

3 Der Abgabesatz beträgt höchstens 5 Rappen pro Liter zuzüglich der Teuerung ab

Inkrafttreten dieser Bestimmung.

4 Der Bundesrat kann für Benzin und Dieselöl unterschiedliche Abgabesätze fest-

legen. 5 Er legt die Abgabesätze im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berück- sichtigt dabei insbesondere: a. die Belastung der Umwelt mit Luftverunreinigungen; b. die Anforderungen des Klimaschutzes; c. die Mehrkosten der Herstellung und der Verteilung von Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von 0,001 Prozent (% Masse); d. die Bedürfnisse der Landesversorgung. 6 Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

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