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AS 2003 5357

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 26. November 2003

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 18 Absatz 1 Buchstaben b–d, 23, 24a und 33a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 19972 über die biolo- gische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),

2b. Abschnitt: Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem

1 Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial

erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biolo- gisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.

2 Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:

a. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat; b. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;

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Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2003

c. sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informa- tionssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren; d. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.

3 Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der

Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Art. 16h Eingetragene Informationen Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung; b. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Ver- treters; c. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermeh- rungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender lie- fern kann; d. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde; e. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmate- rial verfügbar ist; f. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unterneh- mens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.

Art. 16i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem Vermehrungsmaterials Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmateri- al aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informations- system enthalten sein.

Art. 16j Zugang zu den Daten Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugäng- lich sein.

Art. 16k Jährlicher Bericht

1 Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a

Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter- leiten.

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2 Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1

betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten: a. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sor- tenbezeichnung; b. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen; c. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermeh- rungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist; d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Arti- kel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997.

II

1 Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Die Verordnung erhält den neuen Anhang 10 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

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Anhang 3 (Art. 3)

Teil A, A.1. Tabelle 2

E 303 K-Ascorbat Aufgehoben

Teil B, B.1. Tabelle 1

Natriumhydroxid (Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002) Aufgehoben

Teil C, C.3. Wassertiere, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebens- mittel verwendet werden dürfen. Naturdärme, nur bis 1. April 2006

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Anhang 4 (Art. 4)

Länderliste Argentinien, Ziff. 4 und 5:

4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 3.

5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2008.

Costa Rica, Ziff. 4 und 5:

4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: Ministerio de Agricultura y Gana-

deria

5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2006.

EU-Mitgliedstaaten, Ziff. 4 und 5:

4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 3.

5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2008.

Israel

1. Produkte:

a. Nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom 22. September 1997; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse, die im Wesentlichen solche Bestandteile enthalten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom 22. September 1997.

2. Herkunft: Die Erzeugnisse nach Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologi-

scher Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel nach Zif- fer 1 Buchstabe b, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland.

3. Zertifizierungsstelle: Ministry of Agriculture and Rural Development, Plant

Protection and Inspection Services (PPIS).

4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 3.

5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2008.

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Neuseeland, Ziff. 1 und 5:

1. Produkte:

a. Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung vom 22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- be b der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbei- tungsprodukte.

5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 31. Dezember 2004.

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Anhang 9 (Art. 16b Abs. 1a und 16e)

Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss:

Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste2 Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermäch- tigung)

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung

gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Exporteur (Name und Adresse) 6. Kontrollstelle oder -behörde

(Name und Adresse)

7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland

(Name und Adresse)

9. Bestimmungsland Schweiz

10. Erster Empfänger in der Schweiz (Name 11. Importeur (Name und Adresse)

und Adresse)

12. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge

ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- in entsprechenden nung der Ware Einheiten (Kilo- gramm, Liter usw.)

15. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bestätigt, dass diese Produkte nach Feld 12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt wurden.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

2 gemäss Anhang 4 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

(SR 910.181) vom 22. September 1997

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16. Für Einfuhren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Einzeler- mächtigung): Erklärung der zuständigen EG-Behörde (bei Einfuhren in die EG gemäss Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91).

Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld 12 in einem EG-Mitgliedstaat eine Einzelermächtigung nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Stempel der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle

17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde (Grenztierarzt) oder Zertifizierungs- stelle der Schweiz

Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollamt der Zoll- anmeldung):

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel

18. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

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Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. …

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die 2. Einfuhr gemäss:

zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste3) ausgestellt hat Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzeler- (Name und Adresse) mächtigung)

3. Laufende Nummer der zu Grunde liegen- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung

den Kontrollbescheinigung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Unternehmen, das die ursprüngliche 6. Kontrollstelle oder –behörde

Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse) (Name und Adresse)

7. Name und Adresse des Importeurs der 8. Ursprungsland der 9. Gemeldete

ursprünglichen Sendung ursprünglichen Gesamtmenge der Sendung ursprünglichen Sendung

10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)

11. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 12. Zolltarifnummer 13. gemeldete Menge

ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- der Partie in entspre- nung der Partie chenden Einheiten (Kilogramm, Liter, usw.)

14. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle

Diese Teilbescheinigung gilt für die in Feld 11 beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel der zuständigen Stelle

3 gemäss Anhang 4 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

(SR 910.181) vom 22. September 1997

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15. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Name des Unternehmens Datum: Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

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Anhang 10 (Art. 16i)

Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts zur Zeit noch kein Eintrag

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