AS 2004 1237
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 17. September 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 20032 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik der Philippinen, vom Wunsche geleitet, im Bereich der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
a. «Vertragspartei» die Republik der Philippinen, nachstehend Philippinen, oder die Schweiz; b. «Gebiet» – in Bezug auf die Philippinen das Gebiet der Republik der Philippinen, – in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft; c. «Staatsangehöriger» – in Bezug auf die Philippinen eine Person mit philippinischer Staats- angehörigkeit, – in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsange- hörigkeit; d. «zuständige Behörde» – in Bezug auf die Philippinen den Präsidenten und CEO des Systems der Sozialen Sicherheit (Social Security System), – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; e. «zuständiger Träger»
SR 0.831.109.645.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 1237).
2 AS 2004 1235
2002-1896 1237
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
– in Bezug auf die Philippinen das System der Sozialen Sicherheit (Social Security System), – in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, welche für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig ist; f. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Regelungen; g. «Versicherungszeit» in Bezug auf eine Vertragspartei eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, mit der ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworben werden kann; h. «Leistung» in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschrif- ten dieser Vertragspartei vorgesehene Geldleistung, Rente oder Entschädi- gung, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen, die zusätzlich zu die- sen Geldleistungen, Renten oder Entschädigungen ausbezahlt werden; i. «Altersleistung» – in Bezug auf die Philippinen Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden, – in Bezug auf die Schweiz Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden; j. «Hinterlassenenleistung» – in Bezug auf die Philippinen Leistungen, die dem hinterlassenen Ehe- gatten nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechts- vorschriften gewährt werden, – in Bezug auf die Schweiz Hinterlassenenleistungen, die nach den in Ar- tikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden; k. «Leistungen bei Invalidität» – in Bezug auf die Philippinen Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften ge- währt werden, – in Bezug auf die Schweiz Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Rechtsvorschrif- ten gewährt werden; l. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; m. «Wohnsitz» den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach
den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) in Bezug auf die Philippinen: auf das Gesetz über Soziale Sicherheit (Social Security Law) für die Bereiche Alter, Invalidität und Tod; (b) in Bezug auf die Schweiz: (i) auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversiche- rung.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle
Gesetze und Regelungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, kodifizieren oder ersetzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Regelungen:
(a) die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird; (b) welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Per- sonen ausdehnen, nur, sofern die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertrags- partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Erlasse der anderen Vertragspartei eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
(a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die den Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Fa- milienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjeni- gen eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien ableiten; (b) für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19515 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 19676 zu diesem Übereinkommen sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkom- mens vom 28. September 19547 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für welche die Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz gelten bzw. galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Personen ableiten, solange sie im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen; günstigere innerstaatliche Rechts- vorschriften bleiben vorbehalten;
3 SR 831.10 4 SR 831.20 5 SR 0.142.30 6 SR 0.142.301 7 SR 0.142.40
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
(c) für Familienangehörige und Hinterlassene von Personen, die, ungeachtet ih- rer Staatsangehörigkeit, den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei un- terstellt sind oder waren, wenn diese Familienangehörigen oder Hinterlasse- nen Staatsangehörige einer Vertragspartei sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
2. In Bezug auf die Artikel 6, 7, 8, 9 Absätze 1–3, Artikel 10 Absätze 3 und 4,
Artikel 12 und 13 sowie auf Abschnitt IV gilt dieses Abkommen auch für andere Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen
der einen Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehöri- gen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinter- lassenen gleichgestellt. Gleiches gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Flüchtlinge, Staatenlosen und ihre Familienangehörigen und Hinterlas- senen.
2. Absatz 1 gilt nicht für:
(a) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung; (b) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder von Institutionen nach Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung tätig sind.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, können die auf Grund der
Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei an eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a aufgeführten Personen gewährten Leistungen, einschliesslich der auf Grund dieses Abkommens erworbenen Leistungen, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder konfisziert werden, weil die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt. 2. Absatz 1 gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversiche- rung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für ausserordent- liche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung.
3. Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens von einer Vertragspartei im Gebiet
der anderen Vertragspartei ausbezahlt werden, werden auch den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei sowie deren Familienangehöri- gen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Staats- angehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt, wie es die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die eigenen
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Staatsangehörigen beziehungsweise ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich deren Rechte von denjenigen dieser Staatsangehörigen ableiten, vor- sehen.
Abschnitt II: Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und vorbehältlich der Artikel 7–
12 unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Gebiet der einen
Vertragspartei beschäftigt werden, in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
Art. 7 Selbständig erwerbstätige Personen Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei oder beider Vertragsparteien eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvor- schriften der ersten Vertragspartei.
Art. 8 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften einer Ver-
tragspartei unterstehen und vorübergehend zur Arbeitsleistung für Rechnung ihres Arbeitgebers in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen während der Dauer der Arbeitsleistung in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als würde die Tätigkeit in deren Gebiet ausgeübt.
2. Übersteigt die für die Arbeitsleistung notwendige Dauer 24 Monate, so können
die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiterhin angewandt werden, wenn die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien dem zuvor zustimmen. 3. Beschäftigte eines öffentlichen Dienstes oder einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei.
Art. 9 Fliegendes oder fahrendes Personal internationaler Transportunternehmen
1. Personen, die im Gebiet beider Vertragsparteien als Mitglied des fliegenden
Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt werden, das für die Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Luftweg durchführt und seinen Sitz im Gebiet der einen Vertrags- partei hat, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
2. Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einer Zweigstelle oder
ständigen Vertretung eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der anderen Vertrags-
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partei beschäftigt werden, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 unterstehen Personen, die ausschliesslich oder
überwiegend im Gebiet der Vertragspartei tätig sind, in der sie wohnen, den Rechts- vorschriften dieser Vertragspartei, selbst wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat. 4. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö- ren, das die Flagge einer Vertragspartei führt, und die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei versichert, in dessen Gebiet sie ihren gesetzlichen Wohnort haben.
Art. 10 Personen im Dienste der Regierung 1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei. 2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertrags- partei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der ersten Vertragspartei beschäftigt werden, sind nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwen- dung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
(a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der einen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der anderen Vertragspartei beschäftigt werden; (b) Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Dritt- staaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im persönlichen Dienst von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Ver- tragspartei beschäftigt werden. 4. Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechts- vorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die diese Rechtsvorschriften den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Perso- nen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und
ihre Angestellten.
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
Art. 11 Personen im Dienste von Drittstaaten 1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertrags- partei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach den Rechtsvorschriften dieses Drittstaates noch nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der dort erwähnten
Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 12 Abweichung von den Unterstellungsregeln Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können für alle Personen oder Personenkategorien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–10 vereinbaren.
Art. 13 Familienangehörige, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begleiten
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 8–10 oder nach Artikel 12 während der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen
Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung versichert.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Leistungen
1. Kapitel: Bestimmungen über die philippinischen Leistungen
Art. 14 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Weist eine Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den philippinischen
Rechtsvorschriften für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach diesen Rechtsvor- schriften auf, so berücksichtigt der zuständige philippinische Träger für die Feststel- lung des Leistungsanspruchs die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sich die Versicherungszeiten nicht über- schneiden. 2. Der zuständige philippinische Träger wendet Absatz 1 nicht an, wenn die Person, deren Leistung berechnet wird, genügend Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den von diesem Träger anzu- wendenden Rechtsvorschriften aufweist.
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3. Dieses Abkommen steht der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften
über die Gewährung allfälliger günstigerer Leistungen an die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen nicht entgegen.
Art. 15 Nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates zurückgelegte Versicherungszeiten Hat eine Person auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 14 zusammengerechneten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf philippinische Leistungen, so werden bei der Prüfung des Leistungsanspruchs diese Versicherungszeiten und die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die Philippinen ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen haben, welches die Zusammen- rechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 16 Mindestdauer für die Zusammenrechnung Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens ist der zuständige philippinische Träger nicht verpflichtet, die Artikel 14 und 15 anzuwenden, wenn die Gesamtdauer der von einer Person nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt.
Art. 17 Leistungen nach den philippinischen Rechtsvorschriften Hat eine Person allein auf Grund der nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, besteht ein solcher Anspruch aber auf Grund der nach den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Zusammenrechung der Versicherungszeiten, so berechnet der zuständige philippini- sche Träger den Betrag der Leistung wie folgt: (a) Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die nach den phi- lippinischen Rechtsvorschriften auf Grund der nach diesen Rechtsvorschrif- ten erforderlichen Mindestversicherungszeit zu gewähren wäre. (b) Dann vervielfacht er den theoretischen Betrag der Leistung mit dem Ver- hältnis zwischen den nach den philippinischen Rechtsvorschriften tatsäch- lich zurückgelegten Versicherungszeiten und der zur Erfüllung der Mindest- voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung nach den philippinischen Rechtsvorschriften erforderlichen Summe der nach den phi- lippinischen Rechtsvorschriften, den schweizerischen Rechtsvorschriften beziehungsweise gemäss Artikel 15 den Rechtsvorschriften eines Drittstaa- tes zurückgelegten Zeiten.
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2. Kapitel: Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 18 Eingliederungsmassnahmen
1. Philippinische Staatsangehörige, die unmittelbar bevor Eingliederungsmassnah-
men in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 19 ist auf diesen Absatz sinn- gemäss anwendbar.
2. Philippinische Staatsangehörige, die unmittelbar bevor Eingliederungsmassnah-
men in Betracht kommen, nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, aber in der Schweiz versi- chert sind, erhalten solche Massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kom- men, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausser- dem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte philippinische Staatsangehörige, welche die Schweiz
nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in den Philippinen invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invali- denversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die wäh- rend der ersten drei Monate nach der Geburt in den Philippinen entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar auf Kinder, die ausserhalb des Gebiets der
Vertragsparteien geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 19 Weiterführung des Versicherungsschutzes Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten über die Invalidenversicherung sind philippinische Staatsangehörige für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfol- gender Invalidität an, weiterhin versichert, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und ihre Invalidität in diesem Land festgestellt wird. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
Art. 20 Abfindungen 1. Haben philippinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 20 Prozent der entspre- chenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen philippinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine ent- sprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Aus- reise entspricht. 2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 20 Prozent, aber höchstens 30 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die philippinischen Staats- angehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
3. Bei einem Ehepaar, bei dem beide Ehepartner der schweizerischen Versicherung
unterstellt waren, wird die Abfindung erst dann einem der Ehepartner ausgerichtet, wenn der zweite Ehepartner ebenfalls rentenberichtigt ist.
4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri-
schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
5. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können
gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
Art. 21 Ausserordentliche Renten
1. Philippinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie
schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben: (a) im Falle einer Altersrente während mindestens zehn Jahren; (b) im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente während mindestens fünf Jahren.
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2. Bei Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a) Wohnzeiten in der Schweiz, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung befreit war, werden nicht angerechnet; (b) die Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.
3. Eine Abfindung nach Artikel 20 Absätze 1–4 steht der Gewährung einer ausser-
ordentlichen Rente nach Absatz 1 nicht entgegen. In diesen Fällen wird jedoch die ausbezahlte Abfindung mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
Art. 22 Rückvergütung von Beiträgen 1. Philippinische Staatsangehörige, welche die Schweiz seit mindestens einem Jahr endgültig verlassen haben, können auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche- rung entrichteten Beiträge erlangen. Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz end- gültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rückvergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften.
2. Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können auf Grund vorhergehender Versi-
cherungszeiten keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden.
Abschnitt IV: Verwaltungsmässige und verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Verwaltungsvereinbarung
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen die für die Anwendung
dieses Abkommens notwendigen Massnahmen in Form einer Verwaltungsverein- barung.
2. Die Verbindungsstellen der Vertragsparteien werden in der Verwaltungsverein-
barung bezeichnet.
Art. 24 Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung
1. Die zuständigen Behörden und die mit der Durchführung dieses Abkommens
betrauten Träger: (a) teilen einander alle Informationen mit, die für die Durchführung dieses Ab- kommens notwendig sind, soweit die von ihnen angewandten Rechtsvor- schriften dies erlauben;
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(b) bieten sich gegenseitig ihre guten Dienste an und leisten einander Hilfe bei der Festsetzung oder Auszahlung der Leistungen nach diesem Abkommen oder nach den Rechtsvorschriften, auf die es anwendbar ist, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften; (c) unterrichten einander so bald wie möglich über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben, und über Änderungen ih- rer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung dieses Abkommens betref- fen können. 2. Die in Absatz 1 genannte Hilfe ist kostenlos; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen der in Artikel 23 erwähnten Verwaltungsvereinbarung, welche die Erstattung gewisser Auslagen vorsehen.
3. Ausser wenn die Bekanntgabe nach den Gesetzen einer der Vertragsparteien
erforderlich ist, sind Auskünfte über Personen, die nach diesem Abkommen von einer Vertragspartei an die andere weitergeleitet werden, vertraulich und dürfen ausschliesslich zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es anwendbar ist, verwendet werden.
Art. 25 Ärztliche Berichte Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger der einen Vertragspartei die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, die versicherte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenom- men.
Art. 26 Gebührenbefreiung oder -ermässigung
1. Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung
oder Ermässigung von Gebühren, Stempelgebühren, Konsulargebühren oder Ver- waltungsabgaben, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beizubrin- gen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
2. Amtliche Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind,
bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung oder ähnlicher Formalitäten.
Art. 27 Verkehrssprache
1. Bei der Durchführung dieses Abkommens und bei Bedarf können die Behörden
und zuständigen Träger der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen unmittelbar verkehren. Dabei kann jede der Amtssprachen der Vertrags- parteien verwendet werden.
2. Die zuständigen Behörden und Träger einer Vertragspartei dürfen die Bearbei-
tung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abge- fasst sind.
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Art. 28 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel
1. Werden Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel betreffend die Festsetzung oder
Auszahlung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die nach diesen Rechtsvorschriften innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem zuständigen Träger dieser Vertragspartei einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer Behörde oder einem Träger der anderen Vertragspartei eingereicht, so werden sie so behandelt, als wären sie bei der Behörde oder beim Träger der ersten Vertragspartei eingereicht worden.
2. Vorbehältlich des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt ein nach Inkrafttreten
dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei gestellter Leistungsantrag als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechts- vorschriften der anderen Vertragspartei, sofern die antragstellende Person: (a) verlangt, dass ihr Antrag als solcher betrachtet wird, oder (b) bei der Antragstellung mitteilt, dass Versicherungszeiten nach den Rechts- vorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind. Diese Regelung gilt nicht, wenn die antragstellende Person wünscht, dass der Antrag auf Leistung der anderen Vertragspartei aufgeschoben wird.
3. Bei der Anwendung von Absatz 1 oder 2 übermitteln die Behörden oder Träger,
welche die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe erhalten, diese unverzüglich an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei.
Art. 29 Auszahlung der Leistungen
1. Die nach diesem Abkommen geschuldeten Zahlungen können in der Landeswäh-
rung des leistungspflichtigen Trägers geleistet werden. 2. Hat ein Träger der einen Vertragspartei an einen Träger der anderen Vertragspar- tei Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung dieser Vertragspartei zu leisten.
3. Erlässt eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenver-
kehrs, so treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überwei- sung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 30 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden der Vertrags- parteien im Sinn und Geist dieses Abkommens beigelegt werden.
2. Wenn eine Vertragspartei es verlangt, einigen sich die Vertragsparteien rasch
über Fragen, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 gelöst werden konnten.
3. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens, die nicht
einvernehmlich nach Absatz 1 oder 2 gelöst werden konnten, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
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4. Vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung zwischen den Vertragspar-
teien wird das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern gebildet. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied, und die zwei so bezeichneten Schiedsrichter wählen das dritte Mitglied, das den Vorsitz übernimmt; können die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Person des Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser vom Präsiden- ten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
6. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend.
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden
auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkom- mens zurückgelegt worden sind; die Vertragsparteien sind indes nicht verpflichtet, Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem Zeitpunkt zurückgelegt wur- den, von dem an die Versicherungszeiten nach ihren Rechtsvorschriften gut- geschrieben werden.
2. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem
Inkrafttreten.
3. Vorbehältlich Absatz 2 besteht auf Grund von Versicherungsfällen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind, Anspruch auf Leistungen nach diesem Abkommen.
4. Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind,
sowie die Gewährung von Renten oder Einkünften werden auf Antrag der Betroffe- nen neu festgesetzt. Mit der Neufestsetzung erhalten die Anspruchsberechtigten ab Inkrafttreten dieses Abkommens die gleichen Rechte, wie wenn das Abkommen bereits vor der erstmaligen Festsetzung in Kraft gewesen wäre. Der Antrag auf Neufestsetzung ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu stellen.
5. Eine auf Grund dieses Artikels vorgenommene Neufestsetzung darf auf keinen
Fall zu einer Kürzung der bisherigen Leistungen führen.
6. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags-
rückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 32 Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat in
Kraft, in dem jede Vertragspartei von der anderen eine schriftliche Mitteilung erhal- ten hat, wonach alle für das Inkrafttreten vorgeschriebenen Verfahren abgeschlossen sind.
Soziale Sicherheit. Abkommen mit den Philippinen AS 2004
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei
kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündi- gen.
3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so gelten die bis dahin nach seinen Bestim-
mungen erworbenen Leistungsansprüche weiter; erworbene Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
4. Dieses Abkommen kann durch Zusatzabkommen geändert werden, die von ihrem
Inkrafttreten an Bestandteil dieses Abkommens sind. Die Zusatzabkommen können, soweit sie dies vorsehen, rückwirkend zur Anwendung gelangen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 17. September 2001, in zweifacher Ausfertigung in engli- scher und in französischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbind- lich.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik der Philippinen: Maria Verena Brombacher Steiner Corazon S. de la Paz
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