Lexipedia

AS 2004 1709

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 24. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

3a. Abschnitt: Auflösung von Verträgen

Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals (Art. 53e Abs. 8 BVG)

1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vor-

sorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 unter- stehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrich- tung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorge- einrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem obe- ren Grenzwert nach Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19943. 2 Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betrei- ben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigen lassen.

3 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung

abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.

2004-0435 1709

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art. 53e Abs. 7 BVG)

Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.

Art. 47 Sachüberschrift (Klammerverweis), Abs. 1 und 2 Ordnungsmässigkeit (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

1 Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der

beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangein- richtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verant- wortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.

2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen

zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 264 in der Fassung vom 1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwen- dung.

Art. 48 Bewertung (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungs- legung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend.

Art. 48a Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG)

1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:

a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung; b. die Kosten für die Vermögensverwaltung; c. die Kosten für Marketing und Werbung.

2 Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rech-

nungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.

4 Bezugsquelle: Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich;

Telefon: 01 283 45 21; Fax: 01 283 45 65; E-mail: verlagskv@kvschweiz.ch; Homepage: www.verlagskv.ch

1710

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

2a. Abschnitt: Transparenz

Art. 48b Information der Vorsorgewerke (Art. 65a Abs. 4 BVG)

1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedem Vorsorgewerk die massgebenden Grund-

lagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versi- cherungsleistungen bekannt geben.

2 Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben,

müssen diesen die notwendigen Informationen auf Grund der Betriebsrechnung nach Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 19935 (LeVG) liefern.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss dem Vorsorgewerk die Informationen nach Artikel

65a Absatz 3 BVG in geeigneter Weise übermitteln. Grundlage bildet der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

Art 48c Information der Versicherten (Art. 86b Abs. 2 BVG)

Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 2. Satz BVG, ist der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

Art. 48d Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen (Art. 68 Abs. 4 Bst. a und 68a BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Grundlagen für die Berechnung der Über-

schussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung im Reglement festlegen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte nachvollziehbare

Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstel- len.

Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgren-

zungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.

2 Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen

5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.

3 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu

marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.

5 SR 961.61

1711

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2004

Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 2 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber (Art. 71 Abs. 1 BVG)

2 Als Sicherstellung gelten:

a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 19346 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unüber- tragbar sein; b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrwertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes als Industrie-, Gewerbe-, oder Geschäftsliegenschaft dienen, gelten nicht als Sicherstellung.

Art. 59 Abs. 1

1 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absät-

ze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absatz 2 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004

1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum

31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.

2 Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen

beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab 1. Januar 2006.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 952.0

1712