AS 2004 5037
Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Topographienverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 2a Unterschrift
1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.
3 Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut
kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 2b Elektronische Kommunikation
1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.
2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5 Abs. 4 4 Soweit das Institut die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2b), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
1 SR 231.21
2004-1934 5037
Topographienverordnung AS 2004
Art. 11 Abs. 3 und 4
3 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich
elektronisch veröffentlichten Daten.
4 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1–3 und 5
1 Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 7 Bst. c, h oder i) ist
gebührenpflichtig.
2 Wird für dieselbe Topographie gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen
beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
5 Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das
Institut eine Gebühr.
Art. 14, 18 Abs. 1 und 19 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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