AS 2005 1337
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Änderung vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 20031, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19832 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:
e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grund- stücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
Art. 6 Abs. 2 Bst. a
2 DieBeherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird
vermutet, wenn diese: a. mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen;
Art. 7 Bst. c Keiner Bewilligung bedürfen: c. der Erwerber, der bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hat;
Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Weist der Erbe enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nach, so
kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden.
2003-0291 1337
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG AS 2005
Art. 9 Abs. 3
3 Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von
Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Frem- denverkehr zu fördern.
Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buch- stabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;
Art. 36 Abs. 3
3 Die Bestimmungen, welche die Kantone und die Gemeinden erlassen, sind dem
Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
II Koordination mit dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044 Mit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 lautet Artikel 12 Buchstabe d der vorliegenden Revision wie folgt: d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buch- stabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder seinen Kindern unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
3 Siehe Ziff. II (Koordination mit dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004,
BBl 2004 3137)
4 BBl 2004 3137
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt.
4. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2004 5499
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