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AS 2005 2389

Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

Änderung vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geän- dert:

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a

1 Für die zur Bestellung des gebundenen Vermögens nach Artikel 15 zugelassenen

Werte gelten folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Soll- betrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;

2 Darüber hinaus gelten folgende Gesamtbegrenzungen:

a. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 961.711

2005-0796 2389

Schadenversicherungsverordnung AS 2005