AS 2005 2389
Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV)
Änderung vom 18. Mai 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geän- dert:
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a
1 Für die zur Bestellung des gebundenen Vermögens nach Artikel 15 zugelassenen
Werte gelten folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Soll- betrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;
2 Darüber hinaus gelten folgende Gesamtbegrenzungen:
a. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 961.711
2005-0796 2389
Schadenversicherungsverordnung AS 2005