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AS 2005 3529

Verordnung über den Pilotversuch «Assistenzbudget»

Verordnung über den Pilotversuch «Assistenzbudget»

vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Buchstaben b der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591 über die Invalidenversicherung (IVG), verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Pilotversuch «Assistenzbudget», mit dem die eigen-

verantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von invaliden Personen gestärkt werden soll, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd Hilfe von Dritten oder persönliche Überwachung brauchen oder regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. 2 Sie legt die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Personen fest, die freiwillig am Pilotversuch «Assistenzbudget» teilnehmen.

2. Abschnitt: Teilnahme am Pilotversuch

Art. 2 Voraussetzungen

1 Zur Teilnahme am Pilotversuch können Personen zugelassen werden, welche:

a. die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach Arti- kel 42 Absätze 1–5 IVG erfüllen; b. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; c. nicht in einem Heim oder Sonderschulheim wohnen oder sich verpflichten, es im Fall einer Teilnahme zu verlassen; d. nicht vor dem 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben; e. sich verpflichten, während der Teilnahme am Versuch auf die Hilflosenent- schädigung und den Intensivpflegezuschlag nach den Artikeln 42–42ter IVG

SR 831.203 1 SR 831.20

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sowie Dienstleistungen Dritter nach Artikel 21bis Absatz 2 IVG zu verzich- ten; f. sich einverstanden erklären, dass ihre Daten im Rahmen des Pilotversuches evaluiert werden; und g. sich verpflichten, zu Evaluationszwecken Auskünfte zu erteilen.

2 Um eine wissenschaftliche Evaluation und die Einhaltung des Kostendaches zu

gewährleisten, ist die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch beschränkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Pilotversuch.

Art. 3 Anmeldung 1 Personen, die am Pilotversuch teilnehmen wollen, haben sich bei der zuständigen IV-Stelle mit einem amtlichen Formular anzumelden und eine Einwilligung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen. Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Artikel 65 Absätze 2–3 und 66 der Verordnung vom 17. Januar

19613 über die Invalidenversicherung (IVV) gelten sinngemäss.

2 Anmeldungen können bis 30. Juni 2007 eingereicht werden.

3 Interessierte Personen sind im Rahmen des Anmeldeverfahrens über Umfang und

Zweck der Datenbearbeitung sowie über ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten schriftlich zu informieren.

Art. 4 Entscheid Über die Berechtigung zur Teilnahme entscheidet die zuständige IV-Stelle.

Art. 5 Ende der Teilnahme

1 Die Teilnahme endet spätestens mit dem Ende des Pilotversuchs.

2 Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, sobald die assistenznehmende Person:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt; b. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt (Art. 28, 31, 43 Abs. 3 ATSG4); c. einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall- versicherung oder der Militärversicherung hat; oder d. sich ohne wesentlichen Unterbruch während mindestens zwei Monaten in einer Heilanstalt aufhält. 3 Ein Austritt aus dem Pilotversuch ist jederzeit möglich. Er ist der zuständigen IV-Stelle schriftlich mitzuteilen.

2 SR 830.1 3 SR 831.201 4 SR 830.1

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4 Die zuständige IV-Stelle hält den Austritt aus dem Pilotversuch oder das Erlöschen der Teilnahmeberechtigung sowie den Zeitpunkt des Wiederauflebens der Unterstel- lung unter das ordentliche Recht mittels Verfügung fest.

3. Abschnitt:

Bedarfsabklärung und Wahl der dienstleistungserbringenden Personen

Art. 6 Bedarfsabklärung

1 Die zuständige IV-Stelle führt die Bedarfsabklärung durch.

2 Für die Bedarfsabklärung können Dritte beigezogen werden.

Art. 7 Wahl der dienstleistungserbringenden Personen Die teilnehmenden Personen sind in der Wahl der dienstleistungserbringenden Personen frei. Bei minderjährigen oder entmündigten Personen handelt soweit nötig die gesetzliche Vertretung.

4. Abschnitt: Assistenzgeld

Art. 8 Grundsatz

1 Assistenznehmende Personen haben Anspruch auf ein monatliches Assistenzgeld.

2 Das Assistenzgeld setzt sich zusammen aus einer Assistenzpauschale, einem

individuellen Assistenzbudget und allenfalls einem Zuschlag.

3 Es wird monatlich ausbezahlt.

Art. 9 Assistenzpauschale 1 Die Höhe der Assistenzpauschale richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit der assistenznehmenden Person.

2 Die Pauschale beträgt pro Monat:

a. bei schwerer Hilflosigkeit: 900 Franken; b. bei mittelschwerer Hilflosigkeit: 600 Franken; c. bei leichter Hilflosigkeit: 300 Franken.

Art. 10 Für das Assistenzbudget anrechenbare Assistenzleistungen

1 Anrechenbar ist der Zeitbedarf für regelmässige Assistenzleistungen:

a. im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen; b. im Bereich Haushaltsführung; c. im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

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d. im Bereich Pflege; e. im Bereich Bildung, Arbeit und Kinderbetreuung; und f. in Form von Präsenz.

2 Nicht anrechenbar ist der Zeitbedarf für:

a. Assistenzleistungen, die während des Aufenthaltes in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG oder bei einem Aufenthalt in einer Werkstätte oder Tagesstätte nach Arti- kel 73 Absatz 2 Buchstabe b oder c IVG durch Beiträge der Invalidenversi- cherung abgegolten werden; b. Therapien und medizinische Behandlungspflege, die durch medizinische Hilfspersonen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG erbracht und als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet werden; c. Therapien, Behandlungen und Grundpflege nach Artikel 7 der Krankenpfle- ge-Leistungsverordnung vom 29. September 19955, die durch Leistungs- erbringer nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung erbracht und gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung vergütet werden; d. Assistenzleistungen für Minderjährige, die nicht behinderungs-, sondern altersbedingt sind, sowie Massnahmen für besondere Schulung nach Arti- kel 19 IVG.

Art. 11 Vergütungsansätze

1 Die anrechenbaren Assistenzleistungen werden grundsätzlich mit 30 Franken pro

Stunde vergütet.

2 Besondere Ansätze gelten für:

a. Assistenzleistungen, die nur von qualifiziertem Personal erbracht werden können: 45 Franken pro Stunde; b. Überwachung: 20 Franken pro Stunde; c. Präsenz während der Nacht: 50 Franken pro Nacht.

Art. 12 Festlegung des Assistenzbudgets

1 Für die Festlegung des Assistenzbudgets ermittelt die zuständige IV-Stelle den

durchschnittlichen täglichen Zeitbedarf und die jeweils anwendbaren Vergütungs- ansätze. 2 Der ermittelte Zeitbedarf wird mit den anwendbaren Vergütungsansätzen multipli- ziert.

3 Das Ergebnis wird auf einen monatlichen Frankenbetrag berechnet.

5 SR 832.112.31 6 SR 832.102 7 SR 832.10

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Art. 13 Höchstbetrag des Assistenzbudgets

1 Das Assistenzbudget darf die Summe folgender Beträge nicht übersteigen:

a. 1,5 × Assistenzpauschale × Anzahl Lebensverrichtungen; b. Pauschale für eine allfällige dauernde persönliche Überwachung nach Arti- kel 37 Absatz 3 Buchstabe b IVV8: 100 Franken pro Tag; c. Pauschale für einen allfälligen Nachtdienst bei schwerer Hilflosigkeit:

50 Franken pro Nacht.

2 Als Lebensverrichtungen gelten die im Zusammenhang mit der Bemessung der

Hilflosigkeit nach Artikel 37 IVV anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen.

3 Für folgende Personengruppen wird die Anzahl der Lebensverrichtungen, in denen

sie als hilflos gelten, wie folgt festgelegt: a. taubblinde und taube Personen mit hochgradiger Sehschwäche: in sechs Lebensverrichtungen; b. blinde und hochgradig sehschwache Personen: in drei Lebensverrichtungen; c. assistenznehmende Personen mit einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e IVV: in zwei Lebensverrichtun- gen.

4 Bei einem Aufenthalt der assistenznehmenden Person in einer Tagesstruktur nach

Artikel 73 IVG oder in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG wird der Höchstbetrag pro Wochentag um

5 Prozent, jedoch um maximal 25 Prozent reduziert.

Art. 14 Zuschlag für Assistenz im Bereich Bildung und Arbeit 1 Sind die im Bereich Bildung und Arbeit anfallenden Assistenzleistungen durch das Assistenzbudget nicht gedeckt, so kann ein Zuschlag zum Höchstbetrag nach Arti- kel 13 gewährt werden.

2 Er wird gewährt, wenn die assistenznehmende Person:

a. im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche eine nicht von der IV finanzierte Aus- oder Weiterbildung besucht; b. im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausübt; oder c. nachweisbar im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche gemeinnüt- zige Arbeit leistet.

3 Der Höchstbetrag des Assistenzbudgets samt Zuschlag darf den zehnfachen Betrag

der Assistenzpauschale nicht übersteigen.

8 SR 831.201

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Art. 15 Zuschlag während akuten Phasen psychisch und geistig behinderter Personen

1 Während akuten Phasen kann psychisch und geistig behinderten Personen ein

Zuschlag gewährt werden.

2 Der Höchstbetrag des Assistenzbudgets samt Zuschlägen darf den zehnfachen

Betrag der Assistenzpauschale nicht übersteigen.

3 Dauert die akute Phase ohne wesentlichen Unterbruch mindestens drei Monate, so

findet Artikel 17 Absatz 3 Anwendung. 4 Der Aufenthalt der assistenznehmenden Person in Tagesstrukturen nach Artikel 73 IVG oder in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG reduziert den Zuschlag während akuten Phasen pro Wochentag um 5 Prozent, jedoch um höchstens 25 Prozent.

Art. 16 Kostenbeteiligung der assistenznehmenden Personen

1 Assistenznehmende Personen haben 20 Prozent des Assistenzbudgets selber zu

tragen, maximal jedoch 10 Prozent des über dem Freibetrag liegenden steuerbaren Einkommens. 2 Der Freibetrag beträgt 30 000 Franken für Alleinstehende und 40 000 Franken für Verheiratete. Er wird pro Kind um 3000 Franken erhöht.

Art. 17 Entscheid, Anspruch und Revision 1 Die zuständige IV-Stelle entscheidet über den monatlichen Betrag des Assistenz- geldes und den Anspruchsbeginn in Form einer Verfügung. 2 Der Anspruch auf ein Assistenzgeld beginnt frühestens mit dem Erlass der Verfü- gung.

3 Ändert sich der Schweregrad der Hilflosigkeit oder der anrechenbare Zeitbedarf

für regelmässige Assistenzleistungen, so finden die Artikel 87–88bis IVV9 sinn- gemäss Anwendung.

Art. 18 Auszahlung

1 Das Assistenzgeld wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ausbezahlt.

2 Die Auszahlung erfolgt frühestens in dem Monat, in welchem die Verfügung

erlassen wird.

9 SR 831.201

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5. Abschnitt: Leistungskoordination

Art. 19 Ergänzungsleistungen Artikel 19b der Verordnung vom 15. Januar 197110 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Artikel 3 Absätze 2–4 der Verordnung vom 29. Dezember 199711 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen finden sinngemäss Anwendung, wenn anstelle der Hilflosenentschädigung der IV ein Assistenzgeld ausgerichtet wird.

Art. 20 Heilbehandlung Hält sich eine assistenznehmende Person zu Lasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann das Assistenzgeld während dieser Zeit anteilsmässig gekürzt werden.

6. Abschnitt: Zuständige IV-Stelle

Art. 21

1 Zuständigzur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sind die mit der

Durchführung des Pilotversuches beauftragten IV-Stellen. 2 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt für Sozialversicherung die zuständige IV-Stelle.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Beginn des Pilotversuchs Der Pilotversuch beginnt am 1. Januar 2006.

Art. 23 Nicht anwendbares Recht Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Artikel 21bis Absatz 2 und 42–42ter IVG, die Artikel 14 Buchstabe c, 35bis, 36, 39 IVV12 sowie Artikel 9 der Verordnung vom 29. November 197613 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung während der Dauer der Teilnahme am Pilotversuch keine Anwendung.

10 SR 831.301 11 SR 831.301.1 12 SR 831.201 13 SR 831.232.51

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Art. 24 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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