AS 2005 3587
legislation:jurisdiction:ch:AS 2005 3587
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung)
Änderung vom 18. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 61 Abs. 3 3 Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene).
Gliederungstitel vor Art. 64a 3a. Abschnitt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen.
2 Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungs-
verfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versiche- rungspflicht zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen.
3 Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei-
bungskosten vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistun- gen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.