AS 2005 4793
Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)
Änderung vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 21. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 20042, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 171 Absatz 3 wird der Ausdruck «Personalrechtliche Untersuchungen» durch «Disziplinaruntersuchungen» ersetzt.
Art. 154a Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen
1 Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die
Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäfts- prüfungsdelegation angehoben oder weitergeführt werden.
2 Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhö-
rung des Bundesrates. 3 Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.
4 Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchfüh-
rung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchun- gen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.