AS 2005 4849
Verordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 30. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, e, f und h 1 Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert: c. Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibun- gen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirt- schaftliche Einheit bilden; e. Betrifft nur den französischen und italienischen Text f. Betrifft nur den französischen und italienischen Text h. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vor- schüsse, die durch Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;
Art. 16a Bst. b Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 19 Zusatzliquidität
1 Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37b des Gesetzes besitzen,
müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfange ihrer Sicherstellungs- pflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten.
2 Die Banken melden der Bankenkommission im Rahmen des allgemeinen Melde-
wesens die Summe: a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Arti- kel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 ausgewiesenen Einlagen;
1 SR 952.02
2005-1049 4849
Bankenverordnung AS 2005
b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach den Artikeln 37b des Gesetzes und 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 20052 privilegiert sind; c. der Einlagen nach Buchstabe b, die pro Einleger nicht mehr als 5000 Fran- ken betragen.
3 Die Bankenkommission berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe b
gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.
4 Die Zusatzliquidität ist jeweils ab dem 1. Juli anteilmässig sicherzustellen.
5 Die Bankenkommission kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den
nach Absatz 2 Buchstabe b zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offen legen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint.
Gliederungstitel vor Art. 55
15. Einlagensicherung
Art. 55 Mitteilungspflicht
1 Die Bankenkommission teilt die Anordnung einer Schutzmassnahme nach Arti-
kel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h des Gesetzes oder die Eröffnung des Bankenkon- kurses nach Artikel 33 des Gesetzes dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die letzten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c gemel- deten Angaben.
2 Sie kann die Mitteilung unterlassen, solange im Rahmen einer Sanierung:
a. begründete Aussicht besteht, dass die angeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben werden; oder b. die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverord- nung vom 30. Juni 20053 privilegierten Forderungen von den angeordneten Schutzmassnahmen nicht betroffen sind.
Art. 56 Frist 1 Die Frist für die Auszahlung der nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einla- gen beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt mit der Mitteilung an den Träger der Einlagensicherung.
3 Sie beginnt nicht oder wird unterbrochen, solange die Anordnung nach Artikel 55 Absatz 1 nicht vollstreckbar ist.
2 SR 952.812.32 3 SR 952.812.32
Bankenverordnung AS 2005
Art. 57 Auszahlungsplan
1 Der von der Bankenkommission eingesetzte Konkursliquidator, Sanierungs- oder
Untersuchungsbeauftragte (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 20054 als privilegierte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37a des Gesetzes befriedigt werden.
2 Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszah-
lungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen. 3 Der Träger der Einlagensicherung kann beim Beauftragten Einsicht in den Auszah- lungsplan nehmen.
Art. 58 Auszahlung der gesicherten Einlagen
1 Der Träger der Einlagensicherung stellt dem Beauftragten den zur Auszahlung
notwendigen Betrag zur Verfügung. Der Beauftragte zahlt die privilegierten Ein- lagen aus.
2 Genügt dieser Betrag nicht zur Auszahlung sämtlicher im Auszahlungsplan aufge-
nommenen Forderungen, so erfolgt die Auszahlung anteilmässig.
Art. 59 Anspruch der Einleger Nach Ablauf der Frist nach Artikel 56 haben die Einleger gegenüber dem Träger der Einlagensicherung einen Anspruch auf Auszahlung ihrer nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen.
Gliederungstitel vor Art. 62
16. Schlussbestimmungen
Art. 62 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. September 2005 1 Die Bankenkommission legt die vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 sicherzustel- lende Zusatzliquidität nach Artikel 19 gestützt auf die für das Geschäftsjahr 2004 in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3–2.5 ausgewiesenen Ein- lagen fest. 2 Die Beträge nach Artikel 19 Absatz 2 sind erstmals für das Jahr 2006 zu melden.
3 Die Bankenkommission kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um ein Jahr
verlängern oder einzelnen Banken eine Sonderregelung bewilligen. 4 Die Revisionsstelle hat diese Beträge erstmals im Rahmen der Revision der Jahres- rechnung 2007 zu prüfen.
4 SR 952.812.32
Bankenverordnung AS 2005
Art. 63 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten
2 Aufgehoben
II Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. August 19895, der Änderung vom 4. Dezember 19896, der Änderung vom 12. Dezember 19947, der Änderung vom 29. November 19958 und der Änderung vom 8. Dezember 19979 werden auf- gehoben.
III Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 199610 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Sachüberschrift Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung (Art. 12–14 und 16 BEHG)
Art. 29a Einlagensicherung (Art. 17, Art. 19 und 36a BEHG) 1 Für Effektenhändler, die Zusatzliquidität nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankenge- setzes vom 8. November 193411 sicherzustellen haben, gilt Artikel 19 der Banken- verordnung vom 17. Mai 197212. 2 Die Revisionsstelle prüft im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit, ob die notwendige Zusatzliquidität vorhanden ist, und hält das Prüfergebnis in ihrem Revisionsbericht fest.
5 AS 1989 1772 6 AS 1989 2542 7 AS 1995 253 8 AS 1996 45 9 AS 1998 16 10 SR 954.11 11 SR 952.0 12 SR 952.02; AS 2005 4849
Bankenverordnung AS 2005
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
30. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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