AS 2006 1061
Reglement über die Archivierung beim Bundesstrafgericht
Reglement über die Archivierung beim Bundesstrafgericht
vom 17. Januar 2006
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 4 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (BGA), beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 1 BGA) 1 Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
3 Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September
19992 Anwendung.
2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
Art. 2 Grundsatz (Art. 2 BGA)
1 Archivwürdige Unterlagen des Bundesstrafgerichts werden dauerhaft archiviert.
2 Rechtlich,politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell für die
Geschichte und die Entwicklung des Bundesstrafgerichts wertvolle Akten werden archiviert.
Art. 3 Strafakten 1 Entscheidet das Bundesstrafgericht als Beschwerdeinstanz oder erstinstanzlich, so werden die Verfahrensakten dauerhaft archiviert. 2 Der Präsident oder die Präsidentin des Spruchkörpers kann in einem konkreten Fall weitere Akten beilegen.
SR 152.12
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Art. 4 Akten über Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen Akten über Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen werden separat aufbe- wahrt. Sie können vorbehältlich einer gesetzlichen Regelung nicht durch Dritte eingesehen werden.
Art. 5 Personal- und Buchhaltungsakten
1 Die Personalakten werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19923 über den Datenschutz archiviert.
2 Die Buchhaltungsakten werden unter Berücksichtigung des geltenden Bundes-
rechts archiviert.
Art. 6 Bibliothek und Informatik Für die Bibliothek und die Informatik gelten besondere Bestimmungen.
Art. 7 Weitere Administrativunterlagen Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Modalitäten der Archivierung weiterer Administrativunterlagen.
Art. 8 Von anderen Behörden zur Verfügung gestellte Akten Akten (Verfahrensakten, Beweismittel usw.), welche von anderen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, werden nach Abschluss des Verfahrens der zustellenden Behörde zurückgegeben.
Art. 9 Zuständigkeiten 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist für die Organisation und die Verwaltung des Archivs zuständig. Er oder sie erlässt die entsprechenden Weisun- gen.
2 Die Kanzlei bereitet die zu archivierenden Akten vor.
3 Der oder die Verantwortliche für Logistik und Sicherheit ist für die sichere Auf- bewahrung der Akten zuständig und betreut die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.
3 SR 235.1
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3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts für Dritte
Art. 10 Schutzfrist (Art. 9 und 11 BGA)
1 Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 BGA.
2 Verfahrensakten unterstehen der längeren Schutzfrist von 50 Jahren nach Arti-
kel 11 BGA, sofern am Verfahren nicht ausschliesslich öffentlich-rechtliche Institu- tionen oder Anstalten teilgenommen haben. 3 Für andere Unterlagen beträgt die Schutzfrist 50 Jahre, sofern sie besonders schüt- zenswerte Personendaten enthalten.
4 Für die Protokolle des Gesamtgerichts, der Gerichtsleitung und der Kammern
beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
Art. 11 Berechnung der Schutzfrist (Art. 10 BGA)
1 Grundsätzlich gilt die Schutzfrist für alle Verfahrensakten.
2 Die Schutzfrist beginnt für die Verfahrensakten mit dem Entscheiddatum zu lau-
fen; für die übrigen Akten ist die Datumsangabe des jüngsten Dokuments massge- bend. 3 Beigefügte Unterlagen, die keine relevanten Informationen enthalten, sind für die Berechnung der Schutzfrist nicht massgebend.
Art. 12 Verlängerung der Schutzfrist (Art. 12 BGA)
1 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes, schutzwürdiges öffent-
liches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die Schutzfrist durch Beschluss der Gerichtsleitung verlängert werden.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine der Öffentlichkeit
zugängliche Liste über die Akten, für welche eine solche Verlängerung beschlossen wurde.
Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist (Art. 13 BGA) 1 Die Einsichtnahme während der Schutzfrist kann, sofern der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere gewährt werden, wenn: a. ein Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt; b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind; c. die Unterlagen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren und keine neuen Erkenntnisse einer Einsichtnahme entgegenstehen; oder
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d. es für eine wissenschaftliche Tätigkeit unter Wahrung des Schutzzwecks gerechtfertigt erscheint.
2 Aus Gründen des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme
auf einen Teil der Akten beschränkt werden. Die zur Einsicht herausgegebenen Akten können anonymisiert werden.
Art. 14 Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist
1 Nach Ablauf der Schutzfrist kann jede Person das Archivgut einsehen.
2 Grundsätzlich hat die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Gerichts zu erfol- gen.
Art. 15 Gesuch um Einsichtnahme
1 Das Gesuch um Einsichtnahme ist beim Generalsekretariat schriftlich einzurei-
chen.
2 Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
a. die Personalien des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; b. eine möglichst genaue Angabe der Akten, auf welche sich das Gesuch bezieht; c. den Einsichtsgrund, sofern das Gesuch vor Ablauf der Schutzfrist gestellt wird.
Art. 16 Entscheid
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheidet über Gesuche um
Einsichtnahme.
2 Die Abweisung des Gesuchs oder die Beschränkung der Einsichtnahme muss
begründet werden. Auf Verlangen ist ein anfechtbarer Entscheid zu erlassen.
Art. 17 Beschränkungen
1 Die Berechtigung, Akten einzusehen, befreit den Gesuchsteller oder die Gesuch-
stellerin nicht von der Pflicht zur Wahrung des Persönlichkeits- und Geheimnis- schutzes.
2 Die Einsichtnahme kann im Einzelfall weiteren Beschränkungen unterstehen.
3 Vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin kann verlangt werden, die Kennt- nisnahme der Beschränkungen schriftlich zu bestätigen.
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4. Abschnitt: Rechtsmittel, Gebühren und Inkrafttreten
Art. 18 Beschwerde Die Entscheide des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin über die Abweisung oder die Beschränkung der Akteneinsicht können innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Gerichtsleitung angefochten werden. Der Entscheid der Gerichtsleitung ist endgültig.
Art. 19 Gebühren
1 Die Dienstleistungen des Gerichts, welche die Einsichtnahme betreffen, sind
unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.
2 Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach
Zeit- und Materialaufwand berechnet.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. August 19944 über die Verwaltungs-
gebühren des Bundesgerichts sinngemäss.
Art. 20 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft.
17. Januar 2006 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
4 SR 173.118.2
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