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AS 2006 4875

Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes

Verordnung über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes

vom 22. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) im Rahmen einer befristeten Pilotphase.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationsysteme

1 Der Index wird vom Bundesamt für Polizei in Zusammenarbeit mit den Strafver-

folgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.

2 Am Index angeschlossen sind die Informationssysteme nach den folgenden Ver-

ordnungen: a. Verordnung vom 21. November 20012 über das informatisierte Personen- nachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Poli- zei (IPAS); b. Verordnung vom 30. November 20013 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS).

3 Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 5 Absatz 1

Buchstaben c und d der Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei.

Art. 3 Zweck des Indexes 1 Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechts- und Amtshilfe vereinfachen.

2 Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme

Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

SR 235.12

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Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes AS 2006

Art. 4 Datenkategorien Der Index enthält: a. Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbei- tet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozess- kontrollnummer); b. Datum des Eintrags; c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt wor- den ist; d. die Angabe der Behörde, bei der nach den geltenden Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann; e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus dem die Daten stammen.

Art. 5 Zugriffsberechtigungen

1 Zugriffauf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten

Abrufverfahrens und im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigungen auf IPAS und JANUS haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes: a. die Bundeskriminalpolizei; b. der Dienst für Analyse und Prävention; c. der Bundessicherheitsdienst; d. die Meldestelle für Geldwäscherei; e. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL) betraute Dienst; f. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfe- gesetz vom 20. März 19814.

2 Zugriffauf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten

Abrufverfahrens haben ausserdem: a. das Grenzwachtkorps; b. die Informationszentralen und die Ermittler der Polizeikommandos der mit- wirkenden Kantone.

3 Über die Zuteilung der individuellen Zugriffsberechtigungen entscheidet der

Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Polizei.

4 SR 351.1

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Art. 6 Rechte der betroffenen Personen Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Einsicht, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich: a. bei Einträgen aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 14 des Bundes- gesetzes vom 7. Oktober 19945 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; b. bei Einträgen aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 13 der IPAS- Verordnung6.

Art. 7 Verantwortlichkeit Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 8 Protokollierung

1 Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten.

2 Die Protokollierung darf zur Feststellung von Datenschutzverletzungen personen- bezogen ausgewertet werden.

3 Sie darf zum Zwecke der Systementwicklung und -optimierung auch statistisch

und nicht personenbezogen ausgewertet werden.

Art. 9 Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gilt die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2008.

22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 360 6 SR 361.2 7 SR 172.010.58

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