AS 2006 4889
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie (Gebührenverordnung BFE, GebV-BFE)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161, auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20033, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19634, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19915 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie
für Aufsichtstätigkeiten: a. des Bundesamtes für Energie (Bundesamt) und b. der vom Bundesamt mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Perso- nen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).
2 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.
Art. 2 Verzicht auf Gebühren Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.
SR 730.05
2006-2479 4889
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.
2 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren
nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausfüh- renden Personals 75–250 Franken pro Stunde.
Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:
a. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; b. Forschungsprojekte; c. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.
2 Es kann die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 5 Gebührenzuschläge
1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben
werden, für: a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen; b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Aus-
lagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rech- nung gestellt werden.
3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan
1 Überträgt das Bundesamt eine Aufgabe an ein anderes Vollzugsorgan, so stellt
dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbe- sondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
2 Das Bundesamt und das andere Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der
Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben
1 Das Bundesamt oder ein vom Bundesamt beauftragtes Vollzugsorgan können vom
Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren vierteljährlich erheben.
2 Das Bundesamt kann vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich
erheben.
3 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
Art. 8 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzes- sionen für Grenzkraftwerke; b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen; c. Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes; d. das Begutachten von Projekten; e. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.
2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und
die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: a. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen; b. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen; c. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen; d. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen; e. der Überwachungs- und Wehrreglemente.
3 Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem
schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; vorbehalten bleiben anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen.
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: a. Bewilligungen; b. Anerkennungen von Prüfstellen; c. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.
Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
a. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen; b. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen; c. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen; d. Vorabklärungen; e. Freigaben; f. Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe; g. die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; h. das Begutachten von Vorhaben; i. den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes; j. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusam- menhang mit dem Auswahlverfahren und dem Entsorgungsprogramm; k. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle; l. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kern- anlagen; m. die Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich:
a. Inspektionen der Kernanlagen; b. Begleitung der Revisionsstillstände; c. Durchführung von Strahlenmessungen; d. Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung; e. Kontrolle der Berichterstattung; f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetrei- bern und der Aufsichtsbehörde; g. Stellungnahmen zu Meldungen und Massnahmenumsetzung; h. Durchführung von Prognoserechnungen;
Gebührenverordnung BFE AS 2006
i. Bearbeitung von Ereignissen und Befunden; j. Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten der Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung der Kernanlagen werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt. Sie umfasst namentlich: a. die Kosten für:
1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und der
damit zusammenhängenden Aus- und Weiterbildung;
3. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit.
b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur entstehen.
Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigun- gen.
Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
a. Plangenehmigungen; b. Betriebsbewilligungen; c. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter.
2 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:
a. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20008 (RLV); b. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV; c. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. September 19859 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.
8 SR 746.11 9 AS 1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779, 1999 15
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Gebührenansätze
1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen
Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Auf- sichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
Franken
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 5 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 12 000
2. Gebühren im Bereich Kernenergie
Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes werden nach Zeitaufwand im Rahmen der nachfolgenden Ansätze bemessen und betragen: Franken
a. für eine Rahmenbewilligung 30 000–400 000 b. für eine Baubewilligung 10 000–150 000 c. für eine Betriebsbewilligung 10 000–150 000 d. für Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen 300–3 000 e. für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen 3 000–30 000 f. für Vorabklärungen 300–8 000 g. für Vorabklärungen, bei denen eine Zusammenarbeit mit andern Staaten nötig ist 3 000–80 000
Die Aufwendungen der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, des Bundesamtes für den Bereich Sicherung und Safeguards sowie der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen sind in diesen Ansätzen nicht ent- halten und werden zusätzlich erhoben.
Gebührenverordnung BFE AS 2006
3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen
Die Gebühr beträgt: Franken
a. für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000–8000 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800 b. für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80 Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Anhang 2 (Art. 16)
Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 3. Juli 200110
über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
2. Abschnitt (Art. 8–11)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Geologie
Art. 12 Aufgehoben
Anhang, Ziff. 1–6 Aufgehoben
2. Energieverordnung vom 7. Dezember 199811
Gliederungstitel vor Art. 27
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 27 Aufgehoben
Art. 28 Sachüberschrift Aufgehoben
10 SR 721.803 11 SR 730.01
Gebührenverordnung BFE AS 2006
3. Verordnung vom 2. Februar 200012
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Gliederungstitel vor Art. 16
5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen
Art. 16 Aufgehoben
Art. 17 Sachüberschrift Aufgehoben
4. Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200013
Siebter Abschnitt (Art. 29–33) Aufgehoben
5. Gebührenverordnung BUWAL vom 3. Juni 200514
Titel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU; GebV-BAFU)
Ersetzen von Ausdrücken Der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» wird ersetzt durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt». Der Ausdruck «BUWAL» wird ersetzt durch den Ausdruck «BAFU».
12 SR 734.25 13 SR 746.11 14 SR 814.014
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Ingress gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198315, auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199116, auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200317 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718,
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006 Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.
Anhang Ziff. 1, 2a Bst. b und c und 8 Franken
1. Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen
Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen: a. wenig aufwändige Stellungnahmen 200 b. aufwändige Stellungnahmen 2 000 c. sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber 20 000 – Bundesgesetz vom 1. Juli 196619 über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 4) – Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194820 (Art. 42 Abs. 3) – Luftfahrtverordnung vom 14. November 197321 (Art. 86 Abs. 1) – Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198322 (Art. 41 Abs. 2) – Verordnung vom 19. Oktober 198823 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 2)
15 SR 814.01 16 SR 814.20 17 SR 814.91 18 SR 172.010 19 SR 451 20 SR 748.0 21 SR 748.01 22 SR 814.01 23 SR 814.011
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Franken
– Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199124 (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1) – Gentechnikgesetz vom 21. März 200325 (Art. 21 Abs. 1) – Freisetzungsverordnung vom 25. August 199926 (Art. 24 Abs. 1) – Einschliessungsverordnung 25. August 199927 (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Abs. 1) – Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200528 (Art. 56 Abs. 1–4) – Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200129 (Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2) – Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200130 (Art. 7 Abs. 2) – Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199931 (Art. 26 Abs. 2 und 3) – Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199532 (Art. 279 Abs. 1) – Verordnung vom 20. April 198833 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Art. 25 Abs. 3 Bst. e und 50 Abs. 2 Bst. c) – Waldgesetz vom 4. Oktober 199134 (Art. 49 Abs. 2) – Fischereigesetz vom 21. Juni 199135 (Art. 21 Abs. 4) 2a. Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 200536 über den Verkehr mit Abfällen: b. Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen 350–2500
24 SR 814.20 25 SR 814.91 26 SR 814.911 27 SR 814.912 28 SR 916.161 29 SR 916.171 30 SR 916.20 31 SR 916.307 32 SR 916.401 33 SR 916.443.11 34 SR 921.0 35 SR 923.0 36 SR 814.610
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Franken
c. Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein 0.40
Franken pro Station und Jahr
8. Dienstleistungen im Bereich Hydrologie
(Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199137, Art. 13 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199138 über den Wasserbau sowie Art. 26 der Wasserbauverordnung vom 2. November 199439):
8.1 Lieferung von hydrologischen Messergebnissen
8.1.1 Abonnement
Wöchentliche Zustellung – Limnigramme 540 – weitere Exemplare 24 Monatliche Zustellung – Grundgebühr 140 zusätzlich für – Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 96 – weitere Exemplare 24 – tägliche oder stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte in digitaler Form 12 Zustellung jeweils nach Erscheinen von Wassermess- ergebnissen – Grundgebühr 70 zusätzlich pro Wassermessung 15 Franken
8.1.2 Einzelbezug ohne Abonnement
Behandlungsgebühr pro Bestellung 70 zusätzlich für – Resultattabellen P, Q, T, S je Tabelle 3 – Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss, NADUF-Tabellen je Tabelle 6 – Wassermessergebnisse je Messung 3 – Limnigrafenaufzeichnungen pro Monat (ganz oder teilweise) je Monat 10 – Limnigramm-, Thermogramm- oder NADUF-Plots je Grafik 3
37 SR 814.20 38 SR 721.100 39 SR 721.100.1
Gebührenverordnung BFE AS 2006
Franken
8.1.3 Bezug von Daten in digitaler Form oder als grafische
Darstellung Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 zusätzlich pro Station, Messparameter und Jahr – für Tagesmittel, monatliche Mittel- oder Extremwerte, je 1 zusätzlich pro Station, Messparameter und Monat – für stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte, je 1 zusätzlich für Extremwertstatistiken nach Standardverfahren, – je Zeitreihe 15 zusätzlich für spezielle Auswertungen, Grafiken und Zusammenstellungen Zeitaufwand
8.2 Bezug von Daten ab Messstation
Anschluss an den Hochwasseralarm Zeitaufwand Abonnement pro Station und Jahr 800 Bewilligung zur telefonischen Abfrage von Messwerten – digital (mit Modem), pro Station und Jahr 540 Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals – pro Station und Jahr 1100
8.3 Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen
Jahresabonnement für die tägliche Vorhersage per Fax – für die Übermittlung im Inland 3980 – für die Übermittlung ins angrenzende Ausland 4160 Jahresabonnement für die Vorhersage per Fax nur im definierten Hochwasserfall, je nach Anforderungen des Kunden 300–1500 Bezug von Vorhersagen per Fax über eine beschränkte Zeitperiode: – Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 – zusätzlich pro Vorhersage 15
8.4 Durchführung von Wassermessungen
Durchführung der Messung Zeitaufwand zusätzlich pro Wassermessung – Wassermessausrüstung, je nach Methode 130–800 – Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode 160–450 zusätzlich pro Tag – Messanhänger komplett 200
Gebührenverordnung BFE AS 2006
8.5 Benützung der Kalibrierstelle
8.5.1 Kalibrierung hydrometrischer Flügel
Befestigungsart der Flügel in Franken, Kalibrierung bis Geschwindigkeiten von
Mikroflügel 140.– an Stangenprofil Ø 20 mm, 40/20 mm, 60/25 mm 175.– 246.– Ø 75/35 mm 204.– 374.– 500.– 562.– Ø 210/40 mm 258.– 414.– 540.– 602.– in Eichkreuz-Mittelpunkt 525.– 726.– 805.– 915.– der Profile an Kabel aufgehängt mit Gewicht oder als Schwimmflügel 525.– 726.–
Franken
8.5.2 Kalibrierung induktiver Messgeräte
Für jedes zusätzliche Zertifikat 9
8.5.3 Benützung der Kalibrierstelle für andere Zwecke
Benützung der Kalibrierstelle und der Einrichtungen, inklusive Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Amtes, pro Tag (max. 9 Stunden) 1280
Gebührenverordnung BFE AS 2006