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AS 2006 5753

Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personen-

beförderung dienen.

2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbau-

teilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher

sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen,

namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportan- lagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

2 Es gilt nicht für:

a. Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden; b. nicht ortsfeste Seilbahnen; c. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnü- gungsparks; d. militärische Seilbahnen; e. Aufzüge.

SR 743.01

2004-1860 5753

Seilbahngesetz AS 2006

Art. 3 Grundsätze

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und

gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personen- beförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession not- wendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt): a. eine Plangenehmigung; b. eine Betriebsbewilligung. 2 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungs- gesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung. 3 Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind. 4 Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemes- sene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen 1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 In diesem Rahmen bezeichnet das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforde- rungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile

einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundle- genden Anforderungen erfüllt werden.

2 Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn

entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

3 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile

einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entspre- chen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

3 SR 744.10

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4 Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewie-

sen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten

Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stich- proben. 2 Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

3 Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.

Art. 7 Enteignungsrecht

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht

gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung ent- spricht.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für

einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

Art. 8 Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1 Das Bundesamt ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben

und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.

2 Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbei-

ten.

3 Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit

besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmun- gen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

4 Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Wider-

ruf einer Bewilligung. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.

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2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9 Plangenehmigung

1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr

werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunterneh- mung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

2 Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförde-

rungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19934 erteilt.

3 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:

a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vor- schriften erfüllt sind; b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und c. die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.

4 Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behinderten-

gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 zu berücksichtigen.

5 Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu

behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.

Art. 10 Nebenanlagen Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.

Art. 11 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens

1 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundes-

amt einzureichen. 2 Das Bundesamt prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allen- falls Ergänzungen. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstel- lerin beizubringen hat.

4 SR 744.10 5 SR 151.3

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Art. 12 Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie

auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Art. 13 Einsprache

1 Wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über

das Verwaltungsverfahren oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19307 über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.

2 Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

3 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 14 Konzentriertes Entscheidverfahren in der Bundesverwaltung Das weitere Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung richtet sich nach dem kon- zentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978.

Art. 15 Vereinfachtes Verfahren

1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:

a. Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Drit- ter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; b. Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.

3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen.

4 Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.

5 Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht

vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprache- frist von 30 Tagen.

6 Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür

eine angemessene Frist.

7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifels-

fall wird dieses durchgeführt.

6 SR 172.021 7 SR 711 8 SR 172.010

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Art. 16 Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579 und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193010 über die Enteignung.

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 17 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:

a. das Bundesamt bei Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.

2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von

Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicher- heitsgutachten zu erbringen hat.

3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheits- gutachten vorliegen; b. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen mass- gebenden Vorschriften entspricht; c. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangeneh- migung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind; d. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt; e. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind. 4 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilligung, unter Vorbe- halt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18, entsprechend verlängert.

Art. 18 Sorgfaltspflicht Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand hal- ten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

9 SR 742.101 10 SR 711

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Art. 19 Beseitigung der Seilbahn Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu entfernen. Die zuständige Behörde ent- scheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht

Art. 20 Haftung Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn ist dem Bundesgesetz vom 28. März 190511 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunter- nehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.

Art. 21 Versicherungspflicht 1 Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu ver- sichern gegen die Folgen der Haftpflicht.

2 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:

a. Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn; b. Ansprüche aus Sachschäden, die die folgenden Angehörigen der ersatz- pflichtigen Personen erleiden:

1. Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner,

2. Verwandte in auf- und absteigender Linie,

3. im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;

c. Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen. 3 Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständi- gen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zustän- digen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.

4 Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine

Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.

5 Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen,

wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

11 SR 221.112.742

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5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 22 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist: a. das Bundesamt für Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde für andere Seilbahnen.

Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen

risikoorientiert.

2 Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig

Prüfungen vornehmen. 3 Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.

Art. 24 Melde- und Mitwirkungspflicht

1 Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen

der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden. 2 Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Er oder sie hat der Aufsichtsbe- hörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 25 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kanto- nale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt; b. eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt; c. seiner Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24. Abs. 1) oder Mitwir- kungspflicht (Art. 24 Abs. 2) zuwiderhandelt; d. einer Ausführungsvorschrift zuwiderhandelt, deren Verletzung vom Bundes- rat für strafbar erklärt wird;

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e. gegen eine an ihn gerichtete Verfügung verstösst, welche auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsbestimmung gestützt ist und auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.

2 Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbereich einer juristi-

schen Person oder einer Handelsgesellschaft des öffentlichen oder privaten Rechts begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Geldstrafe und Kosten.

3 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz ist

Sache der Kantone.

4 Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in voll-

ständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuzustellen.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 26 Vorschriften des Bundesrates Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über: a. Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen; b. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicher- heitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen; c. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformi- tätsbewertungen durchführen.

Art. 27 Übertragung von Aufsichtsaufgaben Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beur- teilt.

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2 Nach bisherigem Recht erteilte eidgenössische Konzessionen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Für nach bisherigem kantonalen oder Bundesrecht erteilte Betriebs- bewilligungen gilt Artikel 17 Absatz 4.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-

laufen.12

2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

21. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 BBl 2006 5869

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Anhang (Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195713

Art. 2 Abs. 1

1 Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Neben-

bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Neben- bahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen und Strassenbahnen.

2. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199314

Art. 1 Abs. 2 2 Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für:

a. Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195715; b. Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200616; c. alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterste- hen.

Art. 4 Abs. 1bis sowie 4 Einleitungssatz 1bis Für die Erteilung der Konzession für Seilbahnen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200617 ist das Bundesamt für Verkehr zuständig (Bundesamt).

4 Die konzessionserteilende Behörde kann die Konzession widerrufen, wenn: …

13 SR 742.101 14 SR 744.10 15 SR 742.101

16 SR 743.01; AS 2006 5753 (BBl 2006 5869)

17 SR 743.01; AS 2006 5753 (BBl 2006 5869)

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Art. 4a Voraussetzungen für die Konzessionserteilung für Angebote ohne Erschliessungsfunktion

1 Für die Erteilung einer Konzession für Angebote ohne Erschliessungsfunktion

müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 folgende Vor- aussetzungen erfüllt sein: a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Ange- bots sind zweckmässig. b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist gut mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln erreichbar. c. Das neue Angebot gefährdet nicht die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote. d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausrei- chende Nachfrage erwarten. e. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert. f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

2 Die Konzession kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

Bisheriger Art. 4a

Art. 18a Strafbare Handlungen gegen Dienstpersonal Strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch18 werden von Amtes wegen ver- folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach Artikel 4; b. Personen, die mit Aufgaben betraut sind, die sie an Stelle von Angestellten nach Buchstabe a wahrnehmen.

18 SR 311.0