AS 2007 1797
Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
vom 4. April 2007
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19991, verordnet:
Art. 1 Steuerbefreiung Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit: a. von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen im Inland gesandte Geschenke bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Aus- nahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken; b. Gegenstände, die nach den Artikeln 63–67 der Zollverordnung vom 1. November 20062 zollfrei zugelassen werden; c. Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als fünf Franken ausmacht.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Juni 20003 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenstän- den in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuer- betrag wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
SR 641.201.31