AS 2007 2849
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20052, beschliesst:
Art. 1
1 Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende
Recht und über ihre Anerkennung wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
Art. 21 II. Sitz und 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Niederlassung von Gesellschaf- Wohnsitz. ten und Trusts
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell-
schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts
schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich
in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
2005-1736 2849
Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts AS 2007
Gliederungstitel vor Art. 149a 9a Kapitel: Trusts
I. Begriff Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 19854 über das auf Trusts anzu- wendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schriftlich nach- gewiesen sind.
II. Zuständigkeit 1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahl gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl oder eine Ermächtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten, wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so ist das bezeichnete Gericht ausschliesslich zuständig. Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen,
wenn: a. eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewöhn- lichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton dieses Gerichts hat, oder b. ein Grossteil des Trustvermögens sich in der Schweiz befin- det.
3 Fehlt eine gültige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das bezeich-
nete Gericht nicht ausschliesslich zuständig, so sind die schweize- rischen Gerichte zuständig: a. am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei; b. am Sitz des Trusts; oder c. für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz, am Ort dieser Niederlassung.
4 Bei Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit infolge öffentlicher
Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdem bei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nicht ausgeschlos- sen werden.
4 SR 0.221.371; AS 2007 2855
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III. Anwend- 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkom- bares Recht men vom 1. Juli 19855 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung.
2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch
dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.
IV. Besondere 1 Bei Trustvermögen, das auf den Namen von Trustees im Grundbuch, Vorschriften betreffend im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist, kann auf Publizität das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hingewiesen werden.
2 Trustverhältnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgüter-
rechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetra- gen.
3 Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhältnis ist gut-
gläubigen Dritten gegenüber unwirksam.
V. Ausländische 1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten Entscheidungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn: a. sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gültig bezeichneten Gericht getroffen worden sind; b. sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Nieder- lassung hatte; c. sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte; d. sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder e. sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher
Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Pros- pekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinngemäss Artikel 165 Absatz 2.
5 SR 0.221.371; AS 2007 2855
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Art. 3 Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 284a Neunter Titelbis: Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen
A. Betreibung 1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von für Schulden eines Trust- Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19877 über das vermögens Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.
2 Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3
IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsäch- lich verwaltet wird.
3 Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf
das Trustvermögen beschränkt.
B. Konkurs Im Konkurs eines Trustees wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen eines Trustees das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.
Art. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten
Bundesgesetze.
Ständerat, 20. Dezember 2006 Nationalrat, 20. Dezember 2006 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Die Sekretärin: Elisabeth Barben Der Protokollführer: Ueli Anliker
6 SR 281.1 7 SR 291; AS 2007 2850
Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts AS 2007
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2007 unbenützt abge- laufen.8 2 Die Gesetze werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 BBl 2007 41
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