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AS 2007 3481

Verordnung des ETH-Rates über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

Änderung vom 4. Juli 2007

Der ETH-Rat, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:

I Die Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 20041 über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Finanzinspektorat» durch den Ausdruck «Internes Audit» und der Ausdruck «Finanzausschuss» durch den Ausdruck «Audit- ausschuss» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1 und 2

1 Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten

des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19672 aus.

2 Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die

Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.

Art. 2 Abs. 2

2 Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.

Art. 7 Abs. 2 2 Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von