AS 2007 5259
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)
Änderung vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 49a Einleitungssatz und Bst. g Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g. die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 50a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und bter 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institu- tionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind; bter. den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Perso- nenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Auslän- der- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
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Neue AHV-Versichertennummer AS 2007
Art. 50c Versichertennummer
1 Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG4); b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2 EineVersichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies
notwendig ist: a. für die Durchführung der AHV; oder b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwen- dung der Nummer berechtigt ist.
3 Die Zusammensetzung der Versichertennummer darf keine Rückschlüsse auf die
Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
Art. 50d Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer 1 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungs- berechtigten bestimmt sind.
2 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung
betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
Art. 50e Systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen
1 Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur
dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
2 Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht
betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden: a. die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen; b. die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen; c. die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen; d. die Bildungsinstitutionen.
4 SR 830.1
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3 Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht
betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben syste- matisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.
Art. 50f Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d Absatz 2 oder Artikel 50e Absätze 2 und 3 systematisch verwenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und: a. die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der Nummer erforderlich ist; b. die Datenbekanntgabe für den Empfänger oder die Empfängerin im Einzel- fall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
Art. 50g Sichernde Massnahmen
1 Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d oder
50e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennum- mer zuständigen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden. Die Liste wird jährlich veröffentlicht.
2 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen:
a. technische und organisatorische Massnahmen treffen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuch- licher Verwendung; b. der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle die not- wendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfü- gung stellen; c. Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenös-
sischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.
4 Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle kann für den
Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.
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Art. 71 Abs. 4 Bst. a
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;
Art. 87 sechstes Lemma sowie die Strafdrohung … wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches5 vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 88 viertes Lemma sowie die Strafdrohung … wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnah- men im Sinne von Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a trifft, wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.
Art. 92a Aufgehoben
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2006 1 Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versicher- tennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versicherten- nummer zugeteilt. 2 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.
3 Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Ver-
wendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
5 SR 311.0
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Neue AHV-Versichertennummer AS 2007
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 BBl 2006 5777
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch7
Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5a
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versi- chertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
2. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19089
Art. 47a Versicherten- Dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200410 unter- nummer der Alters- und stehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die Hinterlassenen- Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundes- versicherung (AHV) gesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversiche- rungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallver- sicherung systematisch zu verwenden, wenn sie: a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März
199412 über die Krankenversicherung vorgesehenen Zusatz-
versicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
7 SR 210 8 SR 831.40 9 SR 221.229.1 10 SR 961.01 11 SR 831.10; AS 2007 5259 12 SR 832.10
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b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März
198113 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der
UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversiche- rungen zum UVG anbieten.
3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199114
Art. 4a Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
4. Militärgesetz vom 3. Februar 199516
Art. 146 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Sie sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über
die direkte Bundessteuer
Art. 112a Abs. 1bis 1bis Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben systematisch zu verwenden.
13 SR 832.20 14 SR 414.110 15 SR 831.10; AS 2007 5259 16 SR 510.10 17 SR 831.10; AS 2007 5259 18 SR 642.11 19 SR 831.10; AS 2007 5259
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6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199020 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 39 Abs. 4
4 Die Behörden nach den Absätzen 2 und 3 sind berechtigt, die Versichertennummer
der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
7. Bundesgesetz vom 12. Juni 195922 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 22 Abs. 6
6 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die
Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
8. Bundesgesetz vom 19. März 196524 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 13 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG25 über das Bearbeiten von Personendaten, die Datenbekanntgabe mit ihren Abweichungen vom ATSG26 und die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer sind sinngemäss anwendbar.
20 SR 642.14 21 SR 831.10; AS 2007 5259 22 SR 661 23 SR 831.10; AS 2007 5259 24 SR 831.30 25 SR 831.10; AS 2007 5259 26 SR 830.1
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9. Bundesgesetz vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 4 Grundsätze 4 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG28 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Ziff. 6a, 25a und 25b
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4), 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versicher- tennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versicher- tennummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
Art. 85a Einleitungssatz und Bst. f Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: f. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 86a Absatz 2 Buchstabe bbis
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an: bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie- rung der Versichertennummer der AHV;
27 SR 831.40 28 SR 831.10; AS 2007 5259
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10. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199329
Art. 25 Grundsatz Die Bestimmungen des BVG30 betreffend die systematische Verwendung der Ver- sichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
11. Bundesgesetz vom 18. März 199431 über die Krankenversicherung
Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz
1 … Diese enthält den Namen der versicherten Person und die Versichertennummer
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Art. 83 Versichertennummer der AHV Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 84 Einleitungssatz und Bst. h Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: h. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG33 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie- rung der Versichertennummer der AHV;
29 SR 831.42 30 SR 831.40 31 SR 832.10 32 SR 831.10; AS 2007 5259 33 SR 830.1
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12. Bundesgesetz vom 20. März 198134 über die Unfallversicherung
Einfügen im 1. Abschnitt
Art. 60a Versichertennummer der AHV Die SUVA und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versicherten- nummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96 Einleitungssatz und Bst. g Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG36 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie- rung der Versichertennummer der AHV;
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung
Art. 81 Abs. 3 3 Die an der Durchführung der Militärversicherung Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
34 SR 832.20 35 SR 831.10; AS 2007 5259 36 SR 830.1 37 SR 833.1 38 SR 831.10; AS 2007 5259
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Art. 94a Einleitungssatz und Bst. e Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: e. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 95a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. abis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG39 bekannt geben: abis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie- rung der Versichertennummer der AHV;
14. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198240
Art. 96 Verwendung der Versichertennummer der AHV Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG41 für die Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96b Einleitungssatz und Bst. j Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh- rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage- nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: j. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG42 bekannt geben: bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie- rung der Versichertennummer der AHV;
39 SR 830.1 40 SR 837.0 41 SR 831.10; AS 2007 5259 42 SR 830.1
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