AS 2008 3617
Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe
Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb)
Änderung vom 14. Juli 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 19. März 20041 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb)
Ingress gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG),
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass werden ersetzt:
a. der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAZL»; b. der Ausdruck «Unterhaltsarbeiten» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- arbeiten»; c. der Ausdruck «Unterhaltsbetrieb» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- betrieb»; d. der Ausdruck «Unterhaltsbetriebshandbuch» durch den Ausdruck «Instand- haltungsbetriebshandbuch»; e. der Ausdruck «Unterhaltsbetriebsausweis» durch den Ausdruck «Instandhal- tungsbetriebsausweis»; f. der Ausdruck «Unterhaltsaufzeichnungen» durch den Ausdruck «Instandhal- tungsaufzeichnungen»;
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Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe AS 2008
g. der Ausdruck «Unterhaltspersonal» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- personal»: h. der Ausdruck «Luftfahrzeugunterhalt» durch den Ausdruck «Luftfahrzeug- instandhaltung»; i. der Ausdruck «bescheinigungsberechtigt» durch den Ausdruck «freigabe- berechtigt»; j. der Ausdruck «Unterhaltsbescheinigung» durch den Ausdruck «Freigabe- bescheinigung»; k. der Ausdruck «Unterhaltsunterlagen» durch den Ausdruck «Instandhal- tungsunterlagen».
2 Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten nach der
Verordnung des UVEK vom 18. September 19953 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen und bescheinigen.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom
21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Sie gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Instandhaltungsarbeiten an Luftfahr- zeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen durchführen oder bescheinigen, und für schweizerische Unternehmen dieser Art auf dem Flug- hafen Basel-Mülhausen. 4 Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verord- nung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen: a. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen; b. im Ausland an schweizerischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen; c. im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.
3 SR 748.215.1; AS 2008 3629 4 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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5 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Bst. c und f In dieser Verordnung bedeuten: c. freigabeberechtigte Person: Person, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach der Verordnung vom 25. August 20005 über das Luftfahrzeug- Instandhaltungspersonal (VLIp) oder nach dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/20036 ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen aus- zustellen; f. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs-, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luft- fahrzeugteilen und Ausrüstungen.
Art. 10 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 4 erster Satz
4 Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen sowie Werkzeuge, Mate-
rial und Prüfgeräte sind in geeigneten Räumen zu lagern. …
Art. 12 Abs. 4 und 5
4 Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss
gemäss der VLIp7 oder gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/20038 berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.
5 Instandhaltungsbetriebe,die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausge-
nommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die: a. geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder nach Artikel 20 VLIp ist; b. mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist; c. die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;
5 SR 748.127.2; AS 2008 3611
6 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
7 SR 748.127.2; AS 2008 3611
8 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
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d. vollzeitlich beschäftigt ist; e. über Kenntnisse verfügt über:
1. die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen für die Durchführung
von komplexen Instandhaltungsarbeiten,
2. Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Ein-
haltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden,
3. administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten
von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Werkzeuge, Material und Prüfgeräte
1 Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Instandhal-
tungsarbeiten über die notwendigen Werkzeuge, das erforderliche Material und die erforderlichen Prüfgeräte verfügen.
Art. 16 Abs. 2–4 2 Der Instandhaltungsbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig. In besonderen Fällen kann das BAZL eine Gültigkeitsdauer festlegen.
3 Das BAZL führt in jedem Betrieb mindestens alle 24 Monate eine Betriebsprüfung
im Sinne von Artikel 15 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
4 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Der Instandhaltungsbetrieb ist im Rahmen des im Instandhaltungsbetriebsausweis
und im Instandhaltungsbetriebshandbuch geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeug- teilen und Ausrüstungen nach den Artikeln 24–40 VLL9 an folgenden Orten durch- zuführen und zu bescheinigen: c. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche und nicht kom- plexe Instandhaltungsarbeiten handelt und deren Durchführung im Instand- haltungsbetriebshandbuch vorgesehen ist.
Art. 24 Abs. 1 1 Der Unterhaltsbetrieb hat spätestens innerhalb von 72 Stunden alle an einem Luft- fahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller, einem Luftfahrzeugteil oder einer Ausrüstung festgestellten technischen Störungen, Mängel oder anormalen Beanspru- chungen, die eine Gefährdung der Sicherheit darstellen, dem BAZL und dem Luft- fahrzeughalter oder der Luftfahrzeughalterin zu melden.
9 SR 748.215.1; AS 2008 3629
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Art. 25 Technische Mitteilungen
1 Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Instandhaltungsbetriebe
sowie über die Unterscheidung von komplexen und nicht komplexen Instandhal- tungsarbeiten als Technische Mitteilungen.
2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.
3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezo-
gen werden10.
Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2008 Personen, die nach Artikel 12 Absatz 5 in der Fassung vor der Änderung vom 14. Juli 2008 dieser Verordnung berechtigt sind, erfüllen weiterhin die Vorausset- zungen von Artikel 12 Absatz 5.
II Die Verordnung 1 vom 20. Oktober 199511 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
14. Juli 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
10 Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
11 AS 1995 4892, 2000 2407, 2004 1661
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