Lexipedia

AS 2008 4617

Verordnung zum Forschungsgesetz

Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)

Änderung vom 26. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Titel vor Art. 8i

2. Abschnittter: Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead)

(Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 FG)

Art. 8i Zweck und Beitragsberechtigung 1 Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen der teilweisen Abgel- tung der Kosten, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsförderung unter- stützt.

2 Der Schweizerische Nationalfonds kann Overheadbeiträge an folgende Institutio-

nen entrichten: a. Organe der Hochschulforschung; b. vom Bund nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes unterstützte Forschungsstätten; c. weitere vom Bund oder von den Kantonen unterstützte, nicht gewinnorien- tierte Forschungsinstitutionen.

Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

1 Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von

ihm jeweils im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen: a. der bewilligten Kredite; und b. des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen Finan- zierungsbeschluss jeweils festlegt.

2 Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.

1 SR 420.11

2008-2057 4617

Forschungsverordnung AS 2008

3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.

Art. 8k Reglement

1 Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbei-

träge, in welchem er namentlich Folgendes regelt: a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können; b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie bei- spielsweise bei Nichtdurchführung eines Projektes.

2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem EDI pro Beitragsperiode Bericht

über die Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsvertei- lung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.

2 Das EDI prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Arti-

kel 31a des Gesetzes, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz (Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gege- benenfalls den Bericht.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2008 Für das Jahr 2009 gilt Folgendes: a. Die Overheadbeiträge werden aufgrund von im Jahre 2009 bewilligten Pro- jektbeiträgen ausgerichtet; b. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt einmalig spätestens Ende Jahr.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4618