AS 2008 5071
Verordnung des EDI über die Filmförderung
Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Änderung vom 28. Oktober 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Gemeinschaftsproduktionen
1 Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen
Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mit- arbeiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.
2 Die Mindestanteile für eine Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ergeben
sich aus den internationalen Koproduktionsabkommen.
Art. 8a Schweizer Filme
1 Bei Schweizer Filmen muss der Anteil der künstlerischen und technischen Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und der Anteil der filmtechnischen Betriebe aus der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG mindestens 50 Prozent betragen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt Ausnahmen zulassen, insbeson-
dere für Dokumentarfilme, die aufgrund ihrer Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden müssen, oder wenn in der Schweiz keine geeig- neten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
3 Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:
a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: die Besetzung der verantwortlichen Posten; b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produk- tions- und Postproduktionsarbeiten.
1 SR 443.113
2008-2354 5071
Filmförderung AS 2008
4 Autoren und Autorinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG sowie Produ-
zenten und Produzentinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
II Diese Änderung tritt am 15. November 2008 in Kraft.
28. Oktober 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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