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AS 2008 5169

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Änderung vom 29. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkon- trolle wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. e In dieser Verordnung bedeuten: e. Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae) und Zucht-Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla).

Art. 8 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 3 3 Gehegewild kann im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden. Es kann auch im Freien ausge- weidet werden, wenn dies unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgt.

Art. 17 Abs. 2

2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vor-

genommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachter- zeugnisse vermieden wird.

1 SR 817.190

2007-2137 5169

Schlachten und Fleischkontrolle AS 2008

Art. 27 Abs. 1 und 2

1 Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen

Tierarzt zu untersuchen: a. Schlachtvieh; b. Hausgeflügel; c. Hauskaninchen; d. Laufvögel; e. Gehegewild.

2 BeiHausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Schlachttierunter-

suchung bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt wer- den.

Art. 28 Abs. 1

1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann

die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

Art. 29 Abs. 1 und 3

1 Bei Schlachtvieh und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall

unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.

3 Bei anderem Wild als Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in Grossbetrieben

in jedem Fall, in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlach- tungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

Art. 54 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

Art. 63 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, b und i sowie 3bis

2 Für die Untersuchung in der Schlachtanlage beträgt die Gebühr je Schlachttier:

Franken Franken mindestens höchstens

a. Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen 7.50 12.— b. Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen 3.— 8.— i. Gehegewild 0.75 8.—

3bis Sie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grund- gebühr von höchstens 30 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt.

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Schlachten und Fleischkontrolle AS 2008

II Die Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 916.020

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