AS 2008 5313
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3)
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3)
vom 6. November 2008
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 12 Buchstabe c
Ziffer 2 GwG der Aufsicht der FINMA direkt unterstellt sind.
2 Sie gibt vor, wie diese Finanzintermediäre die Pflichten zur Verhinderung von
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere diejenigen nach dem
2. Kapitel des GwG, umsetzen müssen.
Art. 2 Allgemeine Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Kassageschäft: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Ver- kauf von Reiseschecks, die Zeichnung von Inhaberpapieren sowie der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist; b. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten, ausge- nommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems; c. Konzern: Gesellschaft, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise zwei oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und eine Konzernrechnung erstellt;
SR 955.033.0 1 SR 955.0
2007-2330 5313
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d. politisch exponierte Personen:
1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Aus-
land: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,
2. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus
familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen. e. dauernde Geschäftsbeziehung: Geschäftsbeziehung, die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft.
Art. 3 Begriff der Sitzgesellschaft Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organi- sierte Vermögenseinheiten, die: a. keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kauf- männischer Art geführten Gewerbes betreiben; oder b. keine eigenen Geschäftsräume unterhalten oder kein eigenes Personal beschäftigen oder bei denen das Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt.
Art. 4 Verbotene Geschäftsbeziehungen
1 Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, wel-
che am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessenen, konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.
2 Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und
Personen unterhalten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terro- rismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisa- tion angehören oder diese unterstützen.
Art. 5 Aufnahme der Geschäftsbeziehung und Ausführung von Transaktionen
1 Eine Geschäftsbeziehung gilt im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen.
2 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
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2. Kapitel:
Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Art. 3–8 GwG)
1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)
Art. 6 Erforderliche Angaben
1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der
Vertragspartei folgende Angaben: a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunter- nehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsange- hörigkeit; b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domizil- adresse.
2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in welchem Geburtsdaten oder Wohn-
sitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahme- situation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3 Der Finanzintermediär muss zudem die Person identifizieren, welche im Namen
der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt.
4 Er muss die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser
Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren.
Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziert der Finanzintermediär die
Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft
der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.
3 Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von
einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art. 8 Juristische Personen und Personengesellschaften
1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im Handelsregister eingetragenen
juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente: a. eines durch die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer aus- gestellten Handelsregisterauszugs; b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank;
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c. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Ver- zeichnissen und Datenbanken.
2 Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Personengesell-
schaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren: a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestäti- gung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; b. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Ver- zeichnissen und Datenbanken.
3 Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Ver-
zeichnis- oder Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
4 Der Finanzintermediär besorgt den Auszug nach Absatz 1 Buchstaben b und c
sowie nach Absatz 2 Buchstabe b selber.
Art. 9 Form und Behandlung der Dokumente 1 Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen. 2 Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheits- bestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Art. 10 Echtheitsbestätigung Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch: a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echt- heitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Domizil oder Sitz in der Schweiz; c. einen Finanzintermediär mit Domizil oder Sitz im Ausland, der eine Tätig- keit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwer- tigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Verhinderung von Geldwä- scherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
Art. 11 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente 1 Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Ver- tragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren. 2 Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatz-
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dokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 12 Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen
1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder
mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; b. 25 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.
2 BeiGeld- und Wertübertragungen muss die auftraggebende Vertragspartei in
jedem Fall identifiziert werden.
3 Werden für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne der Absätze 1
und 2 ausgeführt, so kann der Finanzintermediär darauf verzichten, die Vertragspar- tei erneut zu identifizieren, wenn er sich versichert hat, dass die Vertragspartei die- jenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 1 und 3 Verdachtsmomente für eine mögliche
Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
Art. 13 Angabe der Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen 1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen über mehr als 1500 Fran- ken den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertrags- partei (Auftraggeberin oder Auftraggeber) an. Liegt keine Kontonummer der Auf- traggeberin oder des Auftraggebers vor, so muss er eine kundenbezogene Iden- tifizierungsnummer angeben. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer ersetzt werden.
2 Bei Zahlungsaufträgen im Inland kann der Finanzintermediär sich auf die Angabe
der Kontonummer oder einer Identifizierungsnummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben dem Finanzintermediär der begünstigten Person auf deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.
3 Der Finanzintermediär regelt das Vorgehen beim Erhalt von Zahlungsaufträgen,
die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.
Art. 14 Börsenkotierte juristische Personen 1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person ver- zichten, wenn sie an der Börse kotiert ist. 2 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.
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Art. 15 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.
2. Abschnitt:
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)
Art. 16 Grundsatz
1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung
darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertrags- partei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertrags- partei mit ihr identisch ist, namentlich wenn: a. einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt; b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen; c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt; d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
2 Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismus-
finanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person verlangen. 3 Bei börsenkotierten Gesellschaften kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
Art. 17 Sitzgesellschaften 1 Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaft- lich berechtigte Person sein. 2 Stellt der Finanzintermediär fest, dass eine juristische Person oder Gesellschaft, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, nicht ausschliesslich die genannten statuta- rischen Zwecke verfolgt, so muss er ebenfalls von der Vertragspartei eine schrift- liche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
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Art. 18 Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen
1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung
darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; b. 25 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. 2 Bestehen Zweifel, dass die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind, oder bestehen Verdachtmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei auch dann eine schriftliche Erklärung über die Identität der wirtschaftlich berechtig- ten Person verlangen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
3 Bei Geld- und Wertübertragungen muss der Finanzintermediär von der Vertrags-
partei in jedem Fall eine schriftliche Erklärung über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.
Art. 19 Erforderliche Angaben 1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunter- nehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsange- hörigkeit; b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domizil- adresse.
2 Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmäch-
tigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in welchem
Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 20 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
1 Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen
keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung verlangt werden, welche diesen Sachverhalt bestätigt und die Angaben nach Artikel 19 zu folgenden Personen enthält: a. der effektiven Gründerin oder dem effektiven Gründer; b. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen ertei- len können;
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c. den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können; d. Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren sowie ver- gleichbaren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern.
2 Bei widerrufbaren Konstruktionen sind die widerrufsberechtigten Personen als
wirtschaftlich Berechtigte aufzuführen.
Art. 21 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
1 Esmuss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt
werden, wenn die Vertragspartei: a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG mit Domizil oder Sitz in der Schweiz ist; b. ein Finanzintermediär mit Domizil oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätig- keit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht; c. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist. 2 Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftliche berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn: a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismus- finanzierung bestehen; b. die FINMA vor der Vertragspartei warnt; c. die Vertragspartei ihr Domizil oder ihren Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt.
Art. 22 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei 1 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss der Finanzintermediär nur für diejenigen Personen eine Erklärung einholen, die allein oder in gemeinsamer Absprache an den eingebrachten Vermögenswerten zu mindestens 5 Prozent berechtigt sind.
2 Bei kollektiven Anlageformen und Beteiligungsgesellschaften, die an der Börse
kotiert sind, kann auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verzichtet werden.
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Art. 23 Scheitern der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanz- intermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.
3. Abschnitt:
Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Art. 24 Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der wirtschaftlich be- rechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob: a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen; b. die Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
4. Abschnitt: Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)
Art. 25 Abklärungspflicht
1 Der Finanzintermediär identifiziert Art und Zweck der von der Vertragspartei
gewünschten Geschäftsbeziehung und hält das Ergebnis in einer Aktennotiz fest. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck
einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn einer der nachfol- genden Fälle vorliegt: a. eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko nach Artikel 26; b. eine Transaktion mit erhöhtem Risiko nach Artikel 27; c. ein anderer Fall nach Artikel 6 GwG.
Art. 26 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko 1 Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. 2 Der Finanzintermediär, der mehr als 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, legt weitere Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
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3 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbeson- dere in Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaft- lich berechtigten Person; d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen; h. bei Geschäftsbeziehungen mit Finanzintermediären mit Domizil oder Sitz im Ausland: die Gesetzgebung bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinan- zierung, der sie unterstellt sind. 4 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach den Absätzen 1–3.
5 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder
beschliesst über die Aufnahme und die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
Art. 27 Transaktionen mit erhöhtem Risiko 1 Der Finanzintermediär legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöh- tem Risiko fest. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbeson- dere in Frage: a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbezie- hungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.
3 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:
a. Transaktionen, bei denen auf ein Mal oder gestaffelt Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle im Wert von 100 000 Franken oder mehr physisch einge- bracht oder zurückgezogen werden; b. Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.
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Art. 28 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbezie-
hungen und Transaktionen.
2 Er stellt insbesondere bei der Abwicklung von Geschäften ohne persönlichen
Kontakt zur Vertragspartei sicher, dass die Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, angemessen im Rahmen des Risikomanagements erfasst, begrenzt und überwacht werden.
3 Die FINMA kann vom Finanzintermediär die Einführung eines informatikgestütz-
ten Überwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
Art. 29 Inhalt der Abklärungen
1 Bei Anwendungsfällen nach Artikel 25 beginnt der Finanzintermediär unverzüg-
lich mit den besonderen Abklärungen.
2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:
a. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; b. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; c. die Hintergründe der Zahlungseingänge; d. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirt- schaftlich berechtigten Person; f. die finanzielle Situation der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtig- ten Person; g. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht; h. bei Geld- und Wertübertragungen: Name, Vorname und Adresse der begüns- tigten Person.
Art. 30 Vorgehensweise
1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaft- lich berechtigten Person; c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; d. Erkundigungen bei Dritten. 2 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausi- bilität hin und dokumentiert sie.
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3 Die Abklärungen dürfen abgeschlossen werden, sobald der Finanzintermediär
zuverlässig beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Arti- kel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.
4 Sind die Voraussetzungen der Meldepflicht nicht gegeben, obwohl nicht alle
Verdachtsmomente auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgeräumt werden konnten, und führt der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung weiter, so muss er diese genau überwachen.
5. Abschnitt: Beizug Dritter
Art. 31 Beigezogene Person 1 Der Finanzintermediär darf zur Identifizierung der Vertragspartei, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, zur erneuten Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und zur Durchführung der Abklärungen einen anderen Finanzintermediär beiziehen, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung untersteht. 2 Der Finanzintermediär darf zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen anderen Dritten beiziehen, wenn er: a. den Dritten sorgfältig auswählt; b. den Dritten über seine Aufgaben instruiert; c. die Erfüllung der Pflichten beim Dritten kontrolliert.
Art. 32 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern
1 Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär ange-
hört, bereits in einer den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nicht erneut identifiziert zu werden.
2 Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die
wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.
Art. 33 Modalitäten 1 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich. 2 Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Verhinde- rung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen. Er lässt sich schriftlich bestätigen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
3 Eine Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen.
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6. Abschnitt: Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)
Art. 34 Erstellung und Organisation der Dokumente 1 Der Finanzintermediär erstellt und organisiert seine Dokumentation so, dass die FINMA oder eine von ihr nach Artikel 18 Absatz 2 GwG bezeichnete Prüfgesell- schaft oder eine Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter, die nach Artikel 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 beauftragt sind, sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann.
2 Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben; b. in den Fällen nach dem 2. Abschnitt, die schriftliche Erklärung der Ver- tragspartei über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person; c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 26; d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklä- rungen nach Artikel 30; e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen; f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG; g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
3 Die Unterlagen müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
Art. 35 Aufbewahrung der Dokumente
1 Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort
in der Schweiz aufbewahrt werden.
2 Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen
gemäss den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20023 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeb- lichen Dokumente in der Schweiz verfügen.
7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen (Art. 8 GwG)
Art. 36 Integrität und Ausbildung Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und für die regelmässige Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2 SR 956.1; AS 2008 5207 3 SR 221.431
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hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Art. 37 Interne Richtlinien 1 Ein Finanzintermediär, der mehr als zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, erstellt für seinen Betrieb interne Richtlinien bezüg- lich der Umsetzung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terro- rismusfinanzierung.
2 Er regelt darin insbesondere:
a. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten; b. die Identifizierung der Vertragspartei; c. die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; d. die erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die besondere Abklärungspflicht; f. die Dokumentationspflicht; g. die Kriterien zur Erkennung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risi- ko; h. die Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko; i. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung; j. die Kriterien, nach denen Dritte gemäss Artikel 31 Absatz 2 beigezogen werden können.
3 Dieinternen Richtlinien sind durch das oberste Geschäftsführungsorgan zu
genehmigen. 4 Die internen Richtlinien sind den betroffenen Personen in geeigneter Form mitzu- teilen.
5 Die FINMA kann von einem Finanzintermediär, der bis zu zehn Personen beschäf-
tigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass er für seinen Betrieb interne Richtlinien erstellt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.
Art. 38 Fachstelle 1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Fachstelle für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu bezeich- nen.
2 Die Fachstelle:
a. bereitet die internen Richtlinien zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor und sorgt für deren Umsetzung; b. plant und überwacht die interne Ausbildung;
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c. berät in allen Fragen, die mit der Verhinderung von Geldwäscherei und Ter- rorismusfinanzierung zusammenhängen.
Art. 39 Interne Kontrolle
1 Der Finanzintermediär, der mehr als 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG
unterstellte Tätigkeit ausüben, bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung überwachen.
2 Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbezie-
hungen kontrollieren, im Rahmen welcher sie selbst tätig geworden ist.
3 Die FINMA kann von einem Finanzintermediär, der bis zu 20 Personen beschäf-
tigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass er eine oder mehrere interne Kontrollpersonen bezeichnet, wenn dies notwendig ist, damit die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung überwacht werden kann.
Art. 40 Beizug Dritter
1 Der Finanzintermediär kann auch fachkundige externe Personen zur Wahrneh-
mung der Aufgaben nach den Artikeln 38 und 39 beiziehen. 2 Er bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich.
Art. 41 Prüfung 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, sich einer periodischen Prüfung über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfi- nanzierung zu unterziehen.
2 Die Prüfung wird von einer zugelassenen Prüfgesellschaft gemäss Artikel 19b
GwG durchgeführt. Der Finanzintermediär bezeichnet die Prüfgesellschaft seiner Wahl und legt sie der FINMA zur Genehmigung vor.
3 Die FINMA kann einen Finanzintermediär, der von einer zugelassenen Prüfgesell-
schaft revidiert wird, periodisch selber überprüfen.
4 Die Prüfung findet ordentlicherweise jährlich statt. Auf Antrag kann die FINMA
dem Finanzintermediär einen mehrjährigen Prüfzyklus gewähren.
3. Kapitel:
Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht (Art. 9 und 10 GwG)
Art. 42 Abbruch der Geschäftsbeziehung Der Finanzintermediär muss die Geschäftsbeziehung so rasch als möglich abbre- chen, wenn:
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a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 24 bestehen bleiben; b. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.
Art. 43 Unzulässiger Abbruch der Geschäftsbeziehung
1 Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG
erfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.
2 Der Finanzintermediär darf weder eine Geschäftsbeziehung abbrechen noch die
Verschiebung bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass eine Beschlagnahme oder eine andere behördliche Sicherstel- lungsmassnahme unmittelbar bevorsteht.
Art. 44 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Werktagen keine Verfügung, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, so kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.
Art. 45 Rückerstattung von Vermögenswerten Bricht der Finanzintermediär in einem Fall nach Artikel 15, 23 oder 42 oder auf- grund der Abklärungen nach Artikel 29 die Geschäftsbeziehung ab oder lehnt er die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, so darf er die Vermögenswerte im Betrag von 25 000 Franken und mehr nur in einer Form zurückerstatten, die es den Behör- den erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen («paper trail»).
Art. 46 Information Informiert der Finanzintermediär nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanz- intermediär, so hält er diese Tatsache in einer Aktennotiz fest.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 10. Oktober 20034 über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanz- intermediäre wird aufgehoben.
4 AS 2003 4403
Geldwäschereiverordnung-FINMA 3 AS 2008
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Bei Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingegangen ist, muss er die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, wenn er gemäss Artikel 24 eine Vertragspartei erneut identifizieren oder die wirt- schaftlich berechtigte Person erneut feststellen muss. 2 Der Finanzintermediär muss die sich aus Artikel 13 ergebenden Anforderungen bis spätestens 1. Juli 2009 erfüllen.
Art. 49 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Nachfolgende Bestimmungen treten erst auf den Zeitpunkt in Kraft, auf welchen
die sich aus dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20085 zur Um- setzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière ergebenden Änderungen des GwG in Kraft treten: a. Artikel 6 Absatz 3 und 4; b. Artikel 25 Absatz 1; c. Artikel 46.
6. November 2008 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Verwaltungsratspräsident: Eugen Haltiner
5 BBl 2008 8313
Geldwäschereiverordnung-FINMA 3 AS 2008