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AS 2009 1519

Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

Änderung vom 25. März 2009

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verordnet:

I Die Verordnung vom 24. August 19921 über die abziehbaren Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)

Art. 1 Abs. 2 Bst. a Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

25. März 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung

1 SR 642.116.2

2009-0285 1519

Abziehbare Kosten von Liegenschaften AS 2009 des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

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