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AS 2009 1665

Postverordnung

Postverordnung (VPG)

Änderung vom 22. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. h In dieser Verordnung bedeuten: h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Zwei- einhalbfache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird.

Art. 2 Abs. 1 1 Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 50 Gramm sind.

Art. 3 Bst. a Die nicht reservierten Dienste umfassen: a. die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die schwerer als 50 Gramm sind;

Art. 16 Abs. 1

1 Jede Person ist berechtigt, bei der Regulationsbehörde Anzeigen zum Universal-

dienst zu machen. Ausgenommen davon sind Anzeigen zu den Preisen des Univer- saldienstes.

Art. 18 Quersubventionierungsverbot 1 Die Post weist jährlich gegenüber der Regulationsbehörde nach, dass die Wettbe- werbsdienste nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden.

2 Sie muss diesen Nachweis auch im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes

wegen erbringen.

1 SR 783.01

2008-1912 1665

Postverordnung AS 2009

Art. 18a Zuständigkeiten

1 Das Departement entscheidet über die Einhaltung des Quersubventionierungsver-

bots.

2 Die Regulationsbehörde instruiert das Verfahren und vollzieht die Verfügungen

des Departements.

Art. 19 Unabhängige Prüfung

1 Eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle prüft zu Handen der

Regulationsbehörde: a. den Ausweis der Post über die Kosten des Universaldienstes nach Artikel 17 Absatz 1; b. ob die Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung nach Artikel 17 Absatz 1 eingehalten sind; c. den Nachweis der Post über die Einhaltung des Quersubventionierungs- verbotes nach Artikel 18 Absatz 1.

2 Die Regulationsbehörde kann eine Revisionsstelle beauftragen, einen Nachweis

der Post im Einzelfall nach Artikel 18 Absatz 2 zu prüfen.

3 Die Post gewährt dem Departement, der Regulationsbehörde sowie der Revisions-

stelle Akteneinsicht und erteilt alle notwendigen Auskünfte.

Art. 41 Abs. 1 Bst. c

1 Als fachlich unabhängige Behörde:

c. behandelt sie aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Artikel 16.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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