Lexipedia

AS 2009 2405

Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia

Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia

vom 13. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002),

1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und 1863 (2009)2

des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art,

einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.

2 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung,

Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Liefe- rung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwen- dung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.

3 Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den im Anhang genannten

natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.

4 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

a. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsiche- rer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Per- sonal; b. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mis- sion der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur ausschliess- lichen Verwendung durch diese gemäss Paragraf 9 der Resolution 1772 (2007) bestimmt sind;

SR 946.231.169.4 1 SR 946.231 2 S/RES/733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und 1863 (2009); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm

2009-0292 2405

Massnahmen gegenüber Somalia AS 2009

c. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüber- fälle auf See gemäss Paragraf 10 der Resolution 1846 (2008) und Paragraf 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komi- tees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen: a. für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist; b. für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheits- sektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Paragrafen 1–5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess; c. für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bereitgestellte technische Hilfe zur Ver- besserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten gemäss Paragraf 5 der Resolution 1846 (2008).

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen

des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressour- cen bewilligen.

3 SR 946.202 4 SR 514.51

2406

Massnahmen gegenüber Somalia AS 2009

Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-

sen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2.

2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.

2407

Massnahmen gegenüber Somalia AS 2009

Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 8 Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

13. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2408

Massnahmen gegenüber Somalia AS 2009

Anhang (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 1, 2 und 4 richten

Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates noch keine Namensliste veröffentlicht hat.

2409

Massnahmen gegenüber Somalia AS 2009

2410