AS 2009 355
Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission
Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission
Änderung vom 15. Dezember 2008 vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009
Die Wettbewerbskommission verordnet:
I Das Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 1. Juli 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und 2 b. Aufgehoben
2 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission
sowie aus ihren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Bst. c und d Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: c. den Vizedirektoren oder Vizedirektorinnen; d. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 3a Vertraulichkeit Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Sekretariates sowie beigezogene Experten und Expertinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gelangen.
1 SR 251.1
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Art. 4 Abs. 2, 3 Bst. c und g, 4 und 5
2 Aufgehoben
3 Im Weiteren ist sie zuständig für:
c. die Festlegung der allgemeinen Ziele ihrer Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Sekretariats; g. die Stellungnahme in Verfahren nach den Artikeln 8 und 11 KG sowie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht;
4 Aufgehoben
5 Sie kann das Präsidium, besondere Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der
Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Grundsätzliche Rechtsfragen
1 Das Präsidium kann der Kommission im Laufe eines Verfahrens Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung zur Stellungnahme unterbreiten.
2 Die Stellungnahmen der Kommission sind vom Präsidium wie vom Sekretariat zu
befolgen.
Art. 7 Präsidium
1 Das Präsidium pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, mit den Verwaltungen
und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden.
2 Das Präsidium kann mit dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammen-
hang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind. Es kann zu dieser Besprechung ein oder mehrere Kommissionsmitglieder einladen. 2bis Das Präsidium bereitet mit dem Direktor oder der Direktorin sowie den von diesem oder dieser bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommissions- sitzungen vor.
3 Die Kommission kann im Einzelfall ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin
ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledi- gen (Art. 19 Abs. 1 KG). Bei besonderer Dringlichkeit kann das zuständige Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort. 4 Das Präsidium begründet, verändert und beendet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin das Dienstverhältnis der Angestellten des Sekretariates ab der Lohn- klasse 18; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f.
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Art. 8 Bst. abis, ater und c Der Präsident oder die Präsidentin: abis. informiert die Kommission und gegebenenfalls den Direktor oder die Direk- torin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Präsi- diums; ater. sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats; c. sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat;
Art. 10 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
1 Die Kommission und das Präsidium werden durch den Präsidenten oder die Präsi-
dentin einberufen. Die Kommission muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. 1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte der Anwesenden unabhängige Sachverständige sind. 1ter Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stich- entscheid.
2 Die Kommission kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, drei
Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.
Art. 11 Teilnahme des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er oder sie kann sich auch schriftlich verneh- men lassen oder sich vertreten lassen durch den Stellvertreter oder die Stellvertrete- rin.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kommission selbständig durch. Insbesondere: a. führt es die Vorabklärungen durch und informiert das Präsidium über den Abschluss einer Vorabklärung; c. legt es die Dossiers der Kommission oder, in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 3, dem Präsidium mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor; 2 Es kann Fragen schon vor einer Antragstellung oder unabhängig von einer solchen mit der Kommission oder dem Präsidium diskutieren.
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Art. 13 Abs. 1 Bst. d und dbis
1 Der Direktor oder die Direktorin:
d. nimmt ohne gegenteiligen Beschluss der Kommission zusammen mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den Beratungen über den Antrag teil; dbis. informiert mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbei- terinnen die Kommission und das Präsidium über alle Geschäfte, die in deren Zuständigkeit liegen, und über die Tätigkeiten des Sekretariats im Allgemeinen;
Art. 14 Abs. 1 und 3
1 Betrifft nur den französischen Text.
3 Es erteilt den Kommissionsmitgliedern auf Verlangen jederzeit Auskünfte über
laufende Geschäfte, die in die Entscheidkompetenz der Kommission oder des Präsi- diums fallen.
Art. 15 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 16 Zweiter Abschnitt: Tätigkeit der Kommission und des Präsidiums
Art. 17 Abs. 1, 3 und 4
1 Die Kommission kann eine Untersuchung eröffnen, wie auch immer die Vorabklä-
rung des Sekretariats ausfällt.
3 Die Kommission kann das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen
beauftragen. 4 Die Kommission oder eine Delegation kann die Verfahrensbeteiligten selbst anhö- ren.
Art. 18 Einleitung des Prüfungsverfahrens bei Unternehmenszusammenschlüssen
1 Das Präsidium prüft, ob im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
(Art. 32 KG) ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll. 2 Es schlägt gegebenenfalls der Kommission vor, ein solches Verfahren einzuleiten. In dringlichen Fällen eröffnet es das Verfahren selbst.
3 Die Kommission kann ein Prüfungsverfahren auch ohne Vorschlag des Präsidiums
einleiten.
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Art. 19 Expertinnen und Experten Die Kommission und das Sekretariat können in allen Verfahren Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 24 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 26 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
15. Dezember 2008 Im Namen der Wettbewerbskommission Der Präsident: Walter A. Stoffel
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