AS 2009 4241
Signalisationsverordnung
Signalisationsverordnung (SSV)
Änderung vom 19. August 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1 Bst. g
1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben
folgende Bedeutung: g. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.
Art. 24 Abs. 5
5 Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher
Ladung» (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.
1 SR 741.21
2009-0162 4241
Signalisationsverordnung AS 2009
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
2.41.2 Vorgeschriebene
Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel) (Art. 24)
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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