Lexipedia

AS 2009 5265

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 25. März 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von selbstständig und unselbstständig tätigen

Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung nach den Artikeln 36 und 37 sowie die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärz- ten in Einrichtungen nach Artikel 36a und im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Davon ausgenommen sind Personen mit folgendem Weiterbildungstitel: a. Allgemeinmedizin; b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel; c. Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; d. Kinder- und Jugendmedizin.

2 Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind

vorher anzuhören.

3 Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte

nach Absatz 1. Sie können die Zulassung an Bedingungen knüpfen.

4 Eineerteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr

Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.