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AS 2009 5597

Bundesgesetz über die Bahnreform 2

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20072, beschliesst:

I Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:

1. das Bundesgesetz vom 20. März 20093 über die Personenbeförderung in der

Fassung nach Anhang 1;

2. das Bundesgesetz vom 20. März 20094 über die Zulassung als Strassentrans-

portunternehmen in der Fassung nach Anhang 2.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585

Art. 19 Abs. 2 2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Trans- portunternehmen.

2006-1349 5597

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

2. Obligationenrecht6

Art. 671 Abs. 5 Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 28. März 19057 über die Haftpflicht

der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 24 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 3 Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung:

3. auf Seilbahnen.

4. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20038

Art. 100 Abs. 1 dritter Satz

1 … Die Artikel 99–101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für

konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.

5. Strafgesetzbuch9

Art. 285 Ziff. 1

1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten

durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195710, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 200911, dem Gütertransportgesetz vom

6 SR 220 7 SR 221.112.742. Mit Inkrafttreten von Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2008 über Änderun- gen des Transportrechts (BBl 2009 223) wird diese Änd. gegenstandslos. 8 SR 221.301 9 SR 311.0 10 SR 742.101 11 SR 745.1; AS 2009 5631

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19. Dezember 200812 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 187813 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

Art. 286 Hinderung einer Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an Amtshandlung einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195714, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 200915, dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200816 und dem Bundesgesetz vom 18. Februar 187817 betreffend Handhabung der Bahnpolizei.

6. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199218

Art. 2 Abs. 2 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunika- tionsunternehmung des Bundes anwendbar sind.

7. Militärgesetz vom 3. Februar 199519

Art. 18 Abs. 1 Bst. h

1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienst-

pflicht befreit: h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportun- ternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;

12 SR 742.41; BBl 2009 231

13 SR 742.147.1; Der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers. 14 SR 742.101 15 SR 745.1; AS 2009 5631

16 SR 742.41; BBl 2009 231

17 SR 742.147.1; Der Entwurf des BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wurde in der Schlussabstimmung vom 20. März 2009 abgelehnt; berichtigt von der Redaktionskommission der BVers. 18 SR 431.01 19 SR 510.10

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8. Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200520

Art. 60 Abs. 1 1 Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutio- nen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.

9. Bundesgesetz vom 27. Juni 197321 über die Stempelabgaben

Art. 3 Abs. 2

2 Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tier-

und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessi- onierten Transportunternehmen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

c. die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträ- gen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;

10. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte

Bundessteuer

Art. 56 Bst. d Von der Steuerpflicht sind befreit: d. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionier- ten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Bezie- hung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

20 SR 611.0 21 SR 641.10 22 SR 642.11

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11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199023 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 23 Abs. 1 Bst. j und 2

1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:

j. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müs- sen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio- nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung aus- genommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine not- wendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

2 Aufgehoben

12. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195824

Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. f

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizei- liche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportun- ternehmen auf Bergpoststrassen;

Art. 27 Abs. 2 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 30 Abs. 4

4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Be-

fugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. Er kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen oder diese Kompetenz dem Eidgenös- sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion einräumen.

23 SR 642.14 24 SR 741.01

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Art. 55 Abs. 6 und 6bis

6 Betrifft nur den italienischen Text.

6bis Der Bundesrat kann für Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 6 und 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200925), Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Werten liegen.

13. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195726

Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziffern und Buchstaben sind dabei nicht zu übernehmen.

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a. «Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahn- unternehmen»; b. «Bahn» durch «Eisenbahn»; c. «Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»; d. «Unternehmung» durch «Unternehmen».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunter-

nehmen sowie deren Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

2 Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Eisen-

bahninfrastruktur bauen und betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen, die nach ihrer Zweckbestimmung von allen zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge spurgeführt sind.

3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Eisenbahnanlagen unter

dieses Gesetz.

25 SR 745.1; AS 2009 5631 26 SR 742.101

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Art. 2 Aufgehoben

Art. 3 Enteignung 1 Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Ertei- lung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um

einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

3 Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen

1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Infrastrukturkonzession

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infra-

strukturkonzession (Konzession). 4 Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist zudem berechtigt, auf seiner eige- nen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regel- mässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbe- förderungsgesetzes vom 20. März 200927 erteilt wird.

Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:

a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.

2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:

a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;

27 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzun- gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

200928 erfüllt; und

c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.

4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein. 5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

Art. 7 Übertragung

1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das Eidgenössische Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören. 2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflich- ten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlosse- nen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Kon- zession begründeten Pflichten verantwortlich.

Art. 8 Abs. 2 Bst. d

2 Die Konzession erlischt:

d. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Netzzugang

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Kapitel: Aufsicht

Art. 10 Abs. 1

1 Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er

kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die be- sonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

28 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 12 Sachüberschrift Besondere Befugnisse des BAV

Art. 14 Aufgehoben

Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV 1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwen- digen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. 2 Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechen- den Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

3 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlan-

gen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwie- gendes öffentliches Interesse besteht.

4 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders

schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über: a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen; b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeits- bedingungen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 16a Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen

1 Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten

den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199229 über den Daten- schutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.

2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile

bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Kon- zessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Daten- schutzvorschriften verantwortlich.

3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

29 SR 235.1

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 16b Videoüberwachung

1 Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Video-

überwachung einrichten. 2 Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Vi- deoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschrif- ten verantwortlich.

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten

Werktag ausgewertet werden.

4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte

Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen

die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewah-

ren und vor Missbrauch zu schützen sind.

Gliederungstitel vor Art. 17

4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit

3 Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17b Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte 1 Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2 Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 18b Sachüberschrift Einleitung des Verfahrens

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 18g Sachüberschrift Bereinigungsverfahren

Art. 18h Sachüberschrift Geltungsdauer

Gliederungstitel vor Art. 18n

3. Abschnitt: Projektierungszonen

Art. 18n Sachüberschrift Festlegung

Gliederungstitel vor Art. 18q

4. Abschnitt: Baulinien

Art. 18q Sachüberschrift Festlegung

Gliederungstitel vor Art. 18u

5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

Art. 18u Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 18v

6. Abschnitt: Landumlegung

Art. 18v Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 18w

7. Abschnitt: Sicherheit

Art. 18w Betriebsbewilligung

1 Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Das BAV kann Ausnahmen vorsehen.

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2 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicher-

heitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften ent- spricht.

3 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür

das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; es erteilt die notwendigen Auskünfte.

Art. 18x Typenzulassung Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion ver- wendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

Art. 23 Benützungsvorschriften Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhof- gebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten.

Gliederungstitel vor Art. 24

8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen

Art. 24 Sachüberschrift Genehmigung

Art. 25 Sachüberschrift Kosten

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Änderungen bestehender Kreuzungen 1 Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage: a. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist; b. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürf- nisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

Art. 28 Sachüberschrift Neue private Strassen

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Gliederungstitel vor Art. 33

9. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen

Art. 33 Knotenbahnhöfe

1 Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien

verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.

2 Die Eigentums- und Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unter-

nehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwort- lichkeit möglich ist.

3 Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden

Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.

4 Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des

Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung.

Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss

1 Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen

Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass: a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können; b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann; c. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Roll- bockgruben gewährt werden.

2 Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und

Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegen- stand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung.

Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen.

Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben

1 Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs

oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

2 Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der

Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen.

Gliederungstitel vor Art. 38

10. Abschnitt: Betriebsunterbruch

Art. 38 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 39

11. Abschnitt: Nebenbetriebe

Art. 39

1 Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem

Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.

2 Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen

Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.

3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe

finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Streitigkeiten

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 Zuständigkeit des BAV 1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:

d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33–35);

2 Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden

Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–35).

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Gliederungstitel vor Art. 40b

13. Abschnitt: Haftung

Art. 40b Abs. 2 Bst. a und 3

2 Er haftet für Schäden:

a. an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Per- sonenbeförderungsgesetz vom 20. März 200930;

3 Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom

20. März 2009 oder im Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200831 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationen- rechts32.

Gliederungstitel vor Art. 41

5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 Landesverteidigung

2 Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 49

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur

Art. 49 Abs. 1–3

1 Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur.

2 Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Orts- oder Ausflugsverkehrs dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

3 Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein.

Art. 50 Voraussetzungen

1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:

a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt; b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfra- struktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.

30 SR 745.1; AS 2009 5631

31 SR 742.41; BBl 2009 231

32 SR 220

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

2 Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit

geringem Streckenanteil in der Schweiz.

Art. 51 Leistungsangebot und Bestellverfahren

1 Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund

von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbrin- genden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest. 2 Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzu- passen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaft- lichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c. Anliegen der Raumordnungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Behinderten. 3 Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunter- nehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

4 Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aus-

handlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grund- sätze von Absatz 2.

5 Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

6 Der Beschwerdeführer kann rügen:

a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens; b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes.

Art. 53 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 56 Aufgehoben

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 57 Finanzielle Aufteilung

1 Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen für das durch Bund und

Kantone gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur beträgt

55 Prozent.

2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der

einzelnen Kantone an der Abgeltung und den Darlehen für das gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

3 Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile,

soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet.

4 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgel-

tung beteiligt werden.

5 Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unter-

nehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge.

Gliederungstitel vor Art. 59

7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden

Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.

Art. 60, 61 und 61a Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 62

8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur

Art. 62 Umfang der Infrastruktur 1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere: a. der Fahrweg; b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter; c. die Sicherungsanlagen; d. die Publikumsanlagen; e. die öffentlichen Verladeanlagen;

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge; g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume. 2 Zur Infrastruktur können Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere: a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials; b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen; c. Verkaufsanlagen; d. Räume für Nebenbetriebe; e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen; f. Dienstwohnungen; g. Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.

3 Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter-

und Personenverkehr.

Gliederungstitel vor Art. 63 Aufgehoben

Art. 63 Betrieb der Infrastruktur Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Ein- richtungen nach Artikel 62.

Art. 64 Organisation

1 Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von

den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.

2 Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienst-

leistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

Art. 65 Steuerbefreiung Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommu- nalen Liegenschaftssteuern befreit.

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 66

9. Kapitel: Rechnungswesen

Art. 66 Grundsätze

1 Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der

Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungs- gesetzes vom 20. März 200933.

2 Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich

Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.

3 Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen.

Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Sparten- rechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig der Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur zuzuweisen.

Art. 70–72 und 74 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 75

10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen

Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse 1 Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessio- nierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darle- hen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis ver- rechnet.

2 Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtig-

ten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahn- infrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in die- sem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

Art. 76–78 Aufgehoben

33 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 80

11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

Art. 80 Fähigkeitsprüfung Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: a. Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aus- üben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen; b. Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wol- len, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen; c. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu aus- bilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen.

Art. 81 Dienstunfähigkeit Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben,

können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese

nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelpro- ben, unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe wider- setzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienst-

unfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel blei- ben vorbehalten.

5616

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 83 Ausweisentzug

1 Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante

Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.

2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese

entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

Art. 84 Zuständigkeiten Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt: a. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unterneh- menseinheiten; b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden; c. dem BAV; d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

Art. 85 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat:

a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vor- gehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Pro- ben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfä- higkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewon- nen Proben ausgewertet werden; e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmens- einheiten fest.

2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 86

12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 86 Übertretungen Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Art. 86a Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich oder fahrlässig: a. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultieren- den Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt; b. eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; c. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt; d. einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt; e. einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt; f. Videosignale unter Verletzung von Artikel 16b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante

Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.

2 Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus

anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Hand- lung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der glei- chen Strafandrohung.

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 87a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich

vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bun- desrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anord- nung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung

veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

Gliederungstitel vor Art. 88 Aufgehoben

Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch34 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver- folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Arti- keln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200935; b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 88a Zuständigkeit

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses

Kapitels ist Sache der Kantone.

2 Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in voll-

ständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des BAV unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 89 Verwaltungsmassnahmen

1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd

entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird; b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missach- tet werden.

34 SR 311.0 35 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

2 Esentzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 3 Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200936, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu ent- heben.

4 Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und

vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

Art. 89a Meldepflicht Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Arti- kel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 91

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 91 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Gültigkeit alter Konzessionen 3 Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200937.

4 Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt

wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet werden.

Art. 93 Abs. 1 1 Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 191739 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmun- gen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

36 SR 745.1; AS 2009 5631 37 SR 745.1; AS 2009 5631 38 SR 281.1 39 SR 742.211

5620

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 94 Aufgehoben

Art. 95 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transport- dienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. März 1995 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2009 Die bestehende Eisenbahninfrastruktur der SBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ziffer 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 200940 über die Bahnreform 2 gilt bis zum 31. Dezember 2020 als konzessioniert. Änderung und Erneuerung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

14. HGV-Anschluss-Gesetz vom 18. März 200541

Art. 8 Bst. a Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung: a. Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel ver- zinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.

40 AS 2009 5602 41 SR 742.140.3

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

15. Bundesgesetz vom 25. September 191742 über Verpfändung und

Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 9

1 Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als

auch für einzelne Linien bestellen.

2 Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden

Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Werkstätten, Remisen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der verpfändeten Strecke dienenden Materials.

Art. 27 Abs. 2 2 Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zuge- hörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilo- metrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entspre- chenden Prozentsatz fest; sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.

16. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199043 über die Anschlussgleise

Art. 2 Bst. ebis In diesem Gesetz gelten als: ebis. Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Kon- zession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungs- gesetzes vom 20. März 200944 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG;

17. Bundesgesetz vom 20. März 199845

über die Schweizerischen Bundesbahnen

Art. 2 Abs. 3

3 Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des

Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195746.

42 SR 742.211 43 SR 742.141.5 44 SR 745.1; AS 2009 5631 45 SR 742.31 46 SR 742.101

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 4 und 5 Aufgehoben

Einfügen in 3. Abschnitt

Art. 7a Strategische Ziele Der Bundesrat legt gestützt auf die Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SBB fest.

Art. 17–19 Aufgehoben

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Befreiung von Versicherungspflichten

1 Aufgehoben

Art. 22

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die

SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts47 über die Aktiengesell- schaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200348 mit Ausnahme der Arti- kel 99–101.

2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetz-

gebung auch auf die SBB Anwendung.

18. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200649

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.

Art. 18a Anwendbares Recht Für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals, für die Finanzie- rung der Infrastruktur und für die unabhängige Unfalluntersuchung gelten die ent- sprechenden Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195750 sinn- gemäss.

47 SR 220 48 SR 221.301 49 SR 743.01 50 SR 742.101

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben

19. Bundesgesetz vom 29. März 195051 über die

Trolleybusunternehmungen

Titel Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (Trolleybus-Gesetz, TrG)

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a. «Trolleybusunternehmung» durch «Trolleybusunternehmen»; b. «Eisenbahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»; c. «Unternehmung» durch «Unternehmen»; d. «Versicherungsunternehmung» durch «Versicherungsunter- nehmen».

Art. 3 Abs. 2

2 DasPfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden

Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.

Art. 4 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200952 erteilt.

Art. 5 und 6 Aufgehoben

Art. 7 Randtitel Aufgehoben

51 SR 744.21 52 SR 745.1; AS 2009 5631

5624

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 8 Aufgehoben

Art. 11a Abs. 1

1 Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vor-

schriften in Bezug auf: a. die Meldung von Unfällen; b. die Arbeits- und Ruhezeit des Personals.

Art. 18 Abs. 2

2 Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisen-

bahngesetzes vom 20. Dezember 195753 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.

Art. 18a

3. Abgaben Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erheben-

den Abgaben fest.

20. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197554 über die Binnenschifffahrt

Art. 1 Abs. 4

4 Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisen-

bahngesetzes vom 20. Dezember 195755 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss.

Art. 7 Konzession und Bewilligung Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200956 erteilt.

53 SR 742.101 54 SR 747.201 55 SR 742.101 56 SR 745.1; AS 2009 5631

5625

Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 Fahren in dienstunfähigem Zustand

3 Für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten betreffend

Dienstunfähigkeit die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195757 sinngemäss.

Art. 56 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 57 Aufgehoben

21. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197158

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. b, c und f sowie 1bis

1 Dem Gesetz sind unterstellt:

b. die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen, c. die konzessionierten Automobilunternehmen, f. die Unternehmen, die im Auftrag eines unter den Buchstaben a–e genannten Unternehmens regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen. 1bis Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195759 oder über eine Konzes- sion oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200960 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich ver- traglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.

Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Das Gesetz ist auf Postautounternehmer und andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

3 Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass

in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmer, die von Postagenturen beschäftigt werden, wird in einer Verordnung geregelt.

57 SR 742.101 58 SR 822.21 59 SR 742.101 60 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Art. 4 Abs. 1 1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

Art. 11 Abs. 2

2 Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr

noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bun- desgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug- führer besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 16 Jugendliche Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196461.

Art. 17 Weitere Gruppen von Arbeitnehmern 1 Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfort- zahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196462.

2 Der Bundesrat kann den Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeit-

nehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

22. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199763

Art. 24 Abs. 2

2 Die Selbstregulierungsorganisationen der Unternehmung «Die Schweizerische

Post» nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 199764 sowie diejenige der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200965 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.

61 SR 822.11 62 SR 822.11 63 SR 955.0 64 SR 783.1 65 SR 745.1; AS 2009 5631

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

23. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200866

Art. 1 Abs. 1 Bst. b

1 Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch:

b. Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200967 und Schifffahrtsunternehmen mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 192368 über das Schiffsregister.

Art. 4 Abs. 4

4 Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200969 über die

Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.

III Das Transportgesetz vom 4. Oktober 198570 wird aufgehoben.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

66 SR 742.41; BBl 2009 231

67 SR 745.1; AS 2009 5631 68 SR 747.11 69 SR 745.1; AS 2009 5631 70 AS 1986 1974, 1994 2290, 1995 3517 4093, 1998 2856

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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 AS 2009

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.71

2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

2009 (Anhang 1) tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

71 BBl 2009 2043

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