AS 2009 5841
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absatz 3, 24 Absätze 1bis und 2,
26 Absatz 2, 32a, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG), und auf die Artikel 54 Absatz 4 und 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen (RTVG),
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Internationales Radioreglement vom 17. November 1995» wird in den Artikeln 3 Absatz 3, 12 Absatz 1, 43 Absätze 1–3, 44, 45 und 46 durch «Radio- reglement vom 17. November 1995» ersetzt.
Art. 3 Abs. 4 4 Der Plan wird regelmässig angepasst und im Internet veröffentlicht4. Die Änderun- gen werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. f
1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen:
f. mit Fernmeldeendeinrichtungen für die Benützung von Fernmeldediensten.
4 http://www.bakom.admin.ch
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Art. 11 Abs. 2 und 3
2 Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch verwenden
und muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benutzen. Dem Eigengebrauch gleichgesetzt wird die Mitbenützung einer ortsfesten Funkanlage durch mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich.
3 Die Anlage der Konzessionärin darf auch benutzt werden von:
a. ihren Angestellten und ihren Beauftragten; b. Personen, die mit der Konzessionärin eine einfache Gesellschaft bilden; c. Personen, die mit der Konzessionärin im gleichen Haushalt leben; d. ihren Gästen.
Art. 14 Meldepflicht für persönliche Notfunkbaken Persönliche Notfunkbaken (personal location beacon, PLB), die im Bereich von 406,0–406,1 MHz senden, müssen beim BAKOM angemeldet werden. Dieses registriert die erforderlichen Daten beim Schweizerischen Such- und Rettungs- zentrum.
Art. 28a Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen
1 Der Veranstalter eines konzessionierten Radioprogramms (Artikel 38–43 RTVG)
darf das in analoger Technik über UKW-Frequenzen verbreitete Programm vorbe- haltlich der Verfügbarkeit von Frequenzen zusätzlich unverändert und mit gekop- pelten Diensten in digitaler Technik verbreiten.
2 Nimmt er diese Möglichkeit wahr, so kann er die Frequenzen zusätzlich nutzen,
um: a. weitere eigene Radioprogramme mit den inhaltlich damit gekoppelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten; b. höchstens ein Radioprogramm eines Dritten mit den inhaltlich damit gekop- pelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten; c. im Umfang von höchstens zehn Prozent der digitalen Übertragungskapazität Daten oder Fernmeldedienste anzubieten.
3 Die digitale Verbreitung darf weder die Empfangsqualität von Programmen in
analoger Technik in deren Versorgungsgebiet noch andere legale Nutzungen des Frequenzspektrums stören.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung von UKW-Frequenzen für die digitale
Verbreitung der Programme und Fernmeldedienste.
5 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten für den Betrieb der UKW-Fre-
quenzen in digitaler Technik in der Funkkonzession.
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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